Baubeiträge
1 Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen
sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz betragen bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebsbeiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung. *
2 Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.
10.2. GEBÜHREN UND KOSTENÜBERBINDUNG
Art. 46
Gebühren
1 Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest:
1. Besuch von Brückenangeboten;
2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb
eines geregelten Bildungsganges;
3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;
5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;
6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2 Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten
mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die
Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.
Art. 47
Kostenüberbindung
1. Lehrmittel und Spesen
1 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die
Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.
Art. 48
2. Qualifikationsverfahren
1 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in
beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.
2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Materialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.
3 Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventionierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.
10.3. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 49
Nebenamtliche Mitarbeitende
1 Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten für die
Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitarbeitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des
Kantons Graubünden5) entschädigt.
11. Rechtspflege
Art. 50
Rechtsweg
1 Beschwerden gegen Semesternoten an Berufsfachschulen, die für die Lehrabschlussprüfungen übernommen werden, können innert zehn Tagen an das zuständige
Gremium der Schule gerichtet werden. Dieses entscheidet endgültig.
2 Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden. *
3 Verfügungen von Anbietenden mit kantonalem Auftrag können mit Verwaltungsbeschwerde an das Departement weitergezogen werden.
Art. 51 * Strafinstanz
1 Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 6) werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
Art. 52
Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug im
Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und
der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
2 Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben
und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
5) BR 170.420
6) SR 412.10
12. Schlussbestimmungen
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Berufsbildungsgesetz) vom 6. Juni 19827) wird aufgehoben.
Art. 54
Änderung bisherigen Rechts8)
Art. 55
Übergangsrecht
1 Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie
beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
2 Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.