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Gebührentarif für das Leitungswesen

Luzern (city) · 7.6.1.1.2 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

Proposed changes to this act

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Einsicht in den Leitungskataster Für die Einsicht in den Leitungskataster werden folgende Gebühren erhoben: a. einfache Einsicht gebührenfrei; b. Einsicht mit Beratung nach Aufwand.

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Art. 2

Bezug von Planauszügen 1 Für die Erstellung eines Auszugs werden folgende Gebühren erhoben: a. Auszug bis Grösse A4 Fr. 80.–; b. Auszug bis Grösse A3 Fr. 120.–; c. jede weitere Kopie des gleichen Ausschnitts Fr. 5.–. 2 Für Auszüge grösser als A3 wird nebst Auslagen eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 100.–, sowie 30 % der Datengebühr gemäss Art. 3 erhoben. 3 Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

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Art. 3

Bezug digitaler Daten 1 Für den Bezug digitaler Daten des Leitungskatasters ist nebst Auslagen eine Datengebühr sowie eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 150.–, zu bezahlen. 2 Die Datengebühr beträgt Fr. 100.– pro ha. 3 Für weitere Bezüge (Dauernutzung) wird eine jährliche Gebühr von Fr. 10.– pro ha erhoben. 4 Für die Dauernutzung und den Onlinebezug digitaler Leitungsdaten ist eine vertragliche Vereinbarung der Gebühr vorausgesetzt. Der Beitrag der beteiligten Werkleitungsbetreiber wird berücksichtigt. 5 Die Gebühr nach Abs. 1 bis 4 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

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Art. 4

Koordination der Leitungsbauten Die Gebühr für den Aufwand des GIS-Dienstleistungszentrums für die Koordination der Leitungsbauten (Sitzungsvorbereitung, -teilnahme usw.) Seite 3/3 wird unter den beteiligten Netzbetreibern gemäss dem Gesamtausmass sämtlicher neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen aufgeteilt. Jeder Leitungsnetzbetreiber trägt den Prozentanteil der Gebühr, der seinem Anteil der neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen entspricht.

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Art. 5

Gebühr nach Aufwand Wird eine Gebühr gemäss dieser Verordnung nach Aufwand in Rechnung gestellt, gilt der Ansatz gemäss SIA – Ordnung 103, Tarif B.

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Art. 6

Inkrafttreten Der Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 23. November 2005 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. Dezember 2005.

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