Artikel 80 bis Nachwuchses im Rahmen von
88. 2 Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern. 3 Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu liefern sind. 4 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern. 13) BSG 271.1 33 860.2 Art. 115 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger 1 Die zuständige Stelle der GSI erhebt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Daten und bearbeitet diese, um a die Bedarfsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen im Versorgungssystem zu überprüfen, b die Finanzierung zu berechnen und zu überprüfen, c das Angebot und die Kosten zu planen und zu steuern. Art. 116 Nähere Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln. Art. 117 Sanktion 1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihm gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 500'000 Franken. 2 Liefert eine Gemeinde die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihr gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 100'000 Franken. 3 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und a bei Leistungserbringern nach dem Leistungsauftragsvolumen, b bei Gemeinden nach der Grösse. 4 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von a der Anzahl der Nichtlieferungen, b der Anzahl und Dauer der verspäteten Lieferungen, c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben. 11.3 Datenveröffentlichung Art. 118 1 Die GSI ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind. 860.2 34 12 Lastenausgleich 12.1 Lastenausgleichsberechtigter Aufwand Art. 119 Aufwendungen des Kantons 1 Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungsangeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transporte zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt. 2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen. Art. 120 Aufwendungen der Gemeinden 1 Die folgenden Aufwendungen der Gemeinden, soweit sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden sind, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt: a 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen an die Leistungserbringer sozialer Leistungsangebote im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI, b mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Betreuungsgutscheine, c die anrechenbaren Aufwendungen im Bereich Obdach und Wohnen sowie Schadensminderung und Überlebenshilfe im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI. 2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. 3 Er regelt insbesondere die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen. 12.2 Verfahren Art. 121 Datenlieferung der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können. 35 860.2 Art. 122 Sanktionen 1 Wenn die Gemeinde der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der GSI a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden. 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen. 13 Strafbestimmungen Art. 123 Unrechtmässige Leistungen 1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft. 2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Art. 124 Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen 1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft. Art. 125 Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung 1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100'000 Franken bestraft. Art. 126 Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz 1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. 860.2 36 Art. 127 Widerhandlung in Betrieben 1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten. 2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu. 14 Rechtspflege Art. 128 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)14), soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 15 Ausgabenbewilligungen Art. 129 Rahmenkredit 1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung. 2 Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den Kantonsteil für a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration, d weitere soziale Leistungsangebote. 3 Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits. Art. 130 Weitere Ausgabenbewilligungen 1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für a die Opferhilfe, b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, c die Restfinanzierung Pflege. 2 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Darlehen und Bürgschaften werden vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen. 14) BSG 155.21 37 860.2 3 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen. 16 Ausführungsbestimmungen Art. 131 1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertragen. 17 Übergangsbestimmungen 17.1 Rückerstattung Art. 132 1 Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch anwendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden. 17.2 Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf Art. 133 Leistungsangebote 1 Die zuständigen Stellen der GSI stellen die erforderlichen Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft treten. 2 Diese umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Kinder- und Jugendheime, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt, b sonderpädagogische Massnahmen im Schulalter einschliesslich Sonderschulung bis das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft tritt. 3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt in Koordination mit Angeboten anderer Direktionen. 860.2 38 Art. 134 Finanzierung 1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen nach Artikel 133 erbringen. 2 Sie kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 133, soweit diese nicht mit Eigenleistungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können. 3 Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen. 4 Die Beiträge unterliegen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Lastenausgleich. Art. 135 Bewilligung und Aufsicht 1 Kinder- und Jugendheime sowie Sonderschulen werden von den zuständigen Stellen der GSI bewilligt und beaufsichtigt, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft gesetzt treten. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sind zu beachten. 17.3 Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse Art. 136 1 Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt. 17.4 Bewilligungen Art. 137 Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen 1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig. 39 860.2 2 Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft verfügen. Art. 138 Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten 1 Kindertagesstätten müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen. 2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen. 3 Kindertagesstätten, die nach bisherigem Recht durch eine Gemeinde oder die zuständige Stelle der GSI beaufsichtigt wurden, unterstehen bis dahin der Aufsicht der bisherigen Aufsichtsbehörde. 4 Der Regierungsrat legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Aufsicht der übrigen Kindertagesstätten von der Direktion für Inneres und Justiz zur zuständigen Stelle der GSI wechselt. Art. 139 Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien 1 Die Bestimmungen zur Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht über Tagesfamilien gelten ab zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 140 und 141. Art. 140 Aufsicht über Tagesfamilien 1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern. 2 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind. Art. 141 Aufsicht über Tagesfamilien durch Private 1 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private im Bereich der Aufsicht über Tagesfamilien ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen. 860.2 40 2 Dieser bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. Art. 142 Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge 1 Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich vereinbarten Dauer. 18 Schlussbestimmungen Art. 143 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)15), b Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)16), c Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)17), d Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)18), e Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)19), f Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)20), g Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)21), h Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG)22), i Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)23), k Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG)24), 15) BSG 152.05 16) BSG 211.1 17) BSG 213.316 18) BSG 341.1 19) BSG 631.1 20) BSG 811.01 21) BSG 812.11 22) BSG 836.11 23) BSG 860.1 24) BSG 935.52 41 860.2 l Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)25). Art. 144 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 9. März 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 18. August 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1371 vom 24. November 2021: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022 25) BSG 935.90 860.2 42 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.03.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-121 13.06.2023 01.01.2024 Art. 80 Abs. 1 geändert 23-086 13.06.2023 01.01.2024 Art. 80 Abs. 2, a1 eingefügt 23-086 03.12.2025 01.09.2026 Art. 56 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 102 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Titel geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Abs. 2 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Abs. 3, a geändert 26-046 43 860.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.03.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-121 Art. 56 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 80 Abs. 1 13.06.2023 01.01.2024 geändert 23-086 Art. 80 Abs. 2, a1 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-086 Art. 102 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 111 03.12.2025 01.09.2026 Titel geändert 26-046 Art. 111 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 111 Abs. 3, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046