Art. 1
Gegenstand 1 In der vorliegenden Verordnung sind die angemessenen Zwangsmittel und die Vorraussetzungen für ihre Anwendung durch die Kantonspolizei geregelt. 2 Die Verordnung ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.
Valais · 550.101 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 987b6c4c43f4547bdcabd17c367562370ab55514dcd6ce28ade4f44b9b4520c5
Gegenstand 1 In der vorliegenden Verordnung sind die angemessenen Zwangsmittel und die Vorraussetzungen für ihre Anwendung durch die Kantonspolizei geregelt. 2 Die Verordnung ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.
Vorbehalte zum Gesetz 1 Vorbehalten sind: a) die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition; 1) Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in der vorliegenden Verordnung gilt ingleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) die Bundesgesetzgebung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes; c) die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Zwangsmassnahmen; d) das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und die Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei.
Begriffe 1 Als "Zwangsmittel" im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt der gegen Personen oder Tiere gerichtete Einsatz von körperlicher Gewalt (Art. 12), Hilfsmitteln (Art. 13) und Waffen (Art. 16 bis 21).
Befugte Personen 1 In Dienstanweisungen ist festgelegt, welche Angehörige der Kantonspolizei aufgrund ihrer Ausbildung und den ihnen zugeteilten Aufträge Zwangsmittel anwenden dürfen.
Grundsätze 1 Zwangsmittel dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere: a) zur Abwehr einer Gefahr; b) zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; c) zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; e) zur Identifizierung von Personen; f) zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht. 2 Die Anwendung von Zwang muss den Umständen angemessen sein und unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung erfolgen.
Warnruf 1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss der Anwendung eines Zwangsmittels ein Warnruf vorausgehen.
Erste Hilfe 1 Erleiden Personen durch die Anwendung eines Zwangsmittels eine gesundheitliche Schädigung, so ist erste Hilfe zu leisten und, sofern es die Umstände erlauben, für ärztlichen Beistand zu sorgen.
Medizinische Untersuchung 1 Jede Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet wurde, ist auf ihr Ersuchen hin medizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, eine erhebliche gesundheitliche Schädigung kann ausgeschlossen werden.
Ausbildung a) Grundsätze 1 Personen, die Zwangsmittel anwenden, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvieren. 2 Der Polizeikommandant regelt in einer Dienstanweisung die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit Aufgaben betraut sind, welche die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne der vorliegenden Verordnung mit sich bringen können.
b) Inhalt 1 In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt: a) Umgang mit Widerstand leistenden und gewaltbereiten Personen; b) Einsatz körperlicher Gewalt; c) Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen; d) Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung; e) Leistung erster Hilfe; f) Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht.
Anwendung von Zwang gegen Sachen 1 Die Anwendung von Zwang gegen Sachen, insbesondere bei einer Strassensperre oder einem gewaltsamen Zutritt in ein Gebäude, wird im Rahmen einer besonderen Schulung behandelt. 2 Besondere Bestimmungen
Körperliche Gewalt 1 Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere Techniken, welche die Atemwege beeinträchtigen, sind verboten.
Hilfsmittel 1 Zulässig sind folgende Hilfsmittel: a) Fesselungsmittel; b) Wasserwerfer; c) Diensthunde; d) natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im Sinne des Waffengesetzes gleichzusetzen sind. 2 Der Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen können, ist verboten; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.
Gebrauch der Fesselungsmittel 1 Der Einsatz von Fesselungsmitteln unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen ist zulässig. 2 Der Einsatz von Fesselungsmitteln und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. 3 Die gefesselte Person darf durch die Fesselung keine Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleiden. 4 Personen, bei denen Fesseln eingesetzt werden, sind nach Möglichkeit unter grösster Diskretion zu transportieren.
Diensthunde 1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führer ist regelmässig zu prüfen. Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.
Waffen a) Grundsätze 1 Zulässige Waffen sind: a) Schlag- und Abwehrstöcke; b) Reizstoffe; c) Destabilisierungsgeräte; d) Feuerwaffen.
b) Schlag- und Abwehrstöcke 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.
c) Reizstoffe 1 Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen Reizstoffe nach Anhang 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) eingesetzt werden. 2 Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, müssen die betroffenen Personen diese unverzüglich verlassen können. 3 Werden mit Reizstoffen besprühte Personen von der Polizei festgehalten, müssen Massnahmen ergriffen werden, die deren Wirkung begrenzen.
d) Destabilisierungsgeräte 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen Destabilisierungsgeräte benutzt werden, die sich auf die Koordination, das Gehör oder den Sehsinn auswirken. 2 Wurde ein Destabilisierungsgerät eingesetzt, muss die betroffene Person von einer dafür geschulten Person untersucht werden.
e) Feuerwaffen 1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt werden: a) Faust- und Handfeuerwaffen; b) Seriefeuerwaffen; c) Mehrzweckwerfer und Mehrzweckgewehre. 2 Der Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition ist nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erlaubt.
Munition für Feuerwaffen 1 Bei der Anwendung von Zwang darf folgende Munition eingesetzt werden: a) Vollmantelmunition; b) Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c) Hilfsmunition. 2 Es darf nur Munition eingesetzt werden, die sich beim Aufprall deformiert aber nicht zerlegt. 3 Die Spezialeinheiten der Kantonspolizei können gegen Personen, die andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohen, andere Munition verwenden. T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 1 Die vorliegende Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017