(Art. 143i MIG)
Die im Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) enthaltenen Daten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 62–66
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 66a–66e
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 66f–66j
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 67
Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
Art. 68
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 737).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Daten sind im Anhang 32 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Daten sind im Anhang 33 aufgeführt.
Art. 70bis Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei
(Art. 167c MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
1 Die im Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS) enthaltenen Daten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
2 Das JORASYS enthält auch die gestützt auf Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a MG bearbeiteten Daten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 70ter Informationssystem Präventiver Schutz der Armee
(Art. 167i MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
Die im Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA) enthaltenen Daten sind in Anhang 33ter aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem dient dem Aufgebot oder der Alarmierung der Angehörigen der Armee, der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS, ihrer Funktion oder Kompetenzen wegen erforderlich sind.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Art. 70b Daten
Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Art. 70c Datenbeschaffung
Die für das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem verantwortlichen Stellen und Personen beschaffen die Daten:
a. der Angehörigen der Armee: aus dem PISA;
b. der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS: bei den betreffenden Personen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Art. 70d Datenbekanntgabe
Folgende Daten des elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystems werden nachstehenden Stellen und Personen bekanntgegeben:
a. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
b. die für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E‑Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 70e Datenaufbewahrung
Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem erfassten Daten werden längstens aufbewahrt:
a. zur Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. zum Ausscheiden der Mitglieder von Krisenstäben aus dem jeweiligen Krisenstab;
c. bis die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS das Departement verlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
Art. 70h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
Art. 70l–70p
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 70q Zweck und verantwortliches Organ
1 Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
Art. 70r Daten
Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33d aufgeführt.
Art. 70s Datenbeschaffung
Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
a. bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
d. aus dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
e. aus dem Informationssystem zur Personensicherheitsprüfung nach Artikel 45 Absatz 1 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
SR 128
Art. 70t Datenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzerinnen- und Benutzergruppe zugänglich gemacht:
a. den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b. den für die Administration der Benutzerinnen und Benutzer der MIL PLATTFORM, für die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie für die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 70u Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
2 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
(Art. 170 MIG)
Die im SCHAMIS enthaltenen Daten sind in Anhang 34 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
(Art. 176 MIG)
Die im DDSV enthaltenen Daten sind in Anhang 35 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 72bis PSN
(Art. 179c MIG)
1 Die im PSN enthaltenen Daten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
2 Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG.
3 Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen.
4 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
a. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG;
b. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
(Art. 179i MIG)
Die im Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD) enthaltenen Daten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 72quater Informationssystem Master Data Management
(Art. 179o MIG)
Die im Informationssystem Master Data Management (MDM) enthaltenen Daten sind in Anhang 35quater aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 72a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Fit on duty (System FoD) im Rahmen eines Pilotversuchs im Sinne von Artikel 35 DSG.
Art. 72b Zweck
Das System FoD dient der Beschaffung, Auswertung, Überwachung und Bekanntgabe von Daten über die physische und psychische Verfassung sowie die Leistungen von Angehörigen der Armee und militärischem Personal mit folgenden Zwecken:
a. die physische Verfassung, die Leistungs- und Widerstandsfähigkeit sowie die Gesundheit zu erhalten und zu verbessern;
b. einen kritischen Gesundheitszustand frühzeitig zu erkennen;
c. Unfälle, Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit zu verhüten;
d. neue Modelle der Gesundheitsvorsorge zu erforschen.
Art. 72c Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Die Gruppe Verteidigung darf die Daten nach Artikel 72d für Profiling, inklusive Profiling mit hohem Risiko, nutzen, um den Gesundheitszustand, die körperliche Leistungsfähigkeit, sowie das Unfall-, Verletzungs- oder Krankheitspotenzial der Personen nach Artikel 72b zu beurteilen.
2 Die Teilnahme dieser Personen am System FoD ist freiwillig und erfordert deren schriftliche Einwilligung.
Art. 72d Daten
Die Liste der im System FoD enthaltenen Daten findet sich im Anhang 35a.
Art. 72e Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten:
a. bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. aus den folgenden Informationssystemen:1. PISA,
2. MEDISA.
2 Die Beschaffung von Daten aus dem System MEDISA erfordert die Genehmigung des Oberfeldarztes der Armee.
Art. 72f Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung gibt den folgenden Behörden über einen Online-Zugang unter Verwendung einer automatisierten Schnittstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Pilotprojekts notwendigen Daten bekannt:
a. dem Bundesamt für Sport (BASPO), hauptsächlich zu den Zwecken nach Artikel 72b Buchstaben a–c;
b. armasuisse W+T, hauptsächlich zum Zweck nach Artikel 72b Buchstabe d.
Art. 72g Datenaufbewahrung
1 Die im System FoD enthaltenen Daten werden während maximal 5 Jahren ab ihrer Erhebung aufbewahrt.
2 Jede am System FoD teilnehmende Person kann jederzeit die Vernichtung der sie betreffenden Daten im System FoD verlangen. Die Daten müssen innerhalb von 30 Tagen vernichtet werden.
3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen in anonymisierter Form aufbewahrt werden.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 173).
Art. 72gbis Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem zu den ausserdienstlichen Tätigkeiten und zur vordienstlichen Ausbildung (SAT-Admin) dient der Planung, der Durchführung und der Kontrolle der ausserdienstlichen Tätigkeiten sowie der Verwaltung von Angehörigen der folgenden Organisationen:
a. der von der Armee nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden anerkannten Organisationen;
b. der militärischen Gesellschaften oder Dachverbände, denen die Armee nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung die Durchführung der vordienstlichen Ausbildung übertragen hat.
2 Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem SAT-Admin.
SR 512.30
SR 512.151
Art. 72gter Daten
Die im SAT-Admin enthaltenen Daten sind im Anhang 35b aufgeführt.