Geltungsbereich
1 Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
vom 13. Dezember 2002 und regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb
der Hochschulen:
a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität
b) die höhere Berufsbildung
c) die Weiterbildung
d) die Qualifikationsverfahren
e) die Bildung von Bildungsverantwortlichen
f) die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
2 Der Regierungsrat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bestimmter Gesetzesteile auf Bereiche ausdehnen, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind, und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
erlassen.
2 Zuständige Behörden
Art. 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt
und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Berufsbildungsrates die kantonalen Aufsichtskommissionen und gewährleistet eine angemessene Vertretung
aller beteiligten Bildungspartner.
4 Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhochschulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trägerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schulgeldbeiträge und die
Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.
Art. 3
Berufsbildungsrat
1 Der Berufsbildungsrat berät das Erziehungsdepartement in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann dem Erziehungsdepartement Anträge
stellen.
2 Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.
3 Er besteht aus:
a) dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartements als
Vorsitzender bzw. Vorsitzende
b) sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Arbeitswelt
c) einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der kantonalen Berufsfachschulen oder höheren Fachschulen
d) * einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Abteilung Berufsbildung
4 Der Berufsbildungsrat kann Geschäfte einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden mit beratender
Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen.
5 Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskommissionen sowie
die kantonale Berufsmaturitätskommission. Er gewährt den Organisationen
der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung.
Art. 4
Erziehungsdepartement
1 Der unmittelbare Vollzug obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für Verfügungen, welche die Gesetzgebung dem Entscheid der Kantone überlässt und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
3 Zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben führt das Erziehungsdepartement eine
Art. 5 Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung. *
Zuständigkeitsbereiche
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Einzelheiten für den
Vollzug und bezeichnet die Aufgabenbereiche des Regierungsrates, des
Berufsbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Erziehungsdepartements und der zuständigen Abteilungen der Dienststelle Berufsbildung und
Berufsberatung. *
3 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *
Art. 6
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die zuständige Abteilung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die sachkundige Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *
Art. 6a * Case Management Berufsbildung
1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich Case Management für Jugendliche und junge
Erwachsene bis 25 Jahre, bei denen ein erfolgreicher Abschluss auf der Sekundarstufe II erheblich gefährdet ist.
4 Berufliche Grundausbildung
4.1 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 7
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Möglichkeiten zur
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen
Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.
2 Er kann selbst Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
anbieten.
3 Das Erziehungsdepartement kann den Abschluss von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit einem kantonalen Ausweis
zertifizieren.
4.2 Berufliche Grundbildung
4.2.1 Allgemeine Vorschriften
Art. 8
Ausbildungsplätze
1 Die Abteilung Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an
Art. 9 Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildung. *
Aufsicht
1 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhältnisse, die
überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fachschulen, soweit diese auf
Qualifikationsverfahren vorbereiten.
Art. 10
Koordination
1 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.
Art. 11
Kurse für Berufsbildende
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligatorischen
Ausbildungskursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis.
2 Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.
Art. 12
Überbetriebliche Kurse für Lernende
1 Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die
schulische Bildung.
2 Die Abteilung Berufsbildung sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der
Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und
vergleichbaren dritten Lernorten. *
3 Besteht keine Organisation der Arbeitswelt, so kann das Erziehungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen
Berufsbildnern selbst übernehmen oder interkantonale Lösungen anstreben.
4 Sofern nicht eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zuständig ist,
genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung das Kursreglement lokaler Kurskommissionen. *
Art. 13
Andere Institutionen
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen
für die Bildung in beruflicher Praxis.
Art. 14
Qualitätsentwicklung
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Methoden zur Qualitätssicherung
und -entwicklung im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Die Qualitätsentwicklung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen, die
unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen vereinbart werden.
4.2.2 Ausbildungsverhältnis
Art. 15
Bildungsbewilligung
1 Berufsbildende der beruflichen Praxis, die in einem Beruf Lernende ausbilden wollen, haben vorgängig den Nachweis über die Voraussetzungen für
die Ausbildung von Lernenden zu erbringen und der Abteilung Berufsbildung
ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Jene ist zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilligung. *
2 Berufsbildende der beruflichen Praxis unterstehen der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung. *
4.2.3 Beruflicher Unterricht
Art. 16
Berufsfachschulen
1 Der Regierungsrat sorgt mit der Führung von Berufsfachschulen für ein bedarfsgerechtes Angebot an beruflichem Unterricht.
Art. 17
Zulassung
1 Zur Berufsfachschule zugelassen werden Lernende mit Lehrort im Kanton
Schaffhausen oder solche, deren Zulassung durch interkantonale Vereinbarung geregelt ist.
2 Alle übrigen Lernenden können zur Berufsfachschule im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden.
3 In der Regel werden Berufe mit mindestens zehn Lernenden pro Lehrjahr
im Kanton und solche mit im Mehrjahresdurchschnitt weniger als zehn ausserkantonal beschult.
4 Die Abteilung Berufsbildung legt den Ort des beruflichen Unterrichts fest
und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen Vereinbarung. *
Art. 18
Aufsichtskommissionen
1 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die Schulen aus
und sind Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der
Gesellschaft.
Art. 19
Schulleitungen
1 Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.
2 In Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtskommissionen erlassen
die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsgemässen Schulbetrieb durch den Erlass von Schulordnungen. Das Mitsprachrecht der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.
Art. 20
Berufsmaturitätsschulen
1 Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterstehen der
Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angegliedert sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Führung von Berufsmaturitätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen1) fest.
3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erlässt ergänzende Vorschriften
über die Organisation und den Besuch der Berufsmaturitätsschulen und ist
für die Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen
zuständig.
Art. 21
Freifächer, Stützkurse
1 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Freifächern und Stützkursen.
Art. 22
Semester- und Stundenpläne
1 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne.
Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungspartner.
Art. 23
Dauer des Schuljahres
1 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterrichtswochen.
Art. 24
Schulentwicklungsprojekte
1 Das Erziehungsdepartement kann zur Verbesserung des Berufsbildungswesens im Rahmen der Bundesvorschriften und im Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesamt zeitlich befristete Schulentwicklungsprojekte durchführen lassen.
Art. 25
Anstellungsbedingungen
1 Für die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und die Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes,
der Personalverordnung, der Berufsschullehrerverordnung sowie der Lohnverordnung.
1) Gemäss gültigem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012,
erlassen durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
neu «Ausrichtungen».
Art. 26
Schulärztlicher Dienst
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Organisation des schulärztlichen
Dienstes.
4.2.4 Qualifikationsverfahren
Art. 27
Prüfungskommissionen; Durchführung der Qualifikationsverfahren
1 Der Berufsbildungsrat legt die Aufgaben der Prüfungskommissionen in einem Organisationsreglement fest.
2 Die Prüfungskommissionen überwachen die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung der ihr zugewiesenen Qualifikationsverfahren und erlassen die dazu notwendigen Vorschriften.
3 Die Abteilung Berufsbildung regelt das Verfahren für die Anerkennung und
Validierung von nicht formal erworbener Bildung. *
5 Höhere Berufsbildung
Art. 28
Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder
höhere Fachprüfungen
1 Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt und der Bildungsanbieter für ein bedarfsgerechtes Ausbildungsangebot.
2 Es kann veranlassen, dass Vorbereitungskurse auf den Abschluss einer
höheren Berufsbildung angeboten werden.
Art. 29
Höhere Fachschulen
1 Der Kanton kann eigene höhere Fachschulen führen.
2 Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
6 Weiterbildung
Art. 30
Grundsatz
1 Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bildungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.
2 Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung.
7 Übertragung auf private Anbieter
Art. 31
Grundsatz
1 Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsfachschulen im Sinne von Art. 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Art. 29 auf private
Anbieter ist der Regierungsrat.
3 Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übrigen
Angebote auf private Anbieter.
Art. 32
Leistungsvereinbarung
1 Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern ist auf
eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für
die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen
Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kontrolle durch das Erziehungsdepartement.
8 Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 33
Interkantonale Zusammenarbeit
1 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder
gar erst ermöglicht.
Art. 34
Interkantonaler Schulbesuch
1 Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen. *
2 Die zuständige Stelle bewilligt ausserkantonalen Lernenden und Grenzgängern den Besuch eines Bildungsangebotes im Rahmen der verfügbaren
Plätze.
9 Finanzierung
9.1 Grundsatz
Art. 35
Grundsatz, Bemessungsgrundlage
1 Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge sowie weiterer Einnahmen die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit
nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben. Sie kann in Form von Pauschalen erfolgen.
9.2 Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 36
Ausbildung von Berufsbildenden
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Ausbildung von
Berufsbildenden.
2 Die Beiträge betragen mindestens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.
Art. 37
Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse.
2 Die Beiträge betragen einschliesslich der Bundesbeiträge mindestens 50,
höchstens jedoch 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.
Art. 38
Qualifikationsverfahren
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung von
Qualifikationsverfahren.
2 Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
Art. 38a * Spitalschulung
1 Besuchen Lernende der Sekundarstufe II mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen während eines längeren oder wiederkehrenden
Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule, übernimmt der Kanton
die Kosten für die Spitalschulung, sofern
a) das Angebot der Spitalschulung im Anhang zur Interkantonalen
Spitalschulvereinbarung (ISV) aufgeführt ist und der Kanton Schaffhausen von diesem Angebot gemäss Anhang zur ISV Gebrauch
macht oder
b) das entsprechende Spital bzw. die entsprechende Klinik auf der
Spitalliste des Kantons Schaffhausen aufgeführt ist.
2 Es ist in jedem Fall vorgängig eine Kostengutsprache bei der Abteilung
Ausbildungsbeiträge des Erziehungsdepartements einzuholen. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für drei Monate erteilt und kann bei zureichenden Gründen für jeweils weitere drei Monate verlängert werden. In begründeten Fällen kann stattdessen eine Kostengutsprache für bis zu einem Jahr
erteilt werden.
3 Der Vollzug obliegt der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Erziehungsdepartements.
Art. 39
Höhere Berufsbildung
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der höheren
Berufsbildung.
2 Die Beiträge an Anbietende des Kantons decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
3 An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkantonalen
Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul- bzw. Kursort nicht durch die interkantonale Vereinbarung bestimmt, legt die Abteilung Berufsbildung diesen in
Art. 40 Absprache mit den Studierenden fest. *
Weiterbildung
1 Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die
Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.