Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung
gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Hochschulgesetzgebung.
2 Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen
und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hochschulgesetzgebung nicht unterstellt sind.
Art. 2
Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen
1 Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung gelangen
die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwendung.
2 Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig.
Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.
3 … *
1) BR 110.100
2) Seite 1937
3) GRP 2006/2007, 981
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen
1 Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit anerkanntem
Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein angemessenes Mitspracherecht
gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft entspricht.
2 Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung
schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.
3 … *
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.
2 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss
verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen
und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen
Art. 5 und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.4)
Organe der Schule
1 Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen:
1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt;
2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung
der Schule obliegt;
3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt
und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.
Art. 6
Schulordnungen
1 Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinarordnung,
sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für subventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Disziplinarordnung.
2 Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige
Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden
Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das
Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.
3 Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.
4) Interkantonale Fachschulvereinbarung, AGS 2000, 4907; Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 KA 2007, 2523; Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit
spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, KA 2007, 2634; Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
Art. 7 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) KA 2011, 29
Übertragung der Aufgabenerfüllung
1 Sofern der Kanton die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nicht selber
erfüllt, überträgt die Regierung die Aufgabenerfüllung auf Dritte.
Art. 8
Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag
1 Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rahmenkontrakte ab.
2 Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten
sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.
3 Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leistungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der
Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des
Kontraktes auf das Amt übertragen.
2. Organisationsbestimmungen
Art. 9
Regierung
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.
Art. 10
Departement
1 Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen
und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.
Art. 11
Ämter
1 Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die unmittelbare Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellte Bildungswesen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und
Kanton nichts anderes bestimmen.
Art. 12
Kommissionen
1 Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissionen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.
3. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 13
Brückenangebote
1 Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die
berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2 Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.
4. Berufliche Grundbildung
4.1. BILDUNG IN BERUFLICHER PRAXIS
Art. 14
Ausbildungsbewilligung
1 Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf
Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.
Art. 15
Berufsbildner und Berufsbildnerinnen
1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von
Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 16
Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.
4.2. SCHULISCHE BILDUNG
Art. 17
Grundsatz
1 Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der
Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsfachschulen. Die Schulen bereiten Berufslernende auf einen
anerkannten Berufsabschluss in der beruflichen Grundbildung vor.
2 … *
Art. 18
Zuteilung der Lernenden
1 Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die
Schulen fest.
2 Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder
interkantonalen Fachkursen zu.
Art. 19
Dauer des Schuljahres
1 Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über die berufliche Grundbildung.
Art. 20
Berufsmaturitätsschulen
1 Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsmaturitätsschulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre.
2 Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche
Anerkennung von Angeboten Dritter.
Art. 21
Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen
1 Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder durch Beiträge unterstützen.
2 Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote
sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.
Art. 22
Nicht subventionierte Privatschulen
1 Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, brauchen eine Bewilligung.
2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn:
1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an
die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten
werden;
2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
4.3. ÜBERBETRIEBLICHE KURSE
Art. 23
Überbetriebliche Kurse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatorischen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.
2 Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen
Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die
selber durchgeführten Kurse.
4.4. QUALIFIKATIONSVERFAHREN
Art. 24
Organisation und Durchführung
1 Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchführung der
Qualifikationsverfahren.
Art. 25
Zulassung
1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rücksprache mit den Lernorten.
2 Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs
auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die
Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.
5. Höhere Berufsbildung
Art. 26
Höhere Fachschulen
1 Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren
Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.
Art. 27
Vorbereitende Kurse
1 Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenössischen
Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet
oder durch Beiträge unterstützt.
6. Weiterbildung
Art. 28
Förderung
1 Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.
2 Das Departement entscheidet, welche Weiterbildungsangebote der Kanton selber
führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote,
die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des
Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote:
1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifizierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und
in die Gesellschaft dienen;
2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und
Regionen.
7. Hochschulen
Art. 29 * …
8. Weitere Angebote und Massnahmen
Art. 30
Wohnheime und Mensen
1 Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung
und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.
2 Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von
Mensen an Schulen.
Art. 31
Weitere Massnahmen
1 Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
2 Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbildung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere:
1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit
Attest;
2. Berufswettbewerbe und –ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt;
3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit;
4. Projekte zur Qualitätsentwicklung;
5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 32
Angebot
1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
10. Finanzierung
10.1. KOSTENTRAGUNG UND BEITRÄGE
Art. 33
Mittelzusammensetzung
1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch: *
1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge des Kantons;
3. * …
4. * …
5. Beiträge der Träger;
6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;
7. Studiengelder und Kursgebühren;
8. Entgelte für Dienstleistungen;
9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
10. übrige Einnahmen.
Art. 34
Grundsätze für Beitragsleistungen
1 Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger
wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu
den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen,
Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.
Art. 35
Anrechenbares Betriebsdefizit
1 Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Kursgebühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte für Dienstleistungen
und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionierung anrechenbare Betriebsdefizit.
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 39 Art. 38 * …
Beiträge privater Trägerschaften
1 Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Fachschule
Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleistung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.
Art. 40
Defizitabgeltung durch Kanton
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden
Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen. *
Art. 41
Kostenübernahme durch den Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben. *
2 Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen
Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Art. 42
Beiträge des Kantons
1. Allgemein
1 Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der:
1. Lehrwerkstätten;
2. überbetrieblichen Kurse;
3. Kurse in der höheren Berufsbildung;
4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskurse;
5. Wohnheime.
2 Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als
leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet
werden.
3 Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht
durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiesener Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.
Art. 43
2. Beiträge an weitere Massnahmen
1 Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahmen mit
Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten.
2 Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.
Art. 44
Verfahren
1 Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im
Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu
100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der
Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.
2 Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.