Art. 72gquater Datenbeschaffung
Die Daten des SAT-Admin werden beschafft: a. bei den betreffenden Personen; b. bei den Organisationen nach Artikel 72gbis Absatz 1.
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Die Daten des SAT-Admin werden beschafft: a. bei den betreffenden Personen; b. bei den Organisationen nach Artikel 72gbis Absatz 1.
Das Kommando Ausbildung macht den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des SAT-Admin durch Abrufverfahren zugänglich.
Die Daten des SAT-Admin werden während fünf Jahren nach Ausscheiden der betreffenden Person aus der Organisation nach Artikel 72gbis Absatz 1 aufbewahrt.
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatenbanken nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatenbanken dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
In den Hilfsdatenbanken dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten: a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA; b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Daten von Hilfsdatenbanken können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Die Daten in Hilfsdatenbanken dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
1 Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und des Bundesamts für Rüstung (armasuisse). 2 Im Informationssystem sind für die Bearbeitung der Daten zuständig: a. die Gruppe Verteidigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ihr unterstellten Verwaltungseinheiten; b. armasuisse für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse dient: a. der Personalgewinnung und Personalführung; b. der Personalhonorierung; c. der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Die im Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse enthaltenen Daten sind im Anhang 35bis aufgeführt.
Die Gruppe Verteidigung und armasuisse beschaffen die Daten für das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse: a. bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; b. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c. aus dem IPDM.
Die Gruppe Verteidigung und armasuisse können die Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse den folgenden Organen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich machen: a. den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den betreffenden Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet werden; d. bei Personalübertritten zwischen der Gruppe Verteidigung und armasuisse der neu zuständigen Personalfachstelle und den neuen Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
1 Die Daten Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse über die Beurteilung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während fünf Jahren ab ihrer Erhebung aufbewahrt. 2 Die Daten über die Personalhonorierung werden zehn Jahre ab ihrem Versand an die betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufbewahrt. 3 Die übrigen Daten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während maximal zehn Jahren ab Ende ihres Arbeitsverhältnisses aufbewahrt.
1 Das Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung (FPU) dient bei Flügen der Luftwaffe: a. der Planung sowie der Vor- und Nachbereitung der Flüge; b. der Unterstützung des Flugpersonals und Dritter bei der:1. Durchführung der Flüge, 2. Erbringung von Leistungen zugunsten der Flüge und der mitfliegenden oder an ihnen mitwirkenden Personen; c. der Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs und der Flugsicherheit; d. der Protokollierung der Flüge; e. der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das FPU.
Die im FPU enthaltenen Daten von militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten, weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, Flugpassagieren, Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern sowie Dritten, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten der mitfliegenden oder am Flug mitwirkenden Personen Leistungen erbringen, sind in Anhang 35g aufgeführt.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FPU: a. bei der betreffenden Person oder deren gesetzlicher Vertretung; b. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen; c. bei den militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die:1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind, 2. Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen, oder 3. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind; d. aus dem FIS LW; e. aus dem HARAM; f. aus den für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzten Datenbanken, Informationssystemen und elektronischen Plattformen Dritter.
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FPU den folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a. den militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten sowie den weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, die einen Flug der Luftwaffe durchführen; b. den Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern, die auf einem Flug der Luftwaffe mitfliegen; c. den weiteren militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die:1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind, 2. für Flüge der Luftwaffe Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen, 3. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Flug der Luftwaffe oder zugunsten der mitfliegenden oder an einem Flug der Luftwaffe mitwirkenden Personen erbringen, oder 4. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind; d. Dritten, die Datenbanken, Informationssysteme und elektronische Plattformen betreiben, die für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzt werden. 2 Sie teilt den Departementen und der Bundeskanzlei je zu den Flügen, die für diese gestützt auf die Verordnung vom 24. Juni 2009 über den Lufttransportdienst des Bundes durchgeführt wurden, jährlich aus dem FPU mit: a. das Datum und den Ort der Landung; b. den eingesetzten Flugzeugtyp; c. die Vor- und Nachnamen der Flugpassagiere, die nicht dem Flugpersonal angehören. SR 172.010.331
1 Die nicht flugbezogenen Daten des FPU von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen werden bis fünf Jahre nach deren Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt. 2 Die Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen werden bis zehn Jahre nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt. 3 Die übrigen Daten des FPU werden nach der Durchführung eines Fluges während zwei Jahren aufbewahrt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist. 2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt. 3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über: a. den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG; b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel; c. die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden; b. zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen; c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über: a. Handlungen, die strafbar sein könnten; b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195, 2016 4331). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Bis zum 31. August 2026 muss die Protokollierung nach Artikel 2c nur erfolgen, wenn dies technisch möglich ist. Danach muss sie bei bestehenden Informationssystemen erst erfolgen, wenn deren Lebenszyklus endet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 133).
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011. 3 Die Artikel 72a–72g gelten bis zum 31. Dezember 2028. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 798).