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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Confederation · 747.201.1 · ordinance

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Contents: 235 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Schiffsführer
  4. Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
  5. Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 7 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 8 Ausweise
  9. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
  10. Art. 10 Gewässerschutz
  11. Art. 11 Immissionsschutz
  12. Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
  13. Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
  14. Art. 14 Behördliche Anordnungen
  15. Art. 14a Gewährung des Vorrangs
  16. Art. 15 Überwachung
  17. Art. 16 Kennzeichnung
  18. Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
  19. Art. 18 Allgemeines
  20. Art. 18a Arten von Lichtern
  21. Art. 18b Anbringen der Lichter
  22. Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter
  23. Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
  24. Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
  25. Art. 22 Ersatzlichter
  26. Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
  27. Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
  28. Art. 25 Schiffe ohne Maschinenantrieb
  29. Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
  30. Art. 27 Vorrangschiffe
  31. Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
  32. Art. 29 Gefährliche Verankerungen
  33. Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz
  34. Art. 31 Fischereischiffe auf Fang
  35. Art. 32 Zeichen beim Tauchen
  36. Art. 33 Allgemeines
  37. Art. 34 Schallzeichen
  38. Art. 35 Verbotene Schallzeichen
  39. Art. 36 Allgemeines
  40. Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
  41. Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
  42. Art. 39 Ortungszeichen
  43. Art. 40 Sturmwarnzeichen
  44. Art. 40a Allgemeine Grenzwerte
  45. Art. 40abis Spezifische Grenzwerte
  46. Art. 40b Vortests
  47. Art. 40bbis Atemalkoholprobe
  48. Art. 40c Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
  49. Art. 40cbis Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
  50. Art. 40d Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
  51. Art. 40dbis Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
  52. Art. 40dter Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
  53. Art. 40e Pflichten der Polizei
  54. Art. 40f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
  55. Art. 40g Ärztliche Untersuchung
  56. Art. 40h Begutachtung durch Sachverständige
  57. Art. 40i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 40j Verfahren
  59. Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem StatusStatus
  60. Art. 40l Verhinderung der Weiterfahrt
  61. Art. 40m Abnahme des Führerausweises
  62. Art. 40n Verfahren
  63. Art. 40o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  64. Art. 40obis Vorsorglicher Entzug
  65. Art. 40p
  66. Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
  67. Art. 42 Besondere Regeln
  68. Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
  69. Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  70. Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe
  71. Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
  72. Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
  73. Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  74. Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
  75. Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
  76. Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
  77. Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
  78. Art. 52 Häfen und Landestellen
  79. Art. 53 Fahren in der Uferzone
  80. Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  81. Art. 54a Fahren mit Tauchscootern
  82. Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  83. Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
  84. Art. 55b Radarfahrt von Vorrangschiffen
  85. Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  86. Art. 57 Verwendung von Radargeräten
  87. Art. 57a Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16
  88. Art. 58 Schiffe in Not
  89. Art. 59 Stillliegen
  90. Art. 60 Geltungsbereich
  91. Art. 61 Begriffsbestimmung
  92. Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
  93. Art. 63 Begegnungen und Überholen
  94. Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
  95. Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
  96. Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe
  97. Art. 67 Überqueren
  98. Art. 68 Wenden
  99. Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  100. Art. 70 Verbotenes Stillliegen
  101. Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
  102. Art. 72 Nautische Veranstaltungen
  103. Art. 73 Sondertransporte
  104. Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
  105. Art. 75 Transport wassergefährdender Güter
  106. Art. 76 Fischen
  107. Art. 77 Baden und Tauchen
  108. Art. 77a Verzeigungen
  109. Art. 77b Verdacht auf fehlende Fahreignung
  110. Art. 77c Schiffsmängel
  111. Art. 77d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  112. Art. 78 Allgemeines
  113. Art. 79 Ausweiskategorien
  114. Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
  115. Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
  116. Art. 81 Geltungsbereich
  117. Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
  118. Art. 83 Besondere Voraussetzungen
  119. Art. 84 Ausfertigung
  120. Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
  121. Art. 86 Allgemeines
  122. Art. 87 Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  123. Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  124. Art. 88a Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung
  125. Art. 89 Wiederholung der Prüfung
  126. Art. 90 Ausfertigung
  127. Art. 91 Anerkennung
  128. Art. 91a Erwerb des schweizerischen Führerausweises
  129. Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
  130. Art. 92 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
  131. Art. 93 Ausweisarten
  132. Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
  133. Art. 95 Geltungsbereich
  134. Art. 96 Voraussetzungen
  135. Art. 96a Kollektiv-Schiffsausweis
  136. Art. 97 Ausfertigung
  137. Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
  138. Art. 99 Allgemeines
  139. Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung
  140. Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
  141. Art. 101 Periodische Prüfung
  142. Art. 102 Sonderprüfung
  143. Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
  144. Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  145. Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
  146. Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
  147. Art. 107 Grundsatz
  148. Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
  149. Art. 108 Gewässerschutz
  150. Art. 109 Betriebsgeräusch
  151. Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch
  152. Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
  153. Art. 110 Ladung
  154. Art. 111 Baukennzeichen
  155. Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
  156. Art. 113 Freibord
  157. Art. 114 Stabilität
  158. Art. 115 Grundsatz
  159. Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
  160. Art. 117 Schotte
  161. Art. 118 Notausgänge
  162. Art. 119 Fussböden und Verkleidungen
  163. Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
  164. Art. 121 Allgemeines
  165. Art. 122 Abgasleitungen
  166. Art. 123 Brennstoffanlagen
  167. Art. 124 Druckluftanlagen
  168. Art. 125 Anwendbare Vorschriften
  169. Art. 126 Besondere Bestimmungen
  170. Art. 127 Steuereinrichtungen
  171. Art. 128 Steuerstände
  172. Art. 129 Flüssiggasanlagen
  173. Art. 130
  174. Art. 131 Grundsatz
  175. Art. 132 Mindestausrüstung
  176. Art. 133 Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte
  177. Art. 134 Rettungsgeräte
  178. Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
  179. Art. 135
  180. Art. 136 Freibord
  181. Art. 137 Stabilität
  182. Art. 138 Schwimmfähigkeit
  183. Art. 138a Platzverhältnisse und Personenzahl
  184. Art. 139 Antriebsleistung
  185. Art. 140 Steuereinrichtungen
  186. Art. 140a Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
  187. Art. 140b
  188. Art. 141
  189. Art. 142 Begriffe
  190. Art. 142a Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  191. Art. 142b Mitwirkung
  192. Art. 142c Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters
  193. Art. 142d Betriebsorganisation
  194. Art. 142e Betriebsvorschriften
  195. Art. 143 Einsenkungsmarken
  196. Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
  197. Art. 144 Freibord
  198. Art. 145 Sicherheitsabstand
  199. Art. 146 Schiffskörper
  200. Art. 146a Anker, Ankerkette
  201. Art. 147 Lenzanlagen
  202. Art. 147a Rettungsgeräte
  203. Art. 148
  204. Art. 148a–148e
  205. Art. 148f …
  206. Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
  207. Art. 148h Konformitätsbewertung
  208. Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
  209. Art. 148j Konformitätserklärung
  210. Art. 148k Technische Unterlagen
  211. Art. 148l Marktüberwachung
  212. Art. 149 Allgemeines
  213. Art. 150 Güterschiffe
  214. Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
  215. Art. 152 Fahrgastschiffe
  216. Art. 153 Versicherungspflicht
  217. Art. 154 Versicherer
  218. Art. 155 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
  219. Art. 155a Versicherungsverträge der Konzessionierten
  220. Art. 156 Versicherungsnachweis
  221. Art. 157 Gebrauchsüberlassung
  222. Art. 158 Vermietung
  223. Art. 159 Pflichten des Vermieters
  224. Art. 160 Allgemeines
  225. Art. 161 Abstände
  226. Art. 162 Sonderrechte
  227. Art. 163 Ausnahmen
  228. Art. 164 Kontrolle durch das BAZG
  229. Art. 165 Vollzug
  230. Art. 166 Übergangsbestimmungen
  231. Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
  232. Art. 166b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014
  233. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
  234. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
  235. Art. 167 Inkrafttreten

235 provisions

Art. 147 Lenzanlagen

1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind. 2 Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss. 3 Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein. 4 Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen: d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen: hierin bedeuten: L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 147a Rettungsgeräte

Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 148

1 Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994. 2 Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a. Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung. 3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. 4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen. 5 Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). SR 747.201.7 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 148a–148e

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 148f …

1 Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen. 2 Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen

1 Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie erfüllen: a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I; b. Artikel 7–12; sowie c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. 3 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen. 4 Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. 5 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden. 6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. Berichtigung vom 12. Febr. 2019 (AS 2019 609).

Art. 148h Konformitätsbewertung

1 Für die Konformitätsbewertung gelten: a. die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V–VIII der EU-Sportboot-Richtlinie; und b. der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. 2 Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. SR 946.512

Art. 148j Konformitätserklärung

1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen. 2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen. 3 Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU‑Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Art. 148k Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Art. 148l Marktüberwachung

1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind. 2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen: a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; b. Muster zu erheben; c. Prüfungen anzuordnen; d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten. 3 Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn: a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht. 4 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. 5 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme. Ursprünglich Art. 148k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 930.11

Art. 149 Allgemeines

1 Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. 2 Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 150 Güterschiffe

1 Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt. 2 Er beträgt in der Regel: a. auf Schiffen mit Maschinenantrieb– mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose – mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen b. auf Schiffen, die geschleppt werden 1 Matrose c. auf Schubverbänden – mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose – mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen 3 Er kann erhöht werden, wenn: a. es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten; b. der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren; c. Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann; d. die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert. 4 Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann; b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten; c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist; d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen. 5 Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote

Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.

Art. 152 Fahrgastschiffe

Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.

Art. 153 Versicherungspflicht

1 Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. 2 Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen: a. Schiffe ohne Maschinenantrieb; b. Rafts unter 2,5 m Länge; c. Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt. 2bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1. 3 Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 154 Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 155 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte

1 Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2 , für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken. 2 Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken. 3 … 4 Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken. 5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken: a. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m; b. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb; c. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt; d. bei Drachensegelbrettern. 6 Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 155a Versicherungsverträge der Konzessionierten

1 Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen. 2 Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 156 Versicherungsnachweis

1 Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest. 2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter; b. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton; c. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 BSG); d. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer. 3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist. 4 In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben. Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht. 5 Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 157 Gebrauchsüberlassung

1 Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist. 2 Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung des BAZG gestattet. 3 Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). SR 745.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 158 Vermietung

1 Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können. 2 Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben: a. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe; b. das 10. Altersjahr für andere Schiffe. 3 Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 159 Pflichten des Vermieters

1 Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind. 2 Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 160 Allgemeines

1 Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet. 2 Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird. 3 Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.

Art. 161 Abstände

Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.

Art. 162 Sonderrechte

1 Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und des BAZG sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. 2 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 163 Ausnahmen

1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in: a. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a; sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer; b. Artikel 54 Absätze 5 und 6; das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden; c. Artikel 70; sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird; d. Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit; e. … f. Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen; g. Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a; nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer; h. … i. Artikel 139; eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können; k. … l. … [tab]m.Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten; n. Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e; sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird; o. Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln. 2 … 3 Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden. Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte). 4 Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 164 Kontrolle durch das BAZG

1 Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes. 2 Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 165 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. 1bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor. 2 Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr. 3 Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 166 Übergangsbestimmungen

1 Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden. 2 … 3 … 4 Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden. 5 Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden. 6 … 7 … 8 Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden. 9 Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden. 10 Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert. 11 Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46. 12 Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können. 13 Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen. 14 Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden. 15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3. 16 Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden. 17 … 18 Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind. 19 Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4. 20 Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen. 21 Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. 22 Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2‑Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen. 23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder ‑halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden: a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46; b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden. 24 Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen: a. bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I; b. mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1; c. mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2. Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2014 261). AS 2007 2275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). [AS 1993 3333, 1997 558, 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313, 2008 301. AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 (SR 747.201.3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008

1 Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden. 2 Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden. 3 Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 2007 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). AS 2007 2275

Art. 166b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014

1 Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren. 2 Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen. 3 Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat. 4 Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind. 5 Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese. 6 Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden. 7 Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015

1 Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen. 2 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. 3 Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. 4 Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird. 5 Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind. 6 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden. 7 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden. 8 Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden. 9 Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18. Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019

1 Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen. 2 Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden. 3 Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen. 4 Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlassen. 5 Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 167 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

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