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8 provisions
§ 1 vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001)
Rechtsstellung, Zweck
1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne
von Art. 620 des Obligationenrechtes1) betrieben.
2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie
durch die Versorgung von Endverteilern.
§ 2
Aktienkapital
1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.
3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht
der Regierungsrat zuständig ist.
§ 3
Enteignungsrecht
1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,
steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.
§ 4
Entschädigung
1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,
stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.
§ 5
NOK-Gründungsvertrag
1 Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die
Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
1) SR 220
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
954.1 EKT-G
4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
§ 6
Übergangsbestimmung
1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt.
2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.
§ 8 § 7 ...1)
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom
10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben2).
§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 18/2000.
2) RRB vom 13. November 2001; ABl. 2001 S. 2474.
EKT-G 954.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.04.2000 01.01.2001 Erstfassung ABl. 18/2000
ABl. 51/2000