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Bauordnung Niederurnen

Glarus Nord · 7.1-7 · communal act

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Ausnahmen
  5. Art. 5 Richtpläne
  6. Art. 6 Nutzungsplan
  7. Art. 7 Erschliessungsplan
  8. Art. 8 Überbauungsplan
  9. Art. 9 Verfahren Bauordnung, Nutzungs- und Erschliessungsplan
  10. Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung
  11. Art. 11 Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen
  12. Art. 12 Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten
  13. Art. 13 Planungszone
  14. Art. 14 Grundsätze
  15. Art. 15 Erschliessungsetappen
  16. Art. 16 Grund- und Groberschliessung
  17. Art. 17 Feinerschliessung
  18. Art. 18 Finanzierung Grund- und Groberschliessung, Beiträge, Gebühren<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2697_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2697_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  19. Art. 19 Finanzierung der Feinerschliessung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2698_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2698_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  20. Art. 20 Übernahme privater Erschliessungsanlagen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2699_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2699_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  21. Art. 21 Baubewilligung
  22. Art. 22 Befreiung von der Bewilligungspflicht
  23. Art. 23 Baureife
  24. Art. 24 Gestaltung
  25. Art. 25 Ortsbildschutz
  26. Art. 26 Hochbauverbot
  27. Art. 27 Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen
  28. Art. 28 Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen
  29. Art. 29 Reklamen und Hinweistafeln
  30. Art. 30 Antennen
  31. Art. 31 Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau
  32. Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand
  33. Art. 33 Verkehrssicherheit
  34. Art. 34 Zu- und Ausfahrten
  35. Art. 35 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze
  36. Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe
  37. Art. 37 Werkleitungen
  38. Art. 38 Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze
  39. Art. 39 Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene
  40. Art. 40 Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt
  41. Art. 41 Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz
  42. Art. 42 Emissionen
  43. Art. 43 Unverschmutztes Abwasser
  44. Art. 44 Bauarbeiten
  45. Art. 45 Unterhalt, zerstörte Bauten und Anlagen
  46. Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes
  47. Art. 47 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
  48. Art. 48 Kernzone
  49. Art. 49 Dorfzone
  50. Art. 50 Wohnzonen
  51. Art. 51 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  52. Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C
  53. Art. 53 Gewerbezone
  54. Art. 54 Industriezone
  55. Art. 55 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
  56. Art. 56 Freihaltezone
  57. Art. 57 Schrebergartenzone
  58. Art. 58 Rebbergzone
  59. Art. 59 Lager-, Deponie- und Abbauzone
  60. Art. 60 Landwirtschaftszone
  61. Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet
  62. Art. 62 Naturschutzzone
  63. Art. 63 Landschaftsschutzzone
  64. Art. 64 Grundwasser- und Quellschutzzone
  65. Art. 65 Zonenschema
  66. Art. 66 Ausnützungsziffer
  67. Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
  68. Art. 68 Gebäudelänge
  69. Art. 69 Gebäudeabstand
  70. Art. 70 Nutzungsübertragung
  71. Art. 71 Nutzungskonzentration
  72. Art. 72 Geschlossene Bauweise
  73. Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie
  74. Art. 74 Baugesuch
  75. Art. 75 Profile
  76. Art. 76 Vorprüfung, Bauberatung
  77. Art. 77 Publikation und Einsprachen
  78. Art. 78 Bauentscheid
  79. Art. 79 Bedingungen und Auflagen, Revers
  80. Art. 80 Vorbescheid
  81. Art. 81 Baubeginn und Baufristen
  82. Art. 82 Bauausführung, Änderung
  83. Art. 83 Baukontrollen, Bauabnahme
  84. Art. 84 Prüfungs- und Behandlungsgebühren
  85. Art. 85 Verantwortlichkeit
  86. Art. 86 Strafbestimmungen
  87. Art. 87 Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
  88. Art. 88 Rechtsmittel
  89. Art. 89 Inkrafttreten

89 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften der Bauordnung gelten für das ganze Gemeindegebiet. Sie finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. 2 Neben den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorhaben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Art. 2 Zweck

1 Die Bauordnung ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Sie fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug der Bauordnung sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. 2 Zur Vorbereitung bestimmt der Gemeinderat eine Baukommission. Der Leiter des Bauamtes nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Die Baukommission prüft die Baugesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. 3 Angelegenheiten untergeordneter Natur kann sie, bzw. deren Präsident, selbständig erledigen. Der Gemeinderat ist darüber an der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 4 Der Gemeinderat und die Baukommission können sachkundige Berater beiziehen.

Art. 4 Ausnahmen

1–4 &hellip; * 5 Zu Abs. 1 und 2: Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 6 Zu Abs. 3 und 4: Art. 61 und 67 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 5 Richtpläne

1 In den Richtplänen werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegt. Die Richtpläne können aus Karte und Text bestehen. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan und die regionalen Entwicklungskonzepte. 2 &hellip; * 3 Die Richtpläne werden vom Gemeinderat erlassen. * 4 Art. 17 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 6 Nutzungsplan

1 Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet Bauzonen, die Land- und Forstwirtschaftszonen, die Schutzzonen und weitere Zonen. Er enthält ferner die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten Bauten oder Bauteile, die zu erhaltenden Ufer- und Feldgehölze, Baumgruppen und Alleen. Er legt die Gebiete fest, in denen nur auf Grund rechtskräftiger Überbauungspläne Baubewilligungen erteilt werden können. Der Nutzungsplan bezeichnet ausserdem Flächen, die mit einem Hochbauverbot belegt sind. 2 Die Nutzungszonen können durch Schutz- oder weitere Zonen überlagert werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Nutzungszone als auch derjenigen Zone einzuhalten, die die Nutzungszone überlagert.

Art. 7 Erschliessungsplan

1 Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des Gemeindegebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen Baulinien gezogen werden. 2 Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge. * 3 Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden. 4 Massgebend ist das Erschliessungsreglement. *

Art. 8 Überbauungsplan

1 Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ präjudiziert wird. 2 Der Überbauungsplan enthält in der Regel: a) Angaben über die Bauweise, Lage und Stellung der Bauten und Anlagen sowie Nutzungsverlegungen und -konzentrationen; b) die bestehenden und vorgesehenen Erschliessungseinrichtungen; c) die bisherigen und zukünftigen Grundstücksgrenzen; d) Vorschriften über Stellung und Gestaltung der Bauten, die Erstellung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen und allfälliger gemeinschaftlicher Einrichtungen. 3 Sofern der Überbauungsplan in der Kernzone mindestens ein Gebiet von 2'000 m&sup2; umfasst, können bei besonderen ortsbaulichen Leistungen Ausnahmen von der Einhaltung der Gebäudeabstände, der Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe für einzelne Bauten bis 3.0 m bewilligt werden. Bei Überbauungsplänen in der Dorfzone, die mindestens 2'000 m&sup2; umfassen und bei Überbauungsplänen in den übrigen Bauzonen, die mindestens 4'000 m&sup2; umfassen, kann zudem die Ausnützungsziffer um 0.15 heraufgesetzt werden, sofern besondere ortsbauliche Leistungen vorliegen. 4 Als besondere ortsbauliche Leistungen gelten z.B. verdichtete Bauweise mit attraktivem Wohnumfeld, die Schaffung zusammenhängender Grünflächen, die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr, die weitgehend unterirdische Anordnung der zu erstellenden Abstellplätze. 5 Gegenüber Bauten ausserhalb des Überbauungsplangebietes gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Gebäudeabstände. 6 Für Überbauungspläne gemäss Abs. 3 gilt das Verfahren von Art. 10 und 11. Werden im Überbauungsplan weitergehende oder zusätzliche Ausnahmen vorgesehen, gilt sinngemäss das Verfahren für Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans (Art. 9).

Art. 9 Verfahren Bauordnung, Nutzungs- und Erschliessungsplan

1–5 &hellip; * 6 Zu Abs. 1–3 und 5: Art. 24–29 RBG sind unmittelbar anwendbar. * 7 Zu Abs. 4: Art. 79 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung

1 Das Überbauungsplanverfahren wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss des Gemeinderates eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Überbauungsplangebietes gehört. 2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck und die Abgrenzung des Überbauungsplangebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Überbauungsplanverfahrens kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen seit der Publikation Einsprache erhoben werden. 3 Art. 24–29 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 11 Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen

1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeinderat den Überbauungsplan ausarbeiten. Den Grundeigentümern ist Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. Auf Antrag der Überbauungsplanbeteiligten kann der Gemeinderat die Erstellung des Planes den beteiligten Grundeigentümern überlassen. 2 Der Überbauungsplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Gemeinderat gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümer sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. 3 Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn der Überbauungsplan nach der Auflage wesentliche Änderungen erfährt. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden. 4 Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplans. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeinderat zu Lasten der Grundeigentümer des Überbauungsplangebietes den Überbauungsplan im Grundbuch anmerken.[2] 6 Haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Überbauungsplans erheblich geändert, kann der Gemeinderat Überbauungspläne ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Für die Aufhebung oder die Änderung gelten die Bestimmungen über die Einleitung und Genehmigung des Überbauungsplans. 7 Art. 25–29 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 12 Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten

1 Die Kosten der Überbauungsplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörenden Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Überbauungsplans gehen vollumfänglich zu Lasten der Beteiligten des Überbauungsplans. 2 Die Planungskosten sind in der Regel nach der Fläche ihrer Grundstücke auf die Grundeigentümer zu verteilen. Das Vorteilsprinzip ist angemessen zu berücksichtigen. Planungskosten, die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind allein diesen zu belasten. 3 Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Überbauungsplanung mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat kann jedoch die Beteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen.

Art. 13 Planungszone

1 Art. 31 und 32 RBG sind unmittelbar anwendbar. * 2 &hellip; *

Art. 14 Grundsätze

1 Die Gemeinde sorgt gemäss dem Nutzungsplan und nach den kommunalen und übergeordneten Vorschriften für den zeitgerechten Bau und den Unterhalt der öffentlichen Grund- und Groberschliessungsanlagen. 2 Im Interesse einer haushälterischen Verwendung der verfügbaren Mittel erfolgt die Erschliessung der Bauzonen in Etappen.

Art. 15 Erschliessungsetappen

1 Die Grund- und Groberschliessung der Bauzonen erfolgt nach Massgabe der geplanten Entwicklung in zwei Etappen. Diese sind im Nutzungsplan festgehalten. 2 In der ersten Erschliessungsetappe sind die Erschliessungsanlagen ausgeführt oder abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der bewilligten Kredite für die Ergänzung der öffentlichen Erschliessungseinrichtungen. 3 In der zweiten Erschliessungsetappe sind noch keine oder nicht sämtliche öffentlichen Erschliessungsanlagen erstellt. Die fehlenden Anlagen werden erstellt, wenn ein ausgewiesener Bedarf an Bauland besteht oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des zu erschliessenden Gebietes gehört, schriftlich beantragt. Der Gemeinderat kann in diesem Fall die Erschliessung davon abhängig machen, dass ein allfälliger Gemeindeanteil an der Finanzierung von den Grundeigentümern bis zur Umteilung des Gebietes in die erste Etappe zinslos vorfinanziert wird. 4 Umteilungen von der zweiten in die erste Erschliessungsetappe erfolgen durch Gemeindeversammlungsbeschluss. 5 Der Gemeinderat kann Baubewilligungen in der zweiten Etappe erteilen, wenn die Erstellung der erforderlichen Erschliessungsanlagen nach den Richtlinien der Gemeinde auf Kosten der Interessierten sichergestellt ist.

Art. 16 Grund- und Groberschliessung

1 Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, die Wasserversorgungs-, die Abwasserreinigungs- sowie die Kehrichtbeseitigungs- und übrigen Entsorgungsanlagen wie Kompostierung. 2 Die Groberschliessung umfasst die Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie die Hauptleitungen und zugehörenden Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung. 3 Zu den Anlagen der Grob- und Grunderschliessung zählen in der Regel die Land- und Forstwirtschaftswege sowie die Rad-, Fuss- und Wanderwege.

Art. 17 Feinerschliessung

1 Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsame Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung. 2 Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten die Bestimmungen der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.

Art. 18 Finanzierung Grund- und Groberschliessung, Beiträge, Gebühren<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2697_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2697_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

1 Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Groberschliessung ist Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren. 2 Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern hervorgerufen, kann die Gemeinde diesen die gesamten Mehrkosten überbinden. 3 Die Gemeinde erhebt für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Versorgungsleitungen Anschlussgebühren. 4 Für die Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen, für die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung erhebt sie periodische Benützungsgebühren. 5 Die Anschluss- und Benützungsgebühren haben den Gesamtaufwand der Gemeinde für die betreffenden Einrichtungen zu decken. Die Gemeinde erlässt dazu die erforderlichen Reglemente.

Art. 19 Finanzierung der Feinerschliessung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2698_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2698_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

1 Die Finanzierung der Anlagen der Feinerschliessung sowie der privaten Erschliessungseinrichtungen ist Sache der Grundeigentümer. 2 Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates Anlagen der Feinerschliessung oder private Anlagen erstellen sowie deren Unterhalt und die Schneeräumung übernehmen, sofern der Ersatz der ihr anfallenden Kosten mittels Vertrag geregelt ist.

Art. 20 Übernahme privater Erschliessungsanlagen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2699_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2699_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

1 Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. 2 Für die allfällige Loskaufsumme gilt sinngemäss Art. 28 Abs. 4 des kantonalen Strassengesetzes

Art. 21 Baubewilligung

1 Wer Bauten oder Anlagen errichten, ändern oder abbrechen will, bedarf einer Baubewilligung. 2 * 3 Neubauten, Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig. * 4 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 22 Befreiung von der Bewilligungspflicht

1 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 23 Baureife

1 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn: a) seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung, Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird; und b) die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird. 2 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist. 3 vgl. Art. 45 RBG *

Art. 24 Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung gewährleistet ist. Bauten, die das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sind untersagt. 2 Der Gemeinderat kann zugunsten einer besseren Einordnung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild angemessene Auflagen bezüglich der Baugestaltung, der Stellung der Bauten und der Umgebungsgestaltung machen. Offensichtliche Missstände sind auf Weisung des Gemeinderates auf Kosten des Grundeigentümers zu beheben. 3 vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV *

Art. 25 Ortsbildschutz

1 Der Nutzungsplan legt die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten Bauten, Bauteile und Anlagen sowie die Gebiete mit Hochbauverbot fest. 2 Die Bauten und Anlagen in den Ortsbildschutzgebieten sind zu erhalten, soweit sich nicht ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 3 Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete haben sich Ersatz-, Neu- und Anbauten sowie die Umgebungsgestaltung bezüglich Volumen, äusserer Erscheinung, Dachgestaltung und der Gestaltung der Umgebung derart in das vorherrschende Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Soweit der Ortsbildschutz Abweichungen von der Regelbauweise erfordert, können sie gestützt auf Art. 4 der Bauordnung ausnahmsweise bewilligt werden. 4 Der Abbruch bestehender Bauten in den Ortsbildschutzgebieten wird nur erlaubt, wenn die Baubewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, gleichzeitig erteilt wird und der Neubau die ortsbauliche Bedeutung der abzubrechenden Baute wahrt oder das Ortsbild mit dem Neubau verbessert wird. Ferner können Abbrüche bestehender Bauten auch ohne Ersatz durch einen Neubau bewilligt werden, wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Freihaltung sonst im öffentlichen Interesse liegt. 5 Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. *

Art. 26 Hochbauverbot

1 Die mit einem Hochbauverbot belegten Flächen dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Sie können, soweit sie zu den Bauzonen gehören, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden.

Art. 27 Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen

1 Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze, Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gelegentliche Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen Flächen verboten. 2 Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge, insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten einheimischen Arten zu ersetzen.

Art. 28 Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen

1 Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen, auf das Unerlässliche zu beschränken. 2 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 29 Reklamen und Hinweistafeln

1 Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort angebotenen oder hergestellten Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. 2 Hinweistafeln dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 3 Vorbehalten bleibt die kantonale Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen.

Art. 30 Antennen

1 Neue Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind gestattet, wenn kein Anschluss an eine bestehende Anlage möglich und zumutbar ist. 2 Der Gemeinderat kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudegruppen Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.

Art. 31 Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau

1 Lager- und Abstellplätze, sowie Gruben, Deponien und der Abbau von Materialien ausserhalb der Bauzonen dürfen nur in einer dafür ausgeschiedenen besonderen Zone bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen (z.B. Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung). 2 Sie dürfen die bauliche und landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigen. Nach Möglichkeit sind Randbepflanzungen vorzusehen.

Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand

1 Sofern keine rechtsgültigen Baulinien oder Schutzzonen bestehen, gelten gegenüber Strassen die nachfolgenden Abstände: * a) Strassen: 1. Kantonsstrassen: 6 m 2. Gemeindeverbindungsstrassen 5 m 3. Gemeindestrassen 4 m 4. übrige, dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen 3 m. b)–c) * &hellip; 2 In der Kern- und Dorfzone kann der Strassenabstand, ausgenommen Kantonsstrasse, vom Gemeinderat aus gestalterischen oder ortsbaulichen Gründen reduziert werden. Die Situierung von Hauptbauten richtet sich dabei nach ortsbaulichen Kriterien, insbesondere nach den bestehenden Baufluchten. 3 Art. 53 und 54 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 33 Verkehrssicherheit

1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze sowie Einfriedungen und Pflanzen dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 2 Der Gemeinderat kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen im Interesse der Verkehrssicherheit verfügen. 3 Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 34 Zu- und Ausfahrten

1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 2.5 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 3.5 m Länge vorhanden sein. 3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kern- und Dorfzone, kann der Gemeinderat davon abweichende Masse gestatten. 4 Der Gemeinderat kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

Art. 35 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. 2–3 &hellip; * 4 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 5 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern. 6 Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe

1 Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz in der Kern- und Dorfzone CHF 5'000.00, in den übrigen Zonen CHF 3'500.00. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am 31. Mai 1990 von 120.7 Punkten (Basis Dez. 1982). Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%. 3 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzbeiträge sind für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.

Art. 37 Werkleitungen

1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen und Schächte auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständigen Instanzen festgesetzt. 2 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB. 3 Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch den Gemeinderat festgesetzt.

Art. 38 Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze

1 Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das Wohlbefinden der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen. 2 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern dauernd angemessene Grünflächen zur Nutzung und Bepflanzung zur Verfügung zu stellen. Es sind zudem gut besonnte, windgeschützte Kinderspielplätze in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen. Ferner sind genügend Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder sowie ab 10 Wohnungen ein Freizeitraum von mindestens 30 m&sup2; auszuweisen. 3 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Regeln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen haben ferner auch die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung zu erfüllen. 4 Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.

Art. 39 Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene

1 Wohn- und Schlafräume müssen mit einer Aussenwand mindestens zu 3/4 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. Bei Räumen mit zwei Aussenwänden müssen diese mindestens im Mittel zu 2/3 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. 2 Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet und isoliert sein.

Art. 40 Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften entsprechen. 2 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Nachisolationen ausgeführt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenz- und Gebäudeabständen um Isolationsstärke abgewichen werden. 3 vgl. Art. 49 RBG *

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