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Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau

Thurgau · 954.1 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8 § 7 ...1)
  8. § 9

8 provisions

§ 1 vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001)

Rechtsstellung, Zweck 1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 des Obligationenrechtes1) betrieben. 2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

§ 2

Aktienkapital 1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons. 2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt. 3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

§ 3

Enteignungsrecht 1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

§ 4

Entschädigung 1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

§ 5

NOK-Gründungsvertrag 1 Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen: 1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; 2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates; 3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; 1) SR 220 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 954.1 EKT-G 4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie; 5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

§ 6

Übergangsbestimmung 1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt. 2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

§ 8 § 7 ...1)

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben2).

§ 9

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 18/2000. 2) RRB vom 13. November 2001; ABl. 2001 S. 2474. EKT-G 954.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.04.2000 01.01.2001 Erstfassung ABl. 18/2000 ABl. 51/2000

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