Art. 34c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
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Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PERAUS.
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt. Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
(Art. 74 MIG) 1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Daten sind im Anhang 14 aufgeführt. 2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
(Art. 86 MIG) 1 Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Daten sind in Anhang 16 aufgeführt. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 2035). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
(Art. 92 MIG) 1 Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Daten sind in Anhang 17 aufgeführt. 2 Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus: a. dem PISA; b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS); c. dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM). 3 Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht: a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben; c. den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
(Art. 104 MIG) Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Daten sind im Anhang 19 aufgeführt.
(Art. 110 MIG) Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Daten sind im Anhang 20 aufgeführt.
(Art. 116 MIG) Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Daten sind im Anhang 21 aufgeführt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
1 Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks. 2 Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet. 2bis Die Daten des PEGASUS können zwecks Abgleich mit dem Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV und den gestützt auf die IAMV betriebenen Identitätsverwaltungs-Systemen (IAM-Systemen) und Verzeichnisdiensten ausgetauscht werden, soweit sie dort bearbeitet werden dürfen. Das PEGASUS kann hierzu in den Verbund der IAM-Systeme nach Artikel 20 IAMV eingebunden werden. 3 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 172.010.59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Die im PEGASUS enthaltenen Daten sind im Anhang 23a aufgeführt.
Die Daten des PEGASUS werden beschafft: a. aus dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV); b. aus dem PISA; c. aus den nach der IAMV betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten; d. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 172.010.59
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich: a. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35; b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein; c. … d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1; e. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten; f. den nach der IAMV betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten; g. dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV. 2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 172.010.59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten. 2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.
1 Das Informationssystem Militärische Kommunikation (MilKo) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sowie der Bekanntgabe von deren Daten über die Infrastruktur dieser Kommunikationssysteme. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MilKo.
Die im MilKo enthaltenen Daten der Benutzerinnen und Benutzer von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sind im Anhang 23b aufgeführt.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MilKo: a. bei der betreffenden Person; b. bei den zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung; c. aus den folgenden Informationssystemen:1. PISA, 2. IPV, 3. PEGASUS, 4. DDSV, 5. PSN; d. aus den nach der IAMV betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten; e. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV. SR 172.010.59
Die Gruppe Verteidigung macht die folgenden Daten des MilKo durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung: die Daten nach Anhang 23b Ziffern 1–8, 12 und 16–26; b. den für die Kommunikationssysteme zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung: sämtliche Daten.
Die Daten des MilKo werden nach der Deregistrierung einer Benutzerin oder eines Benutzers eines Kommunikationssystems längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
1 Das Informationssystem zur Planung der Infrastrukturbelegung (BELPLAN) dient der Gesamtplanung der Belegung der Armeeinfrastrukturen zur: a. Vorbereitung der Dienstleistungen an die Truppe; b. Evaluation und Optimierung der Nutzung der Armeeinfrastrukturen. 2 Das Kommando Ausbildung betreibt das BELPLAN.
Die im BELPLAN enthaltenen Daten sind im Anhang 24 aufgeführt.
Die Daten des BELPLAN werden beschafft: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PISA.
Das Kommando Ausbildung kann den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des BELPLAN durch Abrufverfahren zugänglich machen.
1 Die Daten des BELPLAN werden während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten betreffend Reservationen von Infrastrukturen werden während zweier Jahre aufbewahrt.
1 Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24a aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS beschaffen die Daten für das MDS: a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR); b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS für ihren jeweiligen Bereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen. 2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
(Art. 122 MIG) Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Daten sind im Anhang 25 aufgeführt.
(Art. 128 MIG) 1 Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Daten sind in Anhang 26 aufgeführt. 2 Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
(Art. 134 MIG) Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Daten sind im Anhang 27 aufgeführt.
(Art. 140 MIG) Die im Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA) enthaltenen Daten sind im Anhang 28 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
(Art. 143c MIG) Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28a aufgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).