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Gesetz über die sozialen Leistungsangebote

Bern · 860.2 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59 mit Behinderungen sowie deren Familien
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Artikel 80 bis Nachwuchses im Rahmen von

81 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen a der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialziele, b der Prävention, c der Hilfe zur Selbsthilfe, d dem Ausgleich von Beeinträchtigungen, e der Verhinderung von Ausgrenzung, f der Förderung der Integration, g dem Schutz der betroffenen Personen. 2 Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.

Art. 2

Soziale Leistungsangebote 1 Die sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Gemeinden für folgende Personen und in folgenden Lebenslagen und Bereichen: a Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, b Gesundheitsförderung und Suchthilfe, c Familien-, Kinder- und Jugendförderung, d berufliche und soziale Integration. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-121 860.2 2 2 Sie sind qualitativ angemessen sowie wirkungsorientiert und werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft. 3 Als soziale Leistungsangebote gelten auch a Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen, b Ausbildungs- und Betreuungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene, die von der Invalidenversicherung finanzierte Institutionen erbringen.

Art. 3

Zugänglichkeit 1 Die vom Kanton bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich. 2 Sie können in Ausnahmefällen auch Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz zugänglich gemacht werden. 3 Die von einer Gemeinde bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.

Art. 4

Subsidiarität 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen soziale Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversicherungen sowie zu anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist. 1.2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 5

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) 1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) a konkretisiert die Ziele der sozialen Leistungsangebote und sorgt für deren Umsetzung, b erhebt und analysiert den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten, c sorgt für eine bedarfsgerechte Versorgung, d stellt die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit, e überprüft die Wirkung und Qualität der Versorgung, f legt Kennzahlen für das fachliche und finanzielle Controlling fest, g stellt das fachliche und finanzielle Controlling anhand der Kennzahlen nach Buchstabe f sicher. 2 Sie kann Ombudsstellen fördern und unterstützen. 3 860.2

Art. 6

Gemeinden 1 Die Gemeinden a erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in ihrem Zuständigkeitsbereich, b können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen. 1.3 Begriffe

Art. 7

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leistungsangebote erbringen; b Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen, die soziale Leistungsangebote nutzen; c Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristische Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten. 1.4 Erbringung von sozialen Leistungsangeboten 1.4.1 Allgemeines

Art. 8

Leistungsorientierung 1 Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt. 2 Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Erträge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebunden für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden. 3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erlassen.

Art. 9

Staatsbeitragsrecht 1 Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung. 860.2 4

Art. 10

Zweckkonforme Verwendung 1 Die zuständigen Stellen der GSI kontrollieren die zweckkonforme und rechtmässige Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 11

Verrechnung von Forderungen 1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit Forderungen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gegenüber dem Kanton verrechnen. 2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger können Forderungen gegenüber dem Kanton mit dessen Einverständnis verrechnen.

Art. 12

Sicherung des Verwendungszwecks 1 Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

Art. 13

Pfändungs- und Abtretungsverbot 1 Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abgetreten werden.

Art. 14

Rechtsverhältnisse 1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. 2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)2). 1.4.2 Bereitstellung

Art. 15

Bereitstellung durch den Kanton 1 Die GSI stellt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates und der verfügbaren Mittel die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit. 2 Zu diesem Zweck können die zuständigen Stellen der GSI a Leistungsverträge abschliessen, 2) SR 272 5 860.2 b Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern Beiträge gewähren, c Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Beiträge für den Einkauf von Leistungen gewähren, d Gemeinden zur Bereitstellung von sozialen Leistungsangeboten ermächtigen, e Gemeinden, die auf eigene Kosten über dieses Gesetz hinausgehende soziale Leistungsangebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Leistungsangebote gewähren, f ausnahmsweise selber Leistungen erbringen.

Art. 16

Bereitstellung durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden können mit Ermächtigung der GSI soziale Leistungsangebote gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellen. 2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und nähere Vorschriften erlassen über a die Zulassung der sozialen Leistungsangebote zum Lastenausgleich, b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung, c die Mindestanforderungen an die sozialen Leistungsangebote. 3 Die Gemeinden können auf eigene Kosten soziale Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der GSI hinausgehen. 1.4.3 Leistungsverträge

Art. 17

Grundsätze 1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen. 2 Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung a sicherzustellen, dass geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenpflichtig sind, und b darauf zu achten, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. 860.2 6 3 Die Leistungserbringer streben im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben an, Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderungen angemessen in ihren betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen, insbesondere als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 18

Pflichtverletzungen 1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, können die zuständigen Stellen der GSI oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie mit Zins seit der Auszahlung zurückfordern. 2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden. 1.4.4 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen

Art. 19

Investitionsbeiträge 1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Investitionsbeiträge gewähren. 2 Investitionsbeiträge können gewährt werden, wenn a die Investitionskosten nicht durch angemessene Eigenmittelverwendung oder Bundesbeiträge gedeckt sind, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt. 3 Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Infrastrukturpauschalen finanziert wird, kann ein Investitionsbeitrag nur in vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmefällen gewährt werden.

Art. 20

Bürgschaften und Darlehen 1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Bürgschaften nach den Artikeln 492 bis 512 des Obligationenrechts (OR)3) und Darlehen gewähren. 2 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn a die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld oder das Darlehen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und 3) SR 220 7 860.2 c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt. 3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Verzinsung und der Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

Art. 21

Rückerstattung 1 Die Rückerstattung erfolgt mit Zins. 2 Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten. 1.5 Zusammenarbeit

Art. 22

Pflicht zur Zusammenarbeit 1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.

Art. 23

Interinstitutionelle Zusammenarbeit 1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Sozialdienste sowie die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen aufeinander ab. 3 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

Art. 24

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die GSI und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung notwendig oder kostengünstiger ist und gleichzeitig die Leistungserbringung in definierter Qualität gewährleistet ist. 2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge abschliessen über a die Zusammenarbeit, b die Aufnahme von Personen in Institutionen, c die Kostentragung, d die gegenseitige Finanzierung von Leistungen. 860.2 8 2 Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf 2.1 Leistungsangebote

Art. 25

Ziel 1 Die GSI sorgt für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf. 2 Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chronisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen. 3 Die Leistungsangebote dienen dem Zweck, a die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern, b die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unterstützen.

Art. 26

Inhalt 1 Die Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehörige, b Gesundheitsförderung und Prävention, c Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex), d Tagesstätten, e Pflegeheime.

Art. 27

Zuständigkeit 1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 26 bereit. 2.2 Finanzierung

Art. 28

Beiträge an Leistungserbringer 1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer. 9 860.2

Art. 29

Finanzierung der Pflegekosten 1 Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Krankenversicherern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)4). 2 Der Regierungsrat kann Pauschalen oder Normkosten festsetzen und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch Verordnung. 3 Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe 3.1 Leistungsangebote

Art. 30

Ziel 1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe. 2 Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele: a einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingungen zu unterstützen, b übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern, c Suchterkrankungen zu verhindern, d abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermöglichen, e die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Gesellschaft zu verringern.

Art. 31

Gesundheitsförderung 1 Die Leistungsangebote der Gesundheitsförderung umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Förderung der physischen und psychischen Gesundheit, b Prävention übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten. 4) SR 832.10 860.2 10

Art. 32

Suchthilfe 1 Die Leistungsangebote der Suchthilfe umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Suchtprävention, b Früherkennung und Frühintervention, c ambulante Beratung und Therapie, d stationäre Suchttherapie, e Schadensminderung und Überlebenshilfe, f Obdach und Wohnen, g Arbeit.

Art. 33

Zuständigkeiten 1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 bereit. 2 Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben e und f bereitstellen. 3.2 Finanzierung

Art. 34

Fonds für Suchtprobleme 1 Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)5). 2 Der Fonds, dem von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden können, wird wie folgt geäufnet: a aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nach der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung, b aus der Alkoholabgabe nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)6), c aus der Spielbankenabgabe nach dem kantonalen Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG)7), d aus der Spielsuchtabgabe nach dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)8). 5) BSG 620.0 6) BSG 935.11 7) BSG 935.52 8) BSG 945.4-1 11 860.2 3 Die Mittel des Fonds werden insbesondere zur Finanzierung und Steuerung von Massnahmen und Einrichtungen der Gesundheitsförderung (Art. 31) und Suchthilfe (Art. 32) verwendet. 4 Bei der Mittelvergabe sind das Fondsreglement und die spezifischen Zweckbindungen zu berücksichtigen.

Art. 35

Beiträge an Leistungserbringer 1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.

Art. 36

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger 1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach den Artikeln 31 und 32, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können. 4 Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung 4.1 Leistungsangebote

Art. 37

Inhalt 1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung. 2 Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a frühe Förderung, b familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist, c offene Kinder- und Jugendarbeit, d Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien, e pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 38

Zuständigkeiten 1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2 bereit. 2 Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis c bereitstellen. 860.2 12 3 Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreuung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeigneten Behörde oder Institution übertragen. 4.2 Frühe Förderung

Art. 39

Ziel 1 Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich die Kinder ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst optimal und altersgemäss entwickeln können. 2 Sie umfasst insbesondere a vorschulische Sprachförderung, b Angebote zur sozialen Integration, c Beratungs- und Bildungsangebote für Eltern, d Informations- und Vernetzungsangebote.

Art. 40

Vorschulische Sprachförderung 1 Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich ungenügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Erwerb dieser Unterrichtssprache gefördert werden. 2 Die GSI und die Gemeinden fördern den vorschulischen Spracherwerb primär im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

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