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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Confederation · 747.201.1 · ordinance

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Contents: 235 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Schiffsführer
  4. Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
  5. Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 7 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 8 Ausweise
  9. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
  10. Art. 10 Gewässerschutz
  11. Art. 11 Immissionsschutz
  12. Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
  13. Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
  14. Art. 14 Behördliche Anordnungen
  15. Art. 14a Gewährung des Vorrangs
  16. Art. 15 Überwachung
  17. Art. 16 Kennzeichnung
  18. Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
  19. Art. 18 Allgemeines
  20. Art. 18a Arten von Lichtern
  21. Art. 18b Anbringen der Lichter
  22. Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter
  23. Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
  24. Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
  25. Art. 22 Ersatzlichter
  26. Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
  27. Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
  28. Art. 25 Schiffe ohne Maschinenantrieb
  29. Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
  30. Art. 27 Vorrangschiffe
  31. Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
  32. Art. 29 Gefährliche Verankerungen
  33. Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz
  34. Art. 31 Fischereischiffe auf Fang
  35. Art. 32 Zeichen beim Tauchen
  36. Art. 33 Allgemeines
  37. Art. 34 Schallzeichen
  38. Art. 35 Verbotene Schallzeichen
  39. Art. 36 Allgemeines
  40. Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
  41. Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
  42. Art. 39 Ortungszeichen
  43. Art. 40 Sturmwarnzeichen
  44. Art. 40a Allgemeine Grenzwerte
  45. Art. 40abis Spezifische Grenzwerte
  46. Art. 40b Vortests
  47. Art. 40bbis Atemalkoholprobe
  48. Art. 40c Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
  49. Art. 40cbis Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
  50. Art. 40d Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
  51. Art. 40dbis Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
  52. Art. 40dter Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
  53. Art. 40e Pflichten der Polizei
  54. Art. 40f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
  55. Art. 40g Ärztliche Untersuchung
  56. Art. 40h Begutachtung durch Sachverständige
  57. Art. 40i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 40j Verfahren
  59. Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem StatusStatus
  60. Art. 40l Verhinderung der Weiterfahrt
  61. Art. 40m Abnahme des Führerausweises
  62. Art. 40n Verfahren
  63. Art. 40o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  64. Art. 40obis Vorsorglicher Entzug
  65. Art. 40p
  66. Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
  67. Art. 42 Besondere Regeln
  68. Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
  69. Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  70. Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe
  71. Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
  72. Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
  73. Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  74. Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
  75. Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
  76. Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
  77. Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
  78. Art. 52 Häfen und Landestellen
  79. Art. 53 Fahren in der Uferzone
  80. Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  81. Art. 54a Fahren mit Tauchscootern
  82. Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  83. Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
  84. Art. 55b Radarfahrt von Vorrangschiffen
  85. Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  86. Art. 57 Verwendung von Radargeräten
  87. Art. 57a Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16
  88. Art. 58 Schiffe in Not
  89. Art. 59 Stillliegen
  90. Art. 60 Geltungsbereich
  91. Art. 61 Begriffsbestimmung
  92. Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
  93. Art. 63 Begegnungen und Überholen
  94. Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
  95. Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
  96. Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe
  97. Art. 67 Überqueren
  98. Art. 68 Wenden
  99. Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  100. Art. 70 Verbotenes Stillliegen
  101. Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
  102. Art. 72 Nautische Veranstaltungen
  103. Art. 73 Sondertransporte
  104. Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
  105. Art. 75 Transport wassergefährdender Güter
  106. Art. 76 Fischen
  107. Art. 77 Baden und Tauchen
  108. Art. 77a Verzeigungen
  109. Art. 77b Verdacht auf fehlende Fahreignung
  110. Art. 77c Schiffsmängel
  111. Art. 77d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
  112. Art. 78 Allgemeines
  113. Art. 79 Ausweiskategorien
  114. Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
  115. Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
  116. Art. 81 Geltungsbereich
  117. Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
  118. Art. 83 Besondere Voraussetzungen
  119. Art. 84 Ausfertigung
  120. Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
  121. Art. 86 Allgemeines
  122. Art. 87 Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  123. Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
  124. Art. 88a Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung
  125. Art. 89 Wiederholung der Prüfung
  126. Art. 90 Ausfertigung
  127. Art. 91 Anerkennung
  128. Art. 91a Erwerb des schweizerischen Führerausweises
  129. Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
  130. Art. 92 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
  131. Art. 93 Ausweisarten
  132. Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
  133. Art. 95 Geltungsbereich
  134. Art. 96 Voraussetzungen
  135. Art. 96a Kollektiv-Schiffsausweis
  136. Art. 97 Ausfertigung
  137. Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
  138. Art. 99 Allgemeines
  139. Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung
  140. Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
  141. Art. 101 Periodische Prüfung
  142. Art. 102 Sonderprüfung
  143. Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
  144. Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  145. Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
  146. Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
  147. Art. 107 Grundsatz
  148. Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
  149. Art. 108 Gewässerschutz
  150. Art. 109 Betriebsgeräusch
  151. Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch
  152. Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
  153. Art. 110 Ladung
  154. Art. 111 Baukennzeichen
  155. Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
  156. Art. 113 Freibord
  157. Art. 114 Stabilität
  158. Art. 115 Grundsatz
  159. Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
  160. Art. 117 Schotte
  161. Art. 118 Notausgänge
  162. Art. 119 Fussböden und Verkleidungen
  163. Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
  164. Art. 121 Allgemeines
  165. Art. 122 Abgasleitungen
  166. Art. 123 Brennstoffanlagen
  167. Art. 124 Druckluftanlagen
  168. Art. 125 Anwendbare Vorschriften
  169. Art. 126 Besondere Bestimmungen
  170. Art. 127 Steuereinrichtungen
  171. Art. 128 Steuerstände
  172. Art. 129 Flüssiggasanlagen
  173. Art. 130
  174. Art. 131 Grundsatz
  175. Art. 132 Mindestausrüstung
  176. Art. 133 Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte
  177. Art. 134 Rettungsgeräte
  178. Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
  179. Art. 135
  180. Art. 136 Freibord
  181. Art. 137 Stabilität
  182. Art. 138 Schwimmfähigkeit
  183. Art. 138a Platzverhältnisse und Personenzahl
  184. Art. 139 Antriebsleistung
  185. Art. 140 Steuereinrichtungen
  186. Art. 140a Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
  187. Art. 140b
  188. Art. 141
  189. Art. 142 Begriffe
  190. Art. 142a Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  191. Art. 142b Mitwirkung
  192. Art. 142c Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters
  193. Art. 142d Betriebsorganisation
  194. Art. 142e Betriebsvorschriften
  195. Art. 143 Einsenkungsmarken
  196. Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
  197. Art. 144 Freibord
  198. Art. 145 Sicherheitsabstand
  199. Art. 146 Schiffskörper
  200. Art. 146a Anker, Ankerkette
  201. Art. 147 Lenzanlagen
  202. Art. 147a Rettungsgeräte
  203. Art. 148
  204. Art. 148a–148e
  205. Art. 148f …
  206. Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
  207. Art. 148h Konformitätsbewertung
  208. Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
  209. Art. 148j Konformitätserklärung
  210. Art. 148k Technische Unterlagen
  211. Art. 148l Marktüberwachung
  212. Art. 149 Allgemeines
  213. Art. 150 Güterschiffe
  214. Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
  215. Art. 152 Fahrgastschiffe
  216. Art. 153 Versicherungspflicht
  217. Art. 154 Versicherer
  218. Art. 155 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
  219. Art. 155a Versicherungsverträge der Konzessionierten
  220. Art. 156 Versicherungsnachweis
  221. Art. 157 Gebrauchsüberlassung
  222. Art. 158 Vermietung
  223. Art. 159 Pflichten des Vermieters
  224. Art. 160 Allgemeines
  225. Art. 161 Abstände
  226. Art. 162 Sonderrechte
  227. Art. 163 Ausnahmen
  228. Art. 164 Kontrolle durch das BAZG
  229. Art. 165 Vollzug
  230. Art. 166 Übergangsbestimmungen
  231. Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
  232. Art. 166b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014
  233. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
  234. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
  235. Art. 167 Inkrafttreten

235 provisions

Art. 86 Allgemeines

1 Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen. 2 Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden. 3 Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. 3bis und 3ter … 4 Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen: a. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben; b. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben; c. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben. 5 Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen: a. Matrosen nach § 3.02 Nummer 3; b. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4; c. Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 747.201.7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). SR 747.224.121. Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 87 Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises

1 An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen. 2 Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises

1 An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann. 2 Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will. 3 Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt. 4 Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 88a Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung

1 Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. 2 Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte. 3 Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen. 4 Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 89 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat. 2 Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 90 Ausfertigung

1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern. 1bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken. 2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

Art. 91 Anerkennung

1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann: a. einen nationalen Führerausweis; b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde. 2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. 4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein. 5 Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. 6 Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 747.224.221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 91a Erwerb des schweizerischen Führerausweises

1 Einen schweizerischen Führerausweis benötigen: a. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben; b. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen. 2 Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält. 3 Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist. 4 Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben. 5 Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte. 6 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse

1 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind. 2 Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können. 3 Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt. 4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 92 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe

Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 93 Ausweisarten

1 Schiffsausweise werden ausgestellt für: a. die ordentliche Zulassung von Schiffen; b. die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde; c. die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis). 2 Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden: a. Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.); b. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.); c. Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse); d. Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.); e. Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 94 Auflagen und Beschränkungen

1 Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden. 3 Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 95 Geltungsbereich

1 Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht: a. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW; b. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr. 3 Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 96 Voraussetzungen

1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn: a. das Schiff den Bauvorschriften entspricht; b. der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt; c. der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist; d. das Schiff geprüft worden ist. 1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind. 2 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen. 3 Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen. 4 Das BAZG gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich. 5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie: a. die Annullierung des Schiffsausweises; b. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter; c. die Löschung des Eintrags. 6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt. 7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 96a Kollektiv-Schiffsausweis

1 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die: a. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen; b. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt; c. eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben. 2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind: a. Inhaber und Angestellte des Betriebes; b. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben; c. Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle. Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein. 3 Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden: a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen; c. zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde. 4 Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 97 Ausfertigung

1 Der Schiffsausweis ist nach dem Muster 1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest. 2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet. 3 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen. 4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet. 5 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt. 6 Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Art. 98 Änderungen und Ergänzungen

1 Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden. 2 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

Art. 99 Allgemeines

1 Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein. 2 Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung

1 Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln. 2 Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und 25 ausgenommen. 3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit. 4 Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren. 5 Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls

1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können. 2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. 3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates. 4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen. 5 Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 101 Periodische Prüfung

1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen: a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre; b. bei Mietschiffen zwei Jahre; c. bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre. 2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen. 3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie. 4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen. 4bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. 5 Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen. 6 Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 102 Sonderprüfung

Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 103 Prüfung von Amtes wegen

Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.

Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht

1 Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt. 2 Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird. 3 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. 4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung

1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn: a. das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können; b. keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind; c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann; [tab]d.der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat; [tab]e. der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. 2 Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Art. 107 Grundsatz

1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass: a. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können; b. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist; c. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann. 2 Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen. 3 Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen

1 Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1–4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15. 2 Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V. 3 Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen. 4 … 5 und 6 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Art. 108 Gewässerschutz

1 Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können. 2 Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen. 3 Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 109 Betriebsgeräusch

Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch

1 Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten. 2 Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden. 3 Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches

1 Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für: a. Sportboote nach Artikel 109a Absätze 1 und 2; b. Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt. 2 Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert. 3 Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet. 4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

Art. 110 Ladung

1 Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden. 2 Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 111 Baukennzeichen

1 An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein: a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer; b. auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer 2 Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein. 3 Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume

Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.

Art. 113 Freibord

1 Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen. 2 Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.

Art. 114 Stabilität

1 Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen. 2 In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

Art. 115 Grundsatz

Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale

1 Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein. 2 Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen: a. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten; b. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Art. 117 Schotte

Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein. Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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