1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.
2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.
SR 0.632.11
SR 0.632.401.2
Art. 2 Zollzugeständnisse
1. In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
2. In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.
Art. 4 Ursprungsregeln
Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens.
SR 0.632.401.3
Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
1. In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:
– Anhang 4 Pflanzenschutz
– Anhang 5 Futtermittel
– Anhang 6 Saatgutsektor
– Anhang 7 Handel mit Weinbauerzeugnissen
– Anhang 8 gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
– Anhang 9 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
– Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
– Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
– Anhang 12 Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.
2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.
6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch.
7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.
8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 7 Streitbeilegung
Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 8 Austausch von Informationen
1. Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen.
2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.
Art. 9 Vertraulichkeit
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Art. 10 Schutzmassnahmen
1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,
a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren:– Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis.
– Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis.
– Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden.
– Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 11 Änderungen
Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 12 Überprüfung
1. Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.
3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 13 Evolutivklausel
1. Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren.
2. Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen.
3. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen.
4. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 14 Durchführung des Abkommens
1. Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
2. Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 15 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
– Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
– Abkommen über die Freizügigkeit,
– Abkommen über den Luftverkehr,
– Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
– Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
– Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens,
– Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.
2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung.
3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pascal Couchepin
Joseph Deiss
Für die Europäische Gemeinschaft:
Joschka Fischer
Hans van den Broek
SR 0.142.112.681
SR 0.748.127.192.68
SR 0.740.72
SR 0.946.526.81
SR 0.172.052.68
[AS 2002 1998]
Art. 1 Gegenstand
(1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
(2) Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Absatz 1.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 2 Grundsätze
(1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände getroffen wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.
(3) Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Eine regelmässig aktualisierte Liste dieser Stellen ist bei den in Anlage 3 aufgeführten Behörden erhältlich. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Konformität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anlage 1 gemäss Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind.
(4) Bei den in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die beim Handel innerhalb des jeweiligen Gebiets der beiden Parteien kein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, ist auch beim Handel zwischen den Parteien kein Pflanzenpass erforderlich, sondern nur die anderen nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Parteien vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere diejenigen, die zum Herkunftsnachweis dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bis zu ihrem Ursprung erforderlich sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 3
(1) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführt sind und bei keiner der beiden Parteien Pflanzenschutzmassnahmen unterliegen, können zwischen den beiden Parteien ohne Pflanzenschutzkontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprüfung, Pflanzenschutzkontrollen) gehandelt werden.
(2) Hat eine Partei die Absicht, eine Pflanzenschutzmassnahme für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einzuführen, so setzt sie die andere Partei davon in Kenntnis.
(3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 bewertet die Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» die Auswirkungen der gemäss Absatz 2 getroffenen Massnahmen auf diesen Anhang, um gegebenenfalls eine Änderung der betreffenden Anlagen vorzuschlagen.
Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
(1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen festlegen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
(2) In Anlage 4, die vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellen ist, sind die Gebiete gemäss Absatz 1 sowie die dafür geltenden besonderen Anforderungen angeführt.
Art. 5 Einfuhrkontrolle
(1) Jede Partei führt stichprobeweise pflanzengesundheitliche Kontrollen anhand von Proben durch, deren Umfang einen bestimmten Prozentsatz der Sendungen der in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht überschreitet. Dieser von der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» vorgeschlagene Prozentsatz wird nach Massgabe des pflanzengesundheitlichen Risikos für jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis und jeden anderen Gegenstand vom Ausschuss festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs wird dieser Prozentsatz auf 10% festgesetzt.
(2) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs kann der Ausschuss auf Vorschlag der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» beschliessen, den Prozentsatz gemäss Absatz 1 zu verringern.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen im Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zwischen den beiden Parteien.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens und der Artikel 6 und 7 dieses Anhangs.
Art. 6 Schutzmassnahmen
Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.
Art. 7 Ausnahmeregelung
(1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
(1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
(2) Bei der gemeinsamen Kontrolle werden an der Grenze Sendungen aus dem Gebiet einer der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Pflanzenschutzvorschriften überprüft.
(3) Diese Kontrolle erfolgt nach dem Verfahren, das der Ausschuss auf Vorschlag der «Pflanzenschutz»-Arbeitsgruppe festlegt.
Art. 9 Informationsaustausch
(1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anlage 5 betreffen.
(2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.
Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbreitet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs.
Art. 1 Zielsetzung
1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzugleichen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern.
2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der entsprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt.
2.bis Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen.
3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs gelten als:
a) «Erzeugnis»: ein Futtermittel oder jeder sonstige in der Tierernährung verwendete Stoff;
b) «Betrieb»: jede Einrichtung, in der ein Produkt erzeugt, hergestellt oder auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, aufbewahrt oder in den Verkehr gebracht wird;
c) «zuständige Behörde»: die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde einer der Parteien.
Art. 3 Informationsaustausch
In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit:
– die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fachlicher Kompetenzbereich,
– das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien,
– gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden,
– ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonderen Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen
– bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen,
– alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen,
– auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist,
– in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden,
– sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstrecken.
Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunftsgebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 entsprechen.
2. Besteht ein Verdacht, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Massnahmen.
Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.
3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen:
– Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist,
– etwaige Dekontamination,
– sonstige geeignete Behandlung,
– anderweitige Verwendung,
– Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei,
– unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
1. Abweichend von Artikel 4 erster Gedankenstrich treffen die Parteien alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse aus einem anderen als den in Artikel 16 des Abkommens definierten Gebieten in das Zollgebiet der Parteien verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um
– die Art der Erzeugnisse,
– ihren Ursprung,
– die geographische Bestimmung festzustellen
und zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.
2. Die Parteien vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.
Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
1. Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Anhangs. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen das Futtermittelrecht und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der futtermittelrechtlichen Vorschriften Sorge.
2. Die in diesem Artikel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.
Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass ihre Verzeichnisse der unter die Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 fallenden Erzeugnisse möglichst identisch sind.
2. Die Parteien unterrichten einander über die Anträge auf Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist.
2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.
4. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Abkommens keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, die gewährleisten, dass dieser Anhang zur Anwendung gelangt.
Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschläge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen dieses Anhangs vorlegt.
Art. 12 Geheimhaltungspflicht
1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derartige Auskünfte gewährt.
2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen gemäss Artikel 3.
3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkehrungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.
4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden.
Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe eingeholt wurden.
5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweismittel verwenden.
Art. 1 Gegenstand
(1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum Anpflanzen bestimmte Material.