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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Confederation · 747.201.1 · ordinance

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Contents: 235 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Schiffsführer
  4. Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
  5. Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 7 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 8 Ausweise
  9. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
  10. Art. 10 Gewässerschutz
  11. Art. 11 Immissionsschutz
  12. Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
  13. Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
  14. Art. 14 Behördliche Anordnungen
  15. Art. 14a Gewährung des Vorrangs
  16. Art. 15 Überwachung
  17. Art. 16 Kennzeichnung
  18. Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
  19. Art. 18 Allgemeines
  20. Art. 18a Arten von Lichtern
  21. Art. 18b Anbringen der Lichter
  22. Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter
  23. Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
  24. Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
  25. Art. 22 Ersatzlichter
  26. Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
  27. Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
  28. Art. 25 Schiffe ohne Maschinenantrieb
  29. Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
  30. Art. 27 Vorrangschiffe
  31. Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
  32. Art. 29 Gefährliche Verankerungen
  33. Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz
  34. Art. 31 Fischereischiffe auf Fang
  35. Art. 32 Zeichen beim Tauchen
  36. Art. 33 Allgemeines
  37. Art. 34 Schallzeichen
  38. Art. 35 Verbotene Schallzeichen
  39. Art. 36 Allgemeines
  40. Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
  41. Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
  42. Art. 39 Ortungszeichen
  43. Art. 40 Sturmwarnzeichen
  44. Art. 40a Allgemeine Grenzwerte
  45. Art. 40abis Spezifische Grenzwerte
  46. Art. 40b Vortests
  47. Art. 40bbis Atemalkoholprobe
  48. Art. 40c Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
  49. Art. 40cbis Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
  50. Art. 40d Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
  51. Art. 40dbis Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
  52. Art. 40dter Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
  53. Art. 40e Pflichten der Polizei
  54. Art. 40f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
  55. Art. 40g Ärztliche Untersuchung
  56. Art. 40h Begutachtung durch Sachverständige
  57. Art. 40i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 40j Verfahren
  59. Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem StatusStatus
  60. Art. 40l Verhinderung der Weiterfahrt
  61. Art. 40m Abnahme des Führerausweises
  62. Art. 40n Verfahren
  63. Art. 40o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  64. Art. 40obis Vorsorglicher Entzug
  65. Art. 40p
  66. Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
  67. Art. 42 Besondere Regeln
  68. Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
  69. Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  70. Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe
  71. Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
  72. Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
  73. Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  74. Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
  75. Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
  76. Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
  77. Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
  78. Art. 52 Häfen und Landestellen
  79. Art. 53 Fahren in der Uferzone
  80. Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  81. Art. 54a Fahren mit Tauchscootern
  82. Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  83. Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
  84. Art. 55b Radarfahrt von Vorrangschiffen
  85. Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  86. Art. 57 Verwendung von Radargeräten
  87. Art. 57a Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16
  88. Art. 58 Schiffe in Not
  89. Art. 59 Stillliegen
  90. Art. 60 Geltungsbereich
  91. Art. 61 Begriffsbestimmung
  92. Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
  93. Art. 63 Begegnungen und Überholen
  94. Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
  95. Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
  96. Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe
  97. Art. 67 Überqueren
  98. Art. 68 Wenden
  99. Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  100. Art. 70 Verbotenes Stillliegen
  101. Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
  102. Art. 72 Nautische Veranstaltungen
  103. Art. 73 Sondertransporte
  104. Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
  105. Art. 75 Transport wassergefährdender Güter
  106. Art. 76 Fischen
  107. Art. 77 Baden und Tauchen
  108. Art. 77a Verzeigungen
  109. Art. 77b Verdacht auf fehlende Fahreignung
  110. Art. 77c Schiffsmängel
  111. Art. 77d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  112. Art. 78 Allgemeines
  113. Art. 79 Ausweiskategorien
  114. Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
  115. Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
  116. Art. 81 Geltungsbereich
  117. Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
  118. Art. 83 Besondere Voraussetzungen
  119. Art. 84 Ausfertigung
  120. Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
  121. Art. 86 Allgemeines
  122. Art. 87 Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  123. Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  124. Art. 88a Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung
  125. Art. 89 Wiederholung der Prüfung
  126. Art. 90 Ausfertigung
  127. Art. 91 Anerkennung
  128. Art. 91a Erwerb des schweizerischen Führerausweises
  129. Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
  130. Art. 92 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
  131. Art. 93 Ausweisarten
  132. Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
  133. Art. 95 Geltungsbereich
  134. Art. 96 Voraussetzungen
  135. Art. 96a Kollektiv-Schiffsausweis
  136. Art. 97 Ausfertigung
  137. Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
  138. Art. 99 Allgemeines
  139. Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung
  140. Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
  141. Art. 101 Periodische Prüfung
  142. Art. 102 Sonderprüfung
  143. Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
  144. Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  145. Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
  146. Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
  147. Art. 107 Grundsatz
  148. Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
  149. Art. 108 Gewässerschutz
  150. Art. 109 Betriebsgeräusch
  151. Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch
  152. Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
  153. Art. 110 Ladung
  154. Art. 111 Baukennzeichen
  155. Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
  156. Art. 113 Freibord
  157. Art. 114 Stabilität
  158. Art. 115 Grundsatz
  159. Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
  160. Art. 117 Schotte
  161. Art. 118 Notausgänge
  162. Art. 119 Fussböden und Verkleidungen
  163. Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
  164. Art. 121 Allgemeines
  165. Art. 122 Abgasleitungen
  166. Art. 123 Brennstoffanlagen
  167. Art. 124 Druckluftanlagen
  168. Art. 125 Anwendbare Vorschriften
  169. Art. 126 Besondere Bestimmungen
  170. Art. 127 Steuereinrichtungen
  171. Art. 128 Steuerstände
  172. Art. 129 Flüssiggasanlagen
  173. Art. 130
  174. Art. 131 Grundsatz
  175. Art. 132 Mindestausrüstung
  176. Art. 133 Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte
  177. Art. 134 Rettungsgeräte
  178. Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
  179. Art. 135
  180. Art. 136 Freibord
  181. Art. 137 Stabilität
  182. Art. 138 Schwimmfähigkeit
  183. Art. 138a Platzverhältnisse und Personenzahl
  184. Art. 139 Antriebsleistung
  185. Art. 140 Steuereinrichtungen
  186. Art. 140a Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
  187. Art. 140b
  188. Art. 141
  189. Art. 142 Begriffe
  190. Art. 142a Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  191. Art. 142b Mitwirkung
  192. Art. 142c Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters
  193. Art. 142d Betriebsorganisation
  194. Art. 142e Betriebsvorschriften
  195. Art. 143 Einsenkungsmarken
  196. Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
  197. Art. 144 Freibord
  198. Art. 145 Sicherheitsabstand
  199. Art. 146 Schiffskörper
  200. Art. 146a Anker, Ankerkette
  201. Art. 147 Lenzanlagen
  202. Art. 147a Rettungsgeräte
  203. Art. 148
  204. Art. 148a–148e
  205. Art. 148f …
  206. Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
  207. Art. 148h Konformitätsbewertung
  208. Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
  209. Art. 148j Konformitätserklärung
  210. Art. 148k Technische Unterlagen
  211. Art. 148l Marktüberwachung
  212. Art. 149 Allgemeines
  213. Art. 150 Güterschiffe
  214. Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
  215. Art. 152 Fahrgastschiffe
  216. Art. 153 Versicherungspflicht
  217. Art. 154 Versicherer
  218. Art. 155 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
  219. Art. 155a Versicherungsverträge der Konzessionierten
  220. Art. 156 Versicherungsnachweis
  221. Art. 157 Gebrauchsüberlassung
  222. Art. 158 Vermietung
  223. Art. 159 Pflichten des Vermieters
  224. Art. 160 Allgemeines
  225. Art. 161 Abstände
  226. Art. 162 Sonderrechte
  227. Art. 163 Ausnahmen
  228. Art. 164 Kontrolle durch das BAZG
  229. Art. 165 Vollzug
  230. Art. 166 Übergangsbestimmungen
  231. Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
  232. Art. 166b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014
  233. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
  234. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
  235. Art. 167 Inkrafttreten

235 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten:1. Schiff: ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät, 2. Schiff mit Maschinenantrieb oder Motorschiff: ein Schiff mit mechanischem Antrieb, 3. Schleppverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden; ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband, 4. Schubverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden, 5. schwimmendes Gerät: ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran, 6. Fahrgastschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird, 7. Kursschiff: ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt, 8. Güterschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird, 9. Segelschiff: ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist; ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb, 10. Segelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten, 11. Ruderboot: ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann, 12. Raft: ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen, 13. Schlauchboot: ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff, 14. Vergnügungsschiff: ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist, 15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18, 16. Drachensegelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht, 17. Schiff zu Wohnzwecken: ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt, 18. Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike), 19. Mietschiff: ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird, 20. Strandboot: ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote, 21. Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote, 22. Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat, 23. Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht; b. schiffstechnische Begriffe:1. Bauteil: ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist, 2. Länge:– bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 8666 – bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen; aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge; bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes, 3. Breite:– bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 8666; abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen – bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite, 4. stilliegendes Schiff: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 5. fahrendes Schiff oder Schiff in Fahrt: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 6. Nacht: den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, 7. Tag: den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, 8. Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm), 9. wasserdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird, 10. spritzwasser- und wetterdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen, 11. Satnav-Gerät: ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo; c. nautische Tafeln und Signale:1. Blinklicht: ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet, 2. Blitzlicht: ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet, 3. Taktlicht: ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet; d. allgemeine Begriffe:1. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 2. gewerbsmässiger Transport: ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden, 3. Radarfahrt: eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird, 4. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1, 5. grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt, 6. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, 7. Bevollmächtigter: jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 8. Importeur: Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt, 9. privater Importeur: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen, 10. an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben. [tab]2 In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). SR 747.201.3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). SR 745.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 3 Schiffsführer

1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden. 2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen. 2 Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere: a. Gefährdung oder Belästigung von Menschen; b. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer; c. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei; d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.

Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen

Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 7 Belastung und Personenzahl

1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen. 2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird. 3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden. 4 Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.

Art. 8 Ausweise

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen

1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. 2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

Art. 10 Gewässerschutz

1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. 2 Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen. 3 Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen. 4 Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 11 Immissionsschutz

Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.

Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung

1 Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen. 2 Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. 3 Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei. 4 Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. 5 Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.

Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Art. 14 Behördliche Anordnungen

1 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden. 2 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.

Art. 14a Gewährung des Vorrangs

1 Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen. 2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn: a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist; b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 745.11

Art. 15 Überwachung

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Art. 16 Kennzeichnung

1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen. 2 Davon ausgenommen sind: a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen; b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m; c. Strandboote und dergleichen; d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter. 2 bis Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und: a. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen; b. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW entsprechen; c. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und d. mehr als eine Luftkammer haben. 3 Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b–d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 17 Anbringen der Kennzeichen

1 Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle. 2 Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein. 3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1a vorschreiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476 1643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 18 Allgemeines

Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 18a Arten von Lichtern

1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt. 2 Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar. 3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert. 4 Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist. 5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert. 6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 18b Anbringen der Lichter

1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen. 2 Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. 3 Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen. 4 Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen. 5 Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. 6 Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen. 7 Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. 8 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. 9 Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Die Berichtigung vom 18. Febr. 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 499). Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 919).

Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter

1 Aufgehoben 2 Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen: Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün hell 4 km (ca. 2,2 sm) 3 km (ca. 1,62 sm) gewöhnlich 2 km (ca. 1,1 sm) 1,5 km (ca. 0,81 sm) 3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela 4 10,0 3 4,1 2 1,4 1,5 0,7 4 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km); b. Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); c. den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen. 5 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km); 6 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km); 7 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle

1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben. 2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.

Art. 21 Verbotene Sichtzeichen

1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 22 Ersatzlichter

1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen. 2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.

Art. 23 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie: a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können; b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb

1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. ein Topplicht; b. getrennte Seitenlichter; c. ein Hecklicht. 2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig: a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden. 3 Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht. 4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen. 5 Ein weisses Rundumlicht genügt: a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt; b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 25 Schiffe ohne Maschinenantrieb

1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein. 2 Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c ein Dreifarben-Topplicht; oder d. ein weisses Rundumlicht. 3 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 26 Schiffe beim Stillliegen

1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. 2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 27 Vorrangschiffe

1 Vorrangschiffe führen: a. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht; b. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball. 2 Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag

Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen: a. bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht; b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 29 Gefährliche Verankerungen

1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen: a. bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter; b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen. 2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz

1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen. 2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 31 Fischereischiffe auf Fang

1 Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze: a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht; b. bei Tag einen gelben Ball. 2 Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 32 Zeichen beim Tauchen

1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen. 2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein. 3 Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 33 Allgemeines

1 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben: a. auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten; b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife. 2 Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde. 3 Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden. 4 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe des BAZG, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 34 Schallzeichen

Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet: a. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei» b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord» d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts» e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig» f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»

Art. 35 Verbotene Schallzeichen

1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 36 Allgemeines

1 Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen. 2 Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.

Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen

1 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden. 2 Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet. 3 Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. 4 Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein. 5 Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein. 6 Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

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