Art. 41 Bewilligungspflicht
Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen gegen Gelbfieber durchführen, brauchen dazu eine Bewilligung des BAG.
Confederation · 818.101.1 · ordinance
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Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen gegen Gelbfieber durchführen, brauchen dazu eine Bewilligung des BAG.
Die Bewilligung erhält, wer: a. über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) verfügt; und b. über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Tropen- und Reisemedizin nach dem MedBG verfügt. SR 811.11
Das BAG kann zur Sicherstellung einer ausreichenden regionalen Verfügbarkeit der Impfung gegen Gelbfieber eine Bewilligung auch an Ärztinnen und Ärzte erteilen, die: a. über eine mindestens dreimonatige Ausbildung in Tropenmedizin und ein entsprechendes Diplom verfügen; b. über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Dienst, davon mindestens sechs Monate in einer Impfstelle für Reisende, verfügen; und c. die regelmässige Teilnahme an Fortbildungen in Tropen- und Reisemedizin, die von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannt sind, nachweisen können.
1 Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ist dem BAG einzureichen. 2 Das Gesuch muss die Angaben über die Qualifikation nach Artikel 42 oder 43 enthalten. 3 Das BAG leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. 4 Es informiert den Kanton über den Bewilligungsentscheid.
1 Die Bewilligung ist vier Jahre gültig. 2 Sie kann auf Antrag erneuert werden. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf dem BAG einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 42 oder 43 enthalten oder bestätigen.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist berechtigt, Impfungen gegen Gelbfieber nach Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (IGV) durchzuführen. SR 0.818.103
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung ist verpflichtet: a. die internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 IGV auszustellen, zu unterschreiben und mit dem amtlichen Stempel zu versehen; b. jede Adressänderung und jede Änderung der Tätigkeit dem BAG zu melden. 2 Das BAG informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt über die Adressänderungen und die Änderungen der Tätigkeit. SR 0.818.103
Das BAG veröffentlicht die Liste der Ärztinnen und Ärzte, die über eine Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung verfügen.
Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: a. Vorname, Name und Geburtsdatum; b. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; c. Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; d. Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; e. bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
Für die Impf- oder Prophylaxebescheinigung ist das Muster nach Anlage 6 IGV zu verwenden. SR 0.818.103
Der Gesundheitszustand wird mit einem Fragebogen erhoben. Dieser umfasst folgende Angaben: a. Vorname, Name und Geburtsdatum; b. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; c. Adresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; d. Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; e. bei Flugreisen die Flug- und die Sitznummer; f. mögliche für eine Infektionskrankheit typische Symptome; g. eine mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte.
1 Mit dem Nachweis der ärztlichen Untersuchung werden folgende Angaben erhoben: a. Vorname, Name und Geburtsdatum; b. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; c. Datum der ärztlichen Untersuchung; d. Kontaktdaten und Unterschrift der ausstellenden Ärztin oder des ausstellenden Arztes; e. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung. 2 Der Nachweis ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung ist nicht-invasiv. Sie umfasst insbesondere: a. eine Temperaturmessung; b. eine Sichtdiagnose; c. eine oberflächliche Hautuntersuchung; d. einen Rachenabstrich.
Das BAG kann die Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 EpG verfügen oder in einer Amtsverordnung festlegen.
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
1 Die Halter von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. 2 Die in Anlage 1 B IGV aufgeführten Kapazitäten sind von den Landesflughäfen Zürich und Genf bereitzustellen. SR 0.818.103
1 Das BAG betreibt zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an den Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ein Flughafennetzwerk. Es koordiniert die Massnahmen. 2 Zum Flughafennetzwerk gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter: a. von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr; b. von Organisationen oder Unternehmen, die für den internationalen Flugverkehr wichtig sind; c. des BAG und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. 3 Das Flughafennetzwerk erarbeitet für Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr Leitlinien für die Erstellung von Notfallplänen.
1 Das BAG setzt an Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr eine Flughafengrenzärztin oder einen Flughafengrenzarzt ein. 2 Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldungen zu Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (Art. 12 Abs. 5 EpG), die Weiterleitung dieser Meldungen an das BAG sowie die Umsetzung der vom BAG angeordneten Massnahmen. 3 Sie oder er ordnet im Einzelfall bei ein- oder ausreisenden Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, die notwendigen Massnahmen nach Artikel 41 Absätze 2–4 EpG an oder stellt den Transport in ein Spital oder eine andere geeignete Institution sicher. 4 Sie oder er koordiniert die Massnahmen mit den zuständigen Diensten des Flughafens und mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt.
1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. 2 Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. 3 Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. 4 Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten: a. für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen; b. den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.
Der Bundesrat stellt die Verfügbarkeit insbesondere folgender Heilmittel sicher: a. Impfstoff gegen pandemische Influenza; b. Pockenimpfstoff; c. Diphtherie-Antitoxin; d. Botulismus-Antitoxin; e. Tollwut-Immunoglobulin.
1 Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer beschränkten Verfügbarkeit der Heilmittel nach Artikel 60 kann das EDI deren Zuteilung mit einer Prioritätenliste regeln. 2 Die Prioritätenliste wird aufgrund von anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Insbesondere folgende Personen können prioritär berücksichtigt werden: a. Medizinalpersonen oder Pflegefachpersonen; b. Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist; c. Personen, die im Bereich der Bereitstellung von öffentlichen Gütern, der Gesundheit, der inneren oder äusseren Sicherheit, des Transports, der Kommunikation oder der Versorgung mit Energie, Trinkwasser oder Nahrungsmitteln tätig sind.
1 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Anteil der Heilmittel nach Artikel 60 fest, der jedem Kanton zugeteilt wird. 2 Es berücksichtigt dabei die Bedrohungslage und den tatsächlichen Bedarf der Kantone.
1 Die Armeeapotheke sorgt für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone. 2 Die Kantone bezeichnen kantonale Anlieferstellen und melden diese dem Bund. 3 Sie sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel.
1 Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone. 2 Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung innerhalb des Kantons.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (AS 2021 53). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 835).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021 (AS 2021 66). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2023 791).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 648). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2023 791).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2022 (AS 2022 345). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2023 791).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Übernahme der Kosten von Covid-19-Arzneimitteln) (AS 2022 95). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 669).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467).
1 Um die grenzüberschreitende Verbreitung einer Krankheit zu verhindern, kann das EDI: a. Schutzmassnahmen für den Transport bestimmter Waren vorschreiben; b. die Untersuchung von Waren auf bestimmte Krankheitserreger sowie die Untersuchungsmethoden vorschreiben; c. die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Waren, die Träger des Krankheitserregers sein können, einschränken oder verbieten. 2 Die Vorschriften sind zeitlich zu befristen. 3 Das EDI kann die Kantone oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen. 4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erteilt dem BAG auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 wesentlich sind. Sie gewährt dem BAG Einsicht in die Akten und informiert es umgehend über die bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr beobachteten Vorkommnisse. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, so muss die Person, die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragt ist, geeignete Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene beachten. 2 Die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragte Person muss insbesondere die notwendigen hygienischen Massnahmen zur Verhinderung der Übertragung einer Krankheit durchführen.
1 Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so ist die Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen. Der Sarg ist unverzüglich zu verschliessen. 2 Die Leiche ist einzubalsamieren, wenn dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist.
Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so informiert die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beziehungsweise die den Tod feststellende Ärztin oder der den Tod feststellende Arzt die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt.
1 Die zuständige kantonale Behörde kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere: a. spezifische Hygienemassnahmen anordnen; b. die Autopsie einer Leiche anordnen oder verbieten; c. Bestattungsrituale und Trauerfeiern einschränken oder verbieten; d. den Leichentransport einschränken oder verbieten; e. die Kremation einer Leiche anordnen. 2 Falls einheitliche Massnahmen in der ganzen Schweiz notwendig sind, kann das BAG technische Weisungen erlassen.
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Transportbewilligung (Leichenpass) zuständig ist, und meldet diese dem BAG. 2 Das BAG führt eine öffentlich zugängliche Liste dieser Behörden.
1 Der Leichentransport vom Ausland in die Schweiz oder durch die Schweiz richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist. 2 Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen nach Absatz 1 abgeschlossen hat, richten sich nach den Artikeln 1–11 des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 über Leichenbeförderung. Dabei muss der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgeschriebene und von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates ausgestellte Leichenpass von der dortigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung visiert werden. Er kann auch von dieser Vertretung ausgestellt werden. SR 0.818.61
1 Der Leichentransport ins Ausland richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist. 2 Bei Leichentransporten nach Ländern oder durch solche, mit denen kein besonderer Vertrag besteht, ist zusätzlich zum Leichenpass die Bewilligung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes oder ein von der dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpass einzuholen.
1 Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden. 2 Bei Unklarheiten wenden sich die Zollämter an die zuständige Bestattungsbehörde.
Finanzhilfen nach Artikel 50 EpG können insbesondere gewährt werden, um Vorhaben zu unterstützen, die einen Beitrag zur Umsetzung der nationalen Ziele, Strategien und Programme in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und internationale Zusammenarbeit leisten.