§ 1
1 In der Gemeinde Cham ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.
Propose a changeCham · 7.7-1 · communal act
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1 In der Gemeinde Cham ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.
Propose a change1 Bewilligungspflichtig sind alle in Cham oder auswärts wohnenden Fahrzeugbesitzer, die wegen Fehlens einer anderen Parkiermöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeinverbrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind. 2 Als Besitzer gilt der Halter oder derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.
Propose a change1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung oder Diebstahl.
Propose a change1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Sie wird nach den ortsüblichen Ansätzen und Fahrzeugart erhoben. Die Gebühr wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt.
Propose a change1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von Art. 2 und 4. 2 Wer gebührenpflichtig wird, hat dies innert 30 Tagen der Gemeindekanzlei Cham zu melden. 3 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.
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Propose a change1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkiermöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
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