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Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei

Valais · 550.101 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 In der vorliegenden Verordnung sind die angemessenen Zwangsmittel und die Vorraussetzungen für ihre Anwendung durch die Kantonspolizei geregelt. 2 Die Verordnung ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.

Art. 2

Vorbehalte zum Gesetz 1 Vorbehalten sind: a) die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition; 1) Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in der vorliegenden Verordnung gilt ingleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) die Bundesgesetzgebung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes; c) die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Zwangsmassnahmen; d) das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und die Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei.

Art. 3

Begriffe 1 Als "Zwangsmittel" im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt der gegen Personen oder Tiere gerichtete Einsatz von körperlicher Gewalt (Art. 12), Hilfsmitteln (Art. 13) und Waffen (Art. 16 bis 21).

Art. 4

Befugte Personen 1 In Dienstanweisungen ist festgelegt, welche Angehörige der Kantonspolizei aufgrund ihrer Ausbildung und den ihnen zugeteilten Aufträge Zwangsmittel anwenden dürfen.

Art. 5

Grundsätze 1 Zwangsmittel dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere: a) zur Abwehr einer Gefahr; b) zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; c) zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; e) zur Identifizierung von Personen; f) zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht. 2 Die Anwendung von Zwang muss den Umständen angemessen sein und unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung erfolgen.

Art. 6

Warnruf 1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss der Anwendung eines Zwangsmittels ein Warnruf vorausgehen.

Art. 7

Erste Hilfe 1 Erleiden Personen durch die Anwendung eines Zwangsmittels eine gesundheitliche Schädigung, so ist erste Hilfe zu leisten und, sofern es die Umstände erlauben, für ärztlichen Beistand zu sorgen.

Art. 8

Medizinische Untersuchung 1 Jede Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet wurde, ist auf ihr Ersuchen hin medizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, eine erhebliche gesundheitliche Schädigung kann ausgeschlossen werden.

Art. 9

Ausbildung a) Grundsätze 1 Personen, die Zwangsmittel anwenden, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvieren. 2 Der Polizeikommandant regelt in einer Dienstanweisung die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit Aufgaben betraut sind, welche die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne der vorliegenden Verordnung mit sich bringen können.

Art. 10

b) Inhalt 1 In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt: a) Umgang mit Widerstand leistenden und gewaltbereiten Personen; b) Einsatz körperlicher Gewalt; c) Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen; d) Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung; e) Leistung erster Hilfe; f) Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht.

Art. 11

Anwendung von Zwang gegen Sachen 1 Die Anwendung von Zwang gegen Sachen, insbesondere bei einer Strassensperre oder einem gewaltsamen Zutritt in ein Gebäude, wird im Rahmen einer besonderen Schulung behandelt. 2 Besondere Bestimmungen

Art. 12

Körperliche Gewalt 1 Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere Techniken, welche die Atemwege beeinträchtigen, sind verboten.

Art. 13

Hilfsmittel 1 Zulässig sind folgende Hilfsmittel: a) Fesselungsmittel; b) Wasserwerfer; c) Diensthunde; d) natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im Sinne des Waffengesetzes gleichzusetzen sind. 2 Der Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen können, ist verboten; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.

Art. 14

Gebrauch der Fesselungsmittel 1 Der Einsatz von Fesselungsmitteln unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen ist zulässig. 2 Der Einsatz von Fesselungsmitteln und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. 3 Die gefesselte Person darf durch die Fesselung keine Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleiden. 4 Personen, bei denen Fesseln eingesetzt werden, sind nach Möglichkeit unter grösster Diskretion zu transportieren.

Art. 15

Diensthunde 1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führer ist regelmässig zu prüfen. Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.

Art. 16

Waffen a) Grundsätze 1 Zulässige Waffen sind: a) Schlag- und Abwehrstöcke; b) Reizstoffe; c) Destabilisierungsgeräte; d) Feuerwaffen.

Art. 17

b) Schlag- und Abwehrstöcke 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.

Art. 18

c) Reizstoffe 1 Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen Reizstoffe nach Anhang 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) eingesetzt werden. 2 Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, müssen die betroffenen Personen diese unverzüglich verlassen können. 3 Werden mit Reizstoffen besprühte Personen von der Polizei festgehalten, müssen Massnahmen ergriffen werden, die deren Wirkung begrenzen.

Art. 19

d) Destabilisierungsgeräte 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen Destabilisierungsgeräte benutzt werden, die sich auf die Koordination, das Gehör oder den Sehsinn auswirken. 2 Wurde ein Destabilisierungsgerät eingesetzt, muss die betroffene Person von einer dafür geschulten Person untersucht werden.

Art. 20

e) Feuerwaffen 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt werden: a) Faust- und Handfeuerwaffen; b) Seriefeuerwaffen; c) Mehrzweckwerfer und Mehrzweckgewehre. 2 Der Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition ist nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erlaubt.

Art. 21

Munition für Feuerwaffen 1 Bei der Anwendung von Zwang darf folgende Munition eingesetzt werden: a) Vollmantelmunition; b) Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c) Hilfsmunition. 2 Es darf nur Munition eingesetzt werden, die sich beim Aufprall deformiert aber nicht zerlegt. 3 Die Spezialeinheiten der Kantonspolizei können gegen Personen, die andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohen, andere Munition verwenden. T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 1 Die vorliegende Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017

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