Art. 41 Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz
1
Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vorschriften entsprechen.
2
Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Nutzungsplan ersichtlich.
Art. 42 Emissionen
1
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
2
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfeste Anlagen unterschieden:
a)
Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen.
b)
Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen.
c)
Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.
3
Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.
4
In der Landwirtschaftszone müssen Schweinestallungen und andere zulässige Bauten mit grosser Emissionserwartung von den Bauzonen so weit entfernt sein, dass die Immissionen für die betreffenden Zonen sich nicht stärker auswirken, als sie zonengemäss erlaubt sind. Der Gemeinderat legt den erforderlichen Abstand unter Berücksichtigung der Emissionsstärke, der Topographie, der Windverhältnisse und der übrigen massgebenden Faktoren im Einzelfall fest.
Art. 43 Unverschmutztes Abwasser
1
Unverschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück versickern zu lassen oder in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Art. 44 Bauarbeiten
1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Bei Bauarbeiten, die Emissionen verursachen, bestimmt der Gemeinderat die Bauzeiten und allenfalls andere erforderliche Abwehrmassnahmen.
3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall gemäss der einschlägigen kantonalen Verordnung zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. Bauabfälle sind getrennt zu sammeln und zu beseitigen.
Art. 45 Unterhalt, zerstörte Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Dem Unterhalt geschützter und erhaltenswerter Bauten sowie der Pflege geschützter Naturobjekte ist besondere Beachtung zu schenken.
2
Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum, wirkt es verunstaltend oder wird eine geschützte Baute dem Zerfall ausgesetzt, kann der Gemeinderat den Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen verpflichten. Kommt er den Weisungen nicht nach, lässt der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Säumigen ausfahren.
3
Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Einfriedungen, Mauern, Werk-, Lager- und Bauplätze, Erschliessungswerke sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen oder Auffüllungen entstanden sind. Durch Elementarereignisse oder aus andern Gründen schadhaft gewordene Bauten oder Anlagen müssen längstens innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen der geltenden Vorschriften wieder hergestellt werden.
Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes
1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Der Gemeinderat kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Dachvorsprünge, Erker, Balkone oder andere ausladende oder hervorstehende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 47 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
1
Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Hausnummern, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
Art. 48 Kernzone
1
Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und funktionell attraktiven Einkaufs-, Verwaltungs- und kulturellen Zentrums. Sie ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und kulturelle Bauten sowie gewerbliche Betriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt.
2
Neubauten dürfen auf der Traufseite höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten.
Art. 49 Dorfzone
1
Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der bestehenden Siedlungsstruktur und Bauweise. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt.
2
Neu- und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Gebäude- und Firsthöhe, Dachgestaltung, Bauweise und Stellung der Bauten den umliegenden Bauten anzupassen.
3
Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998) darf bei Umbauten pro Parzelle bzw. Liegenschaft die Ausnützungsziffer um max. 20% erhöht werden. Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998), die die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Zonenschema übertreffen, darf bei Umbauten die Wohnnutzungsfläche pro Parzelle bzw. Liegenschaft um max. 15% vergrössert werden. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. der Wohnnutzungsfläche darf nur bei guter Gestaltung und Einfügung in Anspruch genommen werden. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung des Bauberaters über allfällige Auflagen. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. Wohnnutzungsfläche kann nur einmal in Anspruch genommen und darf durch Abparzellierungen nicht umgangen werden.
4
Ein Anspruch auf die gemäss Zonenschema geltenden Masse für die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Erhöhung der Wohnnutzungsfläche besteht nicht.
Art. 50 Wohnzonen
1
Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit nicht störenden Emissionen sind nur in Verbindung mit Wohnbauten oder Wohnungen zugelassen.
Art. 51 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
2
Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Gebäudeabstände, mindestens aber 8 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. In der ZöBA KVA richten sich die Gebäude- und Firsthöhen nach betrieblich notwendigen Kriterien. Vorbehalten bleibt das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus.
Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C
1
Die Wohn-Gewerbezonen A und B sind für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebauten mit mässig störenden Emissionen bestimmt.
2
In der Wohn-Gewerbezone B dürfen bei Neu-, Um- oder Ausbauten höchstens 30% der von der Baueingabe erfassten Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke verwendet werden. Genügt der prozentuale Wohnanteil nicht, um Wohnflächen von mindestens 160 m² zu erstellen, kann der Gemeinderat den zulässigen prozentualen Wohnanteil entsprechend erhöhen.
3
In der Wohn- und Gewerbezone C sind bei Umbauten oder geringfügigen An- und Aufbauten Umnutzungen zu Wohnzwecken bis zu 80% der erfassten Bruttogeschossfläche zulässig. In Baufeld 1 sind 4'000 m² BGF und ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 50% erlaubt. In Baufeld 2 sind 1'500 m² BGF sowie ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 80% erlaubt. Im Weiteren gilt:
1)
Um-, An- und Auf-, Neubauten, sowie Renovationen sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten und Bepflanzungen sind zu respektieren und zu ergänzen.
2)
Schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen nicht abgebrochen werden.
3)
Bezeichnete Umnutzungsobjekte ohne Schutzstatus dürfen ausgekernt werden. Sie dürfen abgebrochen und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut werden, wenn eine gute ortsbauliche wie architektonische Gestaltung und Einfügung gewährt wird.
4)
Die Situierung von Neu- und Anbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien; Neubauten sind nur innerhalb der bezeichneten Bereiche zulässig. Bei der Anordnung von Neubauten sowie Parkierungsanlagen ist den wichtigen Freiräumen gebührend Rechnung zu tragen.
5)
Die im Nutzungsplan bezeichneten wertvollen Garten- und Parkbereiche bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen. Umnutzungen von wertvollen Parkanlagen haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken.
6)
Bedeutende Uferbereiche/Gewässer sind zu erhalten. Wasserpolizeiliche Unterhaltsarbeiten sind zulässig.
4
Alle Bauvorhaben sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oder der Denkmalpflege über allfällige Auflagen.
Art. 53 Gewerbezone
1
Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt.
2
Es sind nur Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
3
In der Gewerbezone «Fennen» kann der Gemeinderat in Verbindung mit dort ansässigen Betrieben auch Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestatten, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist. Für solche Wohnungen hat der Gemeinderat die zum Schutze von Immissionen notwendigen, nach dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und zumutbaren Massnahmen zu verfügen.
4
In der Gewerbezone «Weid» ist mit der Anordnung der Bauten ein wirksamer Schallschutz gegenüber den angrenzenden Wohnzonen zu bilden. Zusätzlich ist ein Streifen des Zonenrandes entlang der Berufsschulstrasse mittels Baumbepflanzung abzugrenzen. Der Gemeinderat erlässt spezielle Vorschriften.
Art. 54 Industriezone
1
Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions- und Lagerbetriebe mit bis zu stark störenden Emissionen bestimmt.
2
Es sind nur Wohnungen für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
Art. 55 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
1
Die Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung umfasst Gebiete, für die im Zeitpunkt der Planung keine abschliessende Aussage über die künftige Nutzung gemacht werden kann.
2
Innerhalb von 10 Jahren nach der rechtskräftigen Ausscheidung von Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung sind die Gebiete dieser Zonen definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zuzuordnen.
Art. 56 Freihaltezone
1
Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und zur Sicherung von Erholungs- und Freiflächen.
2
Die der Freihaltezone angehörenden Flächen dürfen nicht überbaut werden. Der Gemeinderat kann unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 57 Schrebergartenzone
1
Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land. Der Gemeinderat erlässt eine Gartenordnung.
Art. 58 Rebbergzone
1
Die Rebbergzone umfasst das Land, das als Rebwirtschaftsfläche genutzt wird und dauernd diesem Zweck zu erhalten ist.
2
Die bestehenden Trockenmauern und der mit Mauern eingefasste Fussweg sind zu erhalten.
3
In der Rebbergzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen nur unterhalten, jedoch nicht erweitert werden.
Art. 59 Lager-, Deponie- und Abbauzone
1
Die Lager- und Deponiezone ist für Materialablagerungen und Deponie von Abfällen bestimmt. Die Abbauzone dient dem Abbau von Materialien wie Kies und Sand etc.
2
In der Lagerzone darf nur unverschmutztes Aushubmaterial und Material aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden. Die Abfallarten, die in der Deponiezone abgelagert werden dürfen, bestimmen sich nach der massgebenden Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen bestimmten Flächen.
3
Die Lager-, Deponie- und Abbauflächen sind nach Abschluss der Ablagerung, der Deponie und des Materialabbaues oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten.
Art. 60 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:
a)
sich für die landwirtschaftliche Nutzung, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet; oder
b)
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
2
Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.
3
Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht standortgebundener Bauten sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet.
4
Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nutzungsplan speziell bezeichnet
Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet
1
Die Zone übriges Gemeindegebiet umfasst nur unproduktives Land oder Flächen, die keiner andern Zone zugeordnet werden können, wie Fels, Geröllhalden und dergleichen.
2
Es sind standortgebundene Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts zulässig. Für die Erneuerung, teilweise Änderung und den Wiederaufbau gelten die Bestimmungen von Art. 60 Abs. 3.
Art. 62 Naturschutzzone
1
Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Weiher, Tümpel, Riedgebiete und Moore, sowie Trockenstandorte und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten auszeichnen, vor der Zerstörung.
2
In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Schutzverordnung weitere Schutzbestimmungen erlassen sowie die notwendigen Massnahmen zur Pflege und zur Kennzeichnung der Gebiete anordnen. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen gestattet, sofern sie die langfristige Erhaltung der Schutzobjekte nicht gefährdet.
Art. 63 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart vor Verbauung und Zerstörung.
2
Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen, Deponien und andere Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der betreffenden Gebiete unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Sie sind in Linienführung und Ausbildung schonungsvoll der Landschaft anzupassen.
Art. 64 Grundwasser- und Quellschutzzone
1
Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vorgesehene Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung.
2
Der Gemeinderat erlässt für die Grundwasserfassungen und bei Bedarf auch für die Quellwasserfassungen einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen Sl (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone) samt dem zugehörenden Schutzzonenreglement.
Art. 65 Zonenschema
1
Zonenschema:
Zone
Ausnützungsziffer (AZ)
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Gebäudelänge (m)
Gebäudeabstände *
Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) gem. Lärmschutzverordnung (LSV)[6]
Emissionen Art. 42
Kernzone K
--
10.0
13.5
40
Art. 52 RBG[7]
III
bis mässig störend
Dorfzone D[8]
0.6[9]
8.0
11.5
30
Art. 52 RBG[10]
III
bis mässig störend
Wohnzone W2 Planggli[11][12][13]
0.25
7.5
11.0
--
Art. 52 RBG
II
nicht störend
Wohnzone W2[14]
0.5
7.5
11.0
30
Art. 52 RBG
II
nicht störend
Wohnzone W3[15]
0.65
9.5
13.0
40
Art. 52 RBG
II
nicht störend
Wohnzone W4a[16]
1.0
7.5
13.0
40
Art. 52 RBG
II
nicht störend
Wohnzone W4[17]
0.75
11.0
15.0
50
Art. 52 RBG
II
nicht störend
Wohn- Gewerbezone WGA
0.6[18]
8.0
13.0
--
Art. 52 RBG
III
bis mässig störend
Wohn- Gewerbezone WGB
--
8.0
13.0
--
Art. 52 RBG
III
bis mässig störend
Wohn- Gewerbezone WGC[19]
--[20]
--
--
--
Art. 52 RBG
III
bis mässig störend
Gewerbezone G
--
10.0
14.0
--
Art. 52 RBG
III
bis mässig störend
Industriezone I
--
12.0
16.0
--
Art. 52 RBG
IV
bis stark störend
Art. 66 Ausnützungsziffer
1
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet:
AZ = BGF / LF
2
Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Wird bei Neubauten die zulässige AZ um mehr als 10% unterschritten, muss mit dem Baugesuch der Nachweis erbracht werden, wie die zulässige Nutzung auf der Parzelle erreicht werden kann.
3
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschosse mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 m. Nicht mehr als oberirdisch gelten jene Geschossflächen, deren Fussboden im Mittel aller Fassaden gemessen mindestens 1.6 m unter dem gewachsenen Terrain liegt.
4
Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.6 m überschreitet. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.3 m wird pro 2.7 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt.
5
Nicht angerechnet werden:
a)
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.
b)
Tank-, Wasch-, Trocken- und Kellerräume, soweit diese ohne äusserliche Veränderung nicht als Wohn- und gewerbliche Arbeitsräume verwendbar sind.
c)
Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleintierställe und dgl.
d)
Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen.
e)
Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.
6
Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie die im Erschliessungsplan oder in einem Überbauungsplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen der Grund- und Groberschliessung.
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
1
Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen nicht umgangen werden.
2
Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden.
3
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper ermittelt.
Art. 68 Gebäudelänge
1
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten Grenzlinie entspricht.
Art. 69 Gebäudeabstand
1
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei gegenüberliegenden Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er ebenfalls einzuhalten.
2
Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dürfen bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
3
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung des Gemeinderates können die Gebäudeabstände in der Kern- und Dorfzone sowie im Rahmen von Überbauungsplänen unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die vom Gemeinderat genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 1
Art. 70 Nutzungsübertragung
1
Der Gemeinderat kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Der Vertrag ist im Grundbuch auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzumerken.[21]
2
Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen höchstens soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.
Art. 71 Nutzungskonzentration
1
Nutzungskonzentrationen sollen eine verdichtete Bauweise ermöglichen. Sie dienen der Schaffung zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen. Die überbaubaren Flächen (Baustandorte) und die freizuhaltenden Flächen werden im Überbauungsplan bezeichnet.
2
Flächen ausserhalb der bezeichneten Baustandorte dürfen nicht überbaut werden, sind jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen.
3
Die Durchführung der Nutzungskonzentration erfolgt im Überbauungsplanverfahren. Erweist sich zur Durchführung eine Baulandumlegung als erforderlich, sind u.a. der zu überbauende Boden und die Freiflächen im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Grundeigentümer aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die überbaubaren und die freizuhaltenden Flächen je in einer Parzelle zusammenzufassen. Die Ausführung der Landumlegung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Landumlegung.
Art. 72 Geschlossene Bauweise
1
Wo im Rahmen eines Überbauungsplans geschlossene Bauweise vorgesehen oder vorgeschrieben wird, sind die Bauten seitlich bis an die Grenze zu stellen und mit Brandmauern zu versehen. Freistehende Brandmauern sind bis zum Weiterbau gestalterisch befriedigend zu behandeln.
Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie
1
Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrsanlagen. Baulinien können ferner entlang Ufern, Waldrändern, zur Sicherung von Aussichtslagen und Trennung von Bauzonen gezogen werden. Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage einer oder mehrerer Seiten eines Gebäudes.
2
… *
3
Wo das öffentliche Interesse eine besondere Überbauung verlangt oder rechtfertigt, können im Rahmen von Überbauungsplänen Bau- und Gestaltungsbaulinien gezogen werden. *
4
Art. 24–29 RBG sind unmittelbar anwendbar. *
Art. 74 Baugesuch
1
Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen ist beim Gemeinderat ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen.
2–4
… *
5
Bei Umbauten oder Änderungen bewilligter Pläne muss auf den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau oder schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).
6
Art. 70 RBG ist unmittelbar anwendbar. *
Art. 75 Profile
1
Art. 70 RBG und Art. 76 BauV sind unmittelbar anwendbar. *
2–3
… *
Art. 76 Vorprüfung, Bauberatung
1–2
… *
3
Der Gemeinderat kann zur Prüfung besonderer Baugesuche einen Bauberater zuziehen. Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft und daselbst keine privaten Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen. Der Bauberater orientiert und berät die Baukommission und den Gemeinderat.
4
Art. 78 BauV ist unmittelbar anwendbar. *
Art. 77 Publikation und Einsprachen
1
Art. 71 und 72 RBG sind unmittelbar anwendbar. *
2–4
… *
Art. 78 Bauentscheid
1
Art. 2 und 79 BauV sind unmittelbar anwendbar. *
2–3
… *