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Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung und Verbund der Informationssysteme
  3. Art. 2a Verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
  4. Art. 2abis Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter
  5. Art. 2b Technische Zusammenführung der Informationssysteme
  6. Art. 2c Protokollierung
  7. Art. 2d Kontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs
  8. Art. 2e Archivierung der Daten
  9. Art. 3 Kostentragung
  10. Art. 4 Daten
  11. Art. 5 Datenbeschaffung
  12. Art. 5a
  13. Art. 6 Daten
  14. Art. 7 Datenbeschaffung
  15. Art. 8
  16. Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
  17. Art. 10
  18. Art. 10a Informationssystem Flugmedizin
  19. Art. 11 Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte
  20. Art. 12 Informationssystem für die soziale Beratung
  21. Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
  22. Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
  23. Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
  24. Art. 16 Daten
  25. Art. 17 Datenbeschaffung
  26. Art. 18 Datenbekanntgabe
  27. Art. 19 Datenaufbewahrung
  28. Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
  29. Art. 21 Daten
  30. Art. 22 Anlegen des Benutzerprofils und Datenbeschaffung
  31. Art. 23 Datenbekanntgabe
  32. Art. 24 Datenaufbewahrung
  33. Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
  34. Art. 26 Daten
  35. Art. 27 Datenbeschaffung
  36. Art. 28 Datenbekanntgabe
  37. Art. 29 Datenaufbewahrung
  38. Art. 30–34
  39. Art. 34a Verantwortliches Organ
  40. Art. 34b Zweck
  41. Art. 34c Daten
  42. Art. 34d Datenbeschaffung
  43. Art. 34e Datenbekanntgabe
  44. Art. 34f Datenaufbewahrung
  45. Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
  46. Art. 36
  47. Art. 37 Informationssystem Administration für Dienstleistungen
  48. Art. 38 Informationssystem Kompetenzmanagement
  49. Art. 39
  50. Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
  51. Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
  52. Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
  53. Art. 43–47
  54. Art. 48–52
  55. Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ
  56. Art. 52b Daten
  57. Art. 52c Datenbeschaffung
  58. Art. 52d Datenbekanntgabe
  59. Art. 52e Datenaufbewahrung
  60. Art. 52f Zweck und verantwortliches Organ
  61. Art. 52g Daten
  62. Art. 52h Datenbeschaffung
  63. Art. 52i Datenbekanntgabe
  64. Art. 52j Datenaufbewahrung
  65. Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
  66. Art. 54 Daten
  67. Art. 55 Datenbeschaffung
  68. Art. 56 Datenbekanntgabe
  69. Art. 57 Datenaufbewahrung
  70. Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ
  71. Art. 57b Daten
  72. Art. 57c Datenbeschaffung
  73. Art. 57d Datenbekanntgabe
  74. Art. 57e Datenaufbewahrung
  75. Art. 57f
  76. Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
  77. Art. 59 Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)
  78. Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
  79. Art. 61 Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee
  80. Art. 61a Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung
  81. Art. 61b Informationssystem Führungsausbildung
  82. Art. 62–66
  83. Art. 66a–66e
  84. Art. 66f–66j
  85. Art. 67
  86. Art. 68
  87. Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
  88. Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
  89. Art. 70bis Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei
  90. Art. 70ter Informationssystem Präventiver Schutz der Armee
  91. Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
  92. Art. 70b Daten
  93. Art. 70c Datenbeschaffung
  94. Art. 70d Datenbekanntgabe
  95. Art. 70e Datenaufbewahrung
  96. Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
  97. Art. 70g Daten
  98. Art. 70h Datenbeschaffung
  99. Art. 70i Datenbekanntgabe
  100. Art. 70k Datenaufbewahrung
  101. Art. 70l–70p
  102. Art. 70q Zweck und verantwortliches Organ
  103. Art. 70r Daten
  104. Art. 70s Datenbeschaffung
  105. Art. 70t Datenbekanntgabe
  106. Art. 70u Datenaufbewahrung
  107. Art. 71 Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS)
  108. Art. 72 Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV)
  109. Art. 72bis PSN
  110. Art. 72ter Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst
  111. Art. 72quater Informationssystem Master Data Management
  112. Art. 72a Verantwortliches Organ
  113. Art. 72b Zweck
  114. Art. 72c Grundsätze der Datenbearbeitung
  115. Art. 72d Daten
  116. Art. 72e Datenbeschaffung
  117. Art. 72f Datenbekanntgabe
  118. Art. 72g Datenaufbewahrung
  119. Art. 72gbis Zweck und verantwortliches Organ
  120. Art. 72gter Daten
  121. Art. 72gquater Datenbeschaffung
  122. Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe
  123. Art. 72gsexies Datenaufbewahrung
  124. Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ
  125. Art. 72hbis Daten
  126. Art. 72hter Datenbeschaffung
  127. Art. 72hquater Datenbekanntgabe
  128. Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung
  129. Art. 72i–72i quinquies
  130. Art. 72j Verantwortliche Organe
  131. Art. 72jbis Zweck
  132. Art. 72jter Daten
  133. Art. 72jquater Datenbeschaffung
  134. Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe
  135. Art. 72jsexies Datenaufbewahrung
  136. Art. 72k Zweck und verantwortliches Organ
  137. Art. 72kbis Daten
  138. Art. 72kter Datenbeschaffung
  139. Art. 72kquater Datenbekanntgabe
  140. Art. 72kquinquies Datenaufbewahrung
  141. Art. 73
  142. Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
  143. Art. 75 Verdeckter Einsatz
  144. Art. 76 Datenbekanntgabe
  145. Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
  146. Art. 77a
  147. Art. 77b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. März 2023
  148. Art. 78 Inkrafttreten

148 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes; c. weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung und Verbund der Informationssysteme

1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von Daten nach dieser Verordnung; b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel. 2 Die im Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) enthaltenen Daten können für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach dem MIG oder dieser Verordnung aus dem Zentralen Identitätsspeicher beschafft werden. 3 Zum Verbund der Informationssysteme nach Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 172.010.59

Art. 2a Verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG) Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 2abis Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter

(Art. 186 Abs. 1 Bst. a und e MIG) Die für den Datenschutz jeweils verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes schliesst mit einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter, die oder der keine Verwaltungseinheit des Bundes ist, vor der Übertragung der Datenbearbeitung eine schriftliche Vereinbarung ab, in der mindestens die zu übertragenden Datenbearbeitungstätigkeiten bestimmt werden und sich die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter dazu verpflichtet: a. die Daten nur so zu bearbeiten, wie dies die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes selbst tun dürfte; b. die datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere des MIG und dieser Verordnung einzuhalten; c. die Daten ausschliesslich in der Schweiz zu bearbeiten, falls die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts für eine Datenbekanntgabe ins Ausland nicht erfüllt sind; d. die Daten nur dann an Dritte, die nicht Mitarbeitende der Auftragsbearbeiterin oder des Auftragsbearbeiters sind, bekanntzugeben, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes:1. dem vorgängig schriftlich zugestimmt hat, und 2. mit der oder dem Dritten ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt gemäss diesem Artikel abgeschlossen hat; e. die Daten mit den geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen vor dem Zugriff durch Unberechtigte und vor zweckwidriger Bearbeitung zu schützen und die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes über die getroffenen Massnahmen zu orientieren; f. eine Verletzung der Datensicherheit der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen; g. eine Verletzung ihrer oder seiner Pflichten gemäss diesem Artikel der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen; h. die zur Gewährleistung der Daten- und Informationssicherheit, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften oder in Bezug auf die Datenbearbeitungstätigkeit abgegebenen Weisungen der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes unverzüglich umzusetzen; i. der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes jederzeit Einsicht in sämtliche im Auftrag bearbeiteten Daten zu gewähren und ihr auf Verlangen die Daten in der verlangten Form zu übermitteln; j. ein Verzeichnis der eigenen Bearbeitungstätigkeiten zu führen und ein Bearbeitungsreglement zu erstellen; k. die eigenen Datenbearbeitungen gemäss Artikel 2c zu protokollieren; l. sich und ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden einer Sicherheitsprüfung bei den hierfür zuständigen Bundesorganen zu unterziehen, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dies verlangt; m. eine Datenbearbeitung zu unterlassen, sofern die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dagegen Sicherheitsbedenken vorbringt oder dies aus anderen Gründen verlangt; n. ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes auf Verlangen mit Namen und Kontaktangaben mitzuteilen; o. die Daten nach Beendigung des Auftrags an die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes herauszugeben und anschliessend zu vernichten sowie die erfolgte Vernichtung der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes gegenüber schriftlich zu bestätigen; p. eine von der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes festzusetzende und in der Vereinbarung betragsmässig zu nennende Konventionalstrafe zu bezahlen, wenn die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter die vertraglichen Verpflichtungen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht einhält. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 2b Technische Zusammenführung der Informationssysteme

(Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG) Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern: a. … b. … c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 133).

Art. 2c Protokollierung

(Art. 186 Abs. 1 Bst. e MIG) 1 Die für den Datenschutz verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes und die von ihr eingesetzten Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von Daten in einem Informationssystem nach dem MIG oder dieser Verordnung: a. die folgenden Arten der Bearbeitung:1. das Speichern, 2. das Verändern, 3. das Zugreifen, sofern die Daten nicht allgemein zugänglich sind, 4. das Bekanntgeben, sofern die Daten nicht allgemein zugänglich sind, 5. das Löschen, 6. das Vernichten; b. die von der Bearbeitung betroffenen Daten, jedoch nicht deren Inhalt; c. die Identität der bearbeitenden Person; d. die Identität der Empfängerin oder des Empfängers bekanntgegebener Daten; e. den Zeitpunkt der Bearbeitung. 2 Die für die Protokollierung der Identitäten nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Daten werden beschafft: a. bei der betreffenden Person oder bei den von ihr bezeichneten Referenzpersonen; b. bei den vorgesetzten Stellen und Personen der betreffenden Person; c. aus den im MIG oder in dieser Verordnung geregelten Informationssystemen oder aus weiteren Informationssystemen, die vom VBS oder von den ihm untergeordneten Verwaltungseinheiten betrieben werden; d. bei den Stellen und Personen, für welche die zu protokollierende Bearbeitung erfolgt, oder aus den von diesen betriebenen Informationssystemen. 3 Lässt sich die Identität einer Person nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht feststellen und protokollieren, so ist mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass diese Person die Daten nicht bearbeiten kann. 4 Die Protokolle dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich gemacht werden, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegen. Sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. 5 Sie werden getrennt vom jeweiligen Informationssystem aufbewahrt. 6 Sie werden während einem Jahr aufbewahrt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).

Art. 2d Kontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs

(Art. 2a und 186 Abs. 1 Bst. b, c und e MIG) 1 In den nach dem MIG oder dieser Verordnung betriebenen Informationssystemen und Hilfsdatenbanken kann die jeweils zuständige Verwaltungseinheit zwecks Kontrolle, Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zum Informationssystem oder zur Hilfsdatenbank die folgenden Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems oder der Hilfsdatenbank bearbeiten: a. ihre technischen Identitäten, Zugangsdaten und -berechtigungen; b. ihre biometrischen Templates und bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten, sofern im Informationssystem oder in der Hilfsdatenbank besonders schützenswerte Daten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden. 2 Diese Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sind wie folgt zu vernichten, sofern das MIG oder diese Verordnung für die Aufbewahrung der Daten im jeweiligen Informationssystem keine andere Aufbewahrungsdauer vorsehen: a. die bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten: spätestens ein Jahr nach ihrer Erfassung; b. alle übrigen Daten: spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der Benutzerin oder des Benutzers. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 133).

Art. 2e Archivierung der Daten

(Art. 8 MIG) Die als archivwürdig bezeichneten Daten müssen dem Bundesarchiv übermittelt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).

Art. 3 Kostentragung

1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten: a. des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA); b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes; c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG. 2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen. 3 Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

Art. 4 Daten

(Art. 14 MIG) 1 Die im PISA enthaltenen Daten sind in Anhang 1a aufgeführt. 2 Die Daten nach Anhang 1a Ziffern 1.10 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben. 3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation der für sie zuständigen Kommandantin oder dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen. 4 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben: a. für befristete Einsätze herangezogen werden; b. Ausbildungen erteilen; c. an Ausbildungen teilnehmen; d. als Rechnungsführer tätig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass, ausser in Artikel 1 und in Anhang 35f vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 5 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten sowie die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG. 1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN). 2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden. 3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden der zuständigen Kreiskommandantin oder dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 MG: a. am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und AHV-Nummer; b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d. die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht; e. Änderungen des Namens; f. Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. … 4 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter. 5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige. 6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe. 7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen; b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen. 8 Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich: a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen; b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe. 9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 514.54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Art. 5a

(Art. 17c MIG) Die im Informationssystem Dienstmanager (DIM) enthaltenen Daten sind im Anhang 1b aufgeführt.

Art. 6 Daten

(Art. 26 MIG) Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Daten sind im Anhang 2 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Art. 7 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; c. den Militärärztinnen und Militärärzten der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen; d. den Truppenärztinnen und Truppenärzten aus sanitätsdienstlichen Formularen; e. den angestellten Ärztinnen und Ärzten, Waffenplatz‑Ärztinnen und -Ärzten sowie Waffenplatz-Spezialärztinnen und -ärzten aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen; f. den zivilen Ärztinnen und Ärzten, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen; g. dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) und den von ihm beigezogenen Vertrauensärztinnen und -ärzten; h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; j. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen; k. den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

Art. 8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung

(Art. 32 MIG) Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Daten sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 10a Informationssystem Flugmedizin

(Art. 44 MIG) Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Daten sind in Anhang 5a aufgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Art. 11 Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte

(Art. 50 MIG) Die im Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK) enthaltenen Daten sind im Anhang 6 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 12 Informationssystem für die soziale Beratung

(Art. 56 MIG) Die im Informationssystem für die soziale Beratung (ISB) enthaltenen Daten sind im Anhang 7 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung

(Art. 62 MIG) Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Daten sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze

(Art. 68 MIG) Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Daten sind im Anhang 9 aufgeführt.

Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das OpenIBV. SR 510.215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 16 Daten

Die im OpenIBV enthaltenen Daten sind im Anhang 10 aufgeführt.

Art. 17 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Art. 18 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 19 Datenaufbewahrung

Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Alumni bezweckt den Informationsaustausch zwischen eingeteilten und ehemaligen Angehörigen der Armee mit dem Ziel: a. die Kameradschaft zu pflegen; b. das Netz der Angehörigen der Armee zu erweitern; c. zum guten Ruf der Armee beizutragen. 2 Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem Alumni.

Art. 21 Daten

Die im Informationssystem Alumni enthaltenen Daten sind im Anhang 11 aufgeführt.

Art. 22 Anlegen des Benutzerprofils und Datenbeschaffung

1 Eingeteilte und ehemalige Angehörige der Armee können freiwillig ein Profil im Informationssystem Alumni anlegen. 2 Beschafft werden die dafür benötigten Daten: a. bei den Personen, die das Profil anlegen; b. aus dem DIM.

Art. 23 Datenbekanntgabe

Das Kommando Ausbildung macht die Daten des Informationssystems Alumni durch Abrufverfahren zugänglich: a. den im Informationssystem erfassten Personen; b. den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung, sofern die Daten zur Erfüllung der ihnen im MIG und im MG zugewiesenen Aufgaben notwendig sind; c. an die kantonalen Militärbehörden zur Überprüfung, ob die von Benutzerseite angegebenen Daten korrekt sind.

Art. 24 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des Informationssystems Alumni werden aufbewahrt, bis das Profil von der Inhaberin oder dem Inhaber gelöscht wird. 2 Sie werden gelöscht, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber des Profils während eines Jahres nicht angemeldet hat.

Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.

Art. 26 Daten

Die im IVE enthaltenen Daten sind im Anhang 12 aufgeführt.

Art. 27 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.

Art. 28 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 29 Datenaufbewahrung

Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

Art. 30–34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).

Art. 34a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Art. 34b Zweck

Das HYDRA dient für: a. die Administration der Nachweise der Dienstpflicht für Angehörige der Armee, die im Ausland Dienst leisten; b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen; c. die Urlaubsadministration; d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).

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