§ 1
1 In der Gemeinde Cham ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.
Cham · 7.7-1 · communal act
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1 In der Gemeinde Cham ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.
1 Bewilligungspflichtig sind alle in Cham oder auswärts wohnenden Fahrzeugbesitzer, die wegen Fehlens einer anderen Parkiermöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeinverbrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind. 2 Als Besitzer gilt der Halter oder derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.
1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung oder Diebstahl.
1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Sie wird nach den ortsüblichen Ansätzen und Fahrzeugart erhoben. Die Gebühr wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt.
1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von Art. 2 und 4. 2 Wer gebührenpflichtig wird, hat dies innert 30 Tagen der Gemeindekanzlei Cham zu melden. 3 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.
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1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkiermöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.