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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Confederation · 0.916.026.81 · treaty

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Ziel
  2. Art. 2 Zollzugeständnisse
  3. Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
  4. Art. 4 Ursprungsregeln
  5. Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
  6. Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
  7. Art. 7 Streitbeilegung
  8. Art. 8 Austausch von Informationen
  9. Art. 9 Vertraulichkeit
  10. Art. 10 Schutzmassnahmen
  11. Art. 11 Änderungen
  12. Art. 12 Überprüfung
  13. Art. 13 Evolutivklausel
  14. Art. 14 Durchführung des Abkommens
  15. Art. 15 Anhänge
  16. Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
  17. Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
  18. Art. 1 Gegenstand
  19. Art. 2 Grundsätze
  20. Art. 3
  21. Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
  22. Art. 5 Einfuhrkontrolle
  23. Art. 6 Schutzmassnahmen
  24. Art. 7 Ausnahmeregelung
  25. Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
  26. Art. 9 Informationsaustausch
  27. Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
  28. Art. 1 Zielsetzung
  29. Art. 2 Definitionen
  30. Art. 3 Informationsaustausch
  31. Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
  32. Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
  33. Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
  34. Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
  35. Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
  36. Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
  37. Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
  38. Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
  39. Art. 12 Geheimhaltungspflicht
  40. Art. 1 Gegenstand
  41. Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften
  42. Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
  43. Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften
  44. Art. 5 Sorten
  45. Art. 6 Ausnahmeregelungen
  46. Art. 7 Drittländer
  47. Art. 8 Vergleichsversuche
  48. Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut
  49. Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern
  50. Art. 1 Ziele
  51. Art. 2 Geltungsbereich
  52. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  53. Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere
  54. Art. 5 Geschützte Namen
  55. Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz
  56. Art. 7 Sonstige Begriffe
  57. Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
  58. Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken
  59. Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe
  60. Art. 11 Schutzmassnahmen
  61. Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen
  62. Art. 13 Kontaktstellen
  63. Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien
  64. Art. 15 Kontrollierte Personen
  65. Art. 16 Kontrollmassnahmen
  66. Art. 17 Probenahme
  67. Art. 18 Massgeblicher Tatbestand
  68. Art. 19 Amtshilfeersuchen
  69. Art. 20 Verfahren
  70. Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe
  71. Art. 22 Informationen und Unterlagen
  72. Art. 23 Kosten
  73. Art. 24 Vertraulichkeit
  74. Art. 25 Ausschlüsse
  75. Art. 26 Konsultationen
  76. Art. 27 Arbeitsgruppe
  77. Art. 28 Übergangsbestimmungen
  78. Art. 1
  79. Art. 2
  80. Art. 3
  81. Art. 4
  82. Art. 5
  83. Art. 6
  84. Art. 7
  85. Art. 8
  86. Art. 9
  87. Art. 10
  88. Art. 11
  89. Art. 12
  90. Art. 13
  91. Art. 14
  92. Art. 15
  93. Art. 16
  94. Art. 17
  95. Art. 18
  96. Art. 19
  97. Art. 1 Zielsetzung
  98. Art. 2 Geltungsbereich
  99. Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
  100. Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
  101. Art. 5 Etikettierung
  102. Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern
  103. Art. 7 Informationsaustausch
  104. Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
  105. Art. 9 Schutzmassnahmen
  106. Art. 1 Anwendungsbereich
  107. Art. 2 Gegenstand
  108. Art. 3 Bescheinigung der Konformität
  109. Art. 4 Informationsaustausch
  110. Art. 5 Schutzklausel
  111. Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»
  112. Art. 1
  113. Art. 2
  114. Art. 3
  115. Art. 4
  116. Art. 5
  117. Art. 6
  118. Art. 7 Zielsetzung
  119. Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen
  120. Art. 9 Geltungsbereich
  121. Art. 10 Definitionen
  122. Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen
  123. Art. 12 Gleichwertigkeit
  124. Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit
  125. Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen
  126. Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
  127. Art. 16 Überprüfung
  128. Art. 17 Notifizierung
  129. Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
  130. Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss
  131. Art. 20 Schutzklausel
  132. Art. 1 Ziele
  133. Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien
  134. Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren
  135. Art. 4 Gegenstand des Schutzes
  136. Art. 5 Geltungsbereich
  137. Art. 6 Berechtigung zum Schutz
  138. Art. 7 Schutzumfang
  139. Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen
  140. Art. 9 Beziehung zu Marken
  141. Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen
  142. Art. 11 Legitimation
  143. Art. 12 Angaben und Zeichen
  144. Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen
  145. Art. 14 Massnahmen an der Grenze
  146. Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit
  147. Art. 16 Revisionsklausel
  148. Art. 17 Übergangsbestimmungen

148 provisions

Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften

(1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufgeführten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich. Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen

(1) 1. Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäss den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden. (2) Unter Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil II vorgeschrieben sind. Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften

(1) Die Parteien sorgen für die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten und der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teile I und II nicht genannten Kulturarten. (2) Die Parteien verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich nach dem Verfahren der Artikel 11 und 12 des Abkommens einzubeziehen. (3) Die Parteien verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieser Anlage unterliegenden Bereich deren Auswirkungen nach dem Verfahrens der Artikel 11 und 12 des Abkommens zu prüfen.

Art. 5 Sorten

(1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemeinsamen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten. (5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der anderen Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt. (6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. (7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 6 Ausnahmeregelungen

(1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in Anlage 3 genannten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu. (2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets planen. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung. (3) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten. (4) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann die Gemeinschaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle. (6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen: – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen waren; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 5 für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen wurden. (7) Absatz 6 gilt entsprechend für Sorten von Arten, die unter Bestimmungen fallen, die gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgenommen werden. (8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1–4 genannten Ausnahmeregelungen führen. (9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die Entscheidungsvollmacht hinsichtlich der Ausnahmeregelungen aufgrund der in Anlage 1 Teil I genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gilt Absatz 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 7 Drittländer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurde. (2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.

Art. 8 Vergleichsversuche

(1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen. (2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.

Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe Saatgut, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft jedwede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Durchführung in Zusammenhang steht. (2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den abkommensrelevanten Bereichen. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung dieses Abkommens aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern

Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

Art. 1 Ziele

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Anhangs auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Weinbauerzeugnisse, die in den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften definiert sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten vorbehaltlich anderslautender Angaben in diesem Anhang folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Weinbauerzeugnis mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 2, das gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs im Gebiet der betreffenden Partei aus Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig in diesem Gebiet oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet geerntet wurden; (b) «geografische Angabe»: jede Angabe im Sinne von Artikel 22 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend «TRIPS-Übereinkommen» genannt), einschliesslich einer Ursprungsbezeichnung, die gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet hat; (c) «traditioneller Begriff»: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei hat; (d) «geschützter Name»: eine geografische Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäss Buchstabe b bzw. c, die auf Grund dieses Anhangs geschützt sind; (e) «Bezeichnung»: die Namen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung für ein in Artikel 2 genanntes Weinbauerzeugnis verwendet werden; (f) «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Muster oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich seines Verschlusses, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen; (g) «Aufmachung»: die Namen, die auf den Behältnissen, einschliesslich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden; (h) «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; (i) «Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen»: sämtliche in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften; (j) «zuständige Stelle»: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen beauftragt worden ist; (k) «Kontaktstelle»: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu der Kontaktstelle der anderen Partei zu sorgen; (l) «ersuchende Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels stellt; (m) «ersuchte Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels gerichtet wird; (n) «Zuwiderhandlungen»: alle Verstösse oder versuchten Verstösse gegen die Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen. SR 0.632.20 Anhang 1C

Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere

(1) Der Handel zwischen den Parteien mit den in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren jeweiligen Gebieten erfolgt gemäss den in diesem Anhang vorgesehenen technischen Vorschriften. Unter technischer Vorschrift werden alle in Anlage 3 genannten Vorschriften verstanden, die sich auf die Begriffsbestimmung von Weinbauerzeugnissen, auf önologische Verfahren, auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse, auf ihre Begleitpapiere und auf ihre Beförderungs- und Vermarktungsbedingungen beziehen. (2) Der Ausschuss kann beschliessen, die Definition der «technischen Vorschriften» gemäss Absatz 1 zu ändern. (3) Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte über das Inkrafttreten oder die Anwendung dieser Rechtsakte gelten nicht für diesen Anhang. (4) Die Anwendung des einzelstaatlichen oder EU-Steuerrechts sowie die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben von diesem Anhang unberührt.

Art. 5 Geschützte Namen

Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz sind folgende in Anlage 4 aufgeführten Namen geschützt: (a) je nach Ursprung des Weins der Name des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz oder Bezugnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Schweiz; (b) die besonderen Begriffe; (c) die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben; (d) die traditionellen Begriffe.

Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz

(1) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Schweiz sind die Namen der oder Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen: (a) den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten; (b) ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden. (2) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Europäischen Union sind der Name der oder Bezugnahmen auf die Schweiz, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen: (a) den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten; (b) ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.

Art. 7 Sonstige Begriffe

(1) Die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.» sowie die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission sind den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden. (2) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzung «KUB», und «Landwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden. Der Begriff «Tafelwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden. ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60–139 SR 910.1

Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1) In der Schweiz sind die in Anlage 4 Teil A aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Europäischen Union: I. für Weine mit Ursprung in der Europäischen Union geschützt; II. Weinbauerzeugnissen der Europäischen Union vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden. In der Europäischen Union sind die in Anlage 4 Teil B aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz: I. für Weine mit Ursprung in der Schweiz geschützt; II. Weinbauerzeugnissen der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden. (2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt. (3) Der Schutz gemäss Absatz 1 gilt auch, wenn: (a) der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist; (b) die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet wird; oder (c) die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird. (4) Sind in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben homonym, so wird jede Bezeichnung bzw. Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (5) Wenn eine in Anlage 4 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (7) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, eine in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (8) Die Parteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs für keine anderen als die in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gelten. (9) Unbeschadet des TRIPS-Übereinkommens werden in diesem Anhang die Rechte und Pflichten ergänzt und präzisiert, die im Gebiet jeder Partei für den Schutz der geografischen Angaben gelten. Die Parteien verzichten jedoch darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen, ausgenommen in den Fällen gemäss Anlage 5 dieses Anhangs. (10) Der ausschliessliche Schutz gemäss diesem Artikel gilt für den Namen «Champagne», wie er im Verzeichnis der Europäischen Union in Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt ist.

Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken

(1) Die Parteien sind nicht zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verpflichtet, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine frühere Marke geniesst, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des betreffenden Weins irrezuführen. (2) Die Eintragung einer Handelsmarke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis nicht aus dem in der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt. (3) Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke auf ein Erzeugnis bezieht, das die Anforderungen für die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt. (4) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung gemäss den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorliegen.

Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe

(1) In der Schweiz werden die in Anlage 4 Teil A aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Europäischen Union: (a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet; (b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Bedingungen. In der Europäischen Union werden die in Anlage 4 Teil B aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Schweiz: (a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet; (b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz festgelegten Bedingungen. (2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet werden. (3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf: (a) die Sprachfassung(en) nach Anlage 4; (b) die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 4 in der Europäischen Union geschützt ist, oder die Weine der jeweiligen Klasse, die nach Anlage 4 in der Schweiz geschützt ist. (4) Sind in Anlage 4 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so wird jeder traditionelle Begriff geschützt, sofern er in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (5) Ist ein in Anlage 4 aufgeführter traditioneller Begriff homonym mit einem Namen, der für ein nicht aus den Gebieten der Parteien stammendes Weinbauerzeugnis verwendet wird, so darf ein solcher Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weinbauerzeugnisses verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und der Verbraucher in Bezug auf den genauen Ursprung des betreffenden Weins nicht irregeführt wird. (6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (7) Die Eintragung einer Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen. Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen. Eine Marke, auf deren Verwendung einer der im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes des traditionellen Begriffs der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf weiter verwendet werden, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorgesehen ist. (8) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, einen in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

Art. 11 Schutzmassnahmen

(1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden. (2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt. (3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten. (4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn: (a) die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann; (b) Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind; (c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können. (5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses Anhangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.

Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen

(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Titels. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vorschriften Sorge. (2) Die in diesem Titel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung. (3) Dieser Titel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

Art. 13 Kontaktstellen

(1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten. (2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle: – übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels; – nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen; – vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss diesem Titel; – teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.

Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien

Die Parteien: (a) übermitteln einander folgende regelmässig von ihnen aktualisierten Verzeichnisse:– die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Dokumente VI 1 und der sonstigen Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs und der einschlägigen EU-Vorschriften gemäss Anlage 3 Teil A zuständig sind, – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 3 Buchstaben j und k, – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 17 Absatz 2 befugt sind, – das Verzeichnis der in Feld 4 des Begleitpapiers genannten schweizerischen Behörden, die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz zuständig sind, gemäss Anlage 3 Teil B; (b) konsultieren und unterrichten einander im Einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.

Art. 15 Kontrollierte Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in diesem Titel genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Art. 16 Kontrollmassnahmen

(1) Die Parteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Amtshilfe nach Massgabe von Artikel 12 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten. (2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Parteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass diese Kontrollen repräsentativ sind. (3) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie: – Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Erzeugung, Bereitung, Lagerung und Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; – Zugang zu den Geschäftsräumen oder Lagerräumen und den Transportmitteln einer jeden Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; – Bestandsaufnahmen der Weinbauerzeugnisse und der zu ihrer Bereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse erstellen können; – von den Weinbauerzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; – in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; – geeignete einstweilige Massnahmen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitung, die Vorratshaltung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Parteien und die Vermarktung der Weinbauerzeugnisse oder eines zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen Vorschriften dieses Anhangs besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Art. 17 Probenahme

(1) Eine zuständige Stelle einer Partei kann eine zuständige Stelle der anderen Partei um eine Probenahme gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Partei ersuchen. (2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäss Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung. (3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

Art. 18 Massgeblicher Tatbestand

Erhält eine zuständige Stelle einer Partei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht: – dass ein Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen übereinstimmt oder dass die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht; und – dass dieser Verstoss gegen die Vorschriften für eine Partei von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen, so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Partei.

Art. 19 Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäss diesem Titel sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäss Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: – Bezeichnung der ersuchenden Stelle; – Massnahme, um die ersucht wird; – Gegenstand oder Grund des Ersuchens; – einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften; – möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird; – Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts. (3) Die Amtshilfeersuchen werden in einer der Amtssprachen der Parteien gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist jedoch möglich.

Art. 20 Verfahren

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprüfen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt:– über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betreffenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.

Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe

(1) Die Partei, der die ersuchte Stelle untersteht, kann die Amtshilfe nach Massgabe dieses Titels verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Währungs- oder Steuervorschriften betrifft. (2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle. (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Art. 22 Informationen und Unterlagen

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden. (3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses: – Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften; – Bezeichnung und Aufmachung; – Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften. (4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich: – über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern; – über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

Art. 23 Kosten

Die in Anwendung dieses Titels entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Partei, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 20 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.

Art. 24 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Massgabe dieses Titels in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren. (2) Dieser Titel verpflichtet eine Partei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in diesem Titel niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Partei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Massstäbe trifft. (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Titels verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser Stelle auferlegten Einschränkungen verwendet werden. (4) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden. (5) Die Parteien dürfen die aufgrund dieses Titels erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten, im Rahmen von Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Art. 25 Ausschlüsse

(1) Die Titel I und II gelten nicht für in Artikel 2 genannte Weinbauerzeugnisse, die: (a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden; oder (b) ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen nach den in Anlage 5 dieses Anhangs genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Parteien versandt werden. (2) Die Anwendung des Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der amtlichen Kontrolle von Weinen, der am 15. Oktober 1984 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird ausgesetzt, solange dieser Anhang in Kraft ist. AS 1984 1317

Art. 26 Konsultationen

(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. (2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles. (3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden. (4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

Art. 27 Arbeitsgruppe

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung. (2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs aus und legt diese dem Ausschuss vor.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden. (2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschriften dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Art. 1

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen und aromatisierten weinhaltigen Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2

Dieser Anhang gilt für Spirituosen und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails), die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 definiert sind. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 3

Im Sinne dieses Anhangs sind a) «Spirituose mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde; b) «aromatisiertes Getränk mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein in den Anlagen 3 und 4 aufgeführtes aromatisiertes Getränk, das im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde; c) «Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden; d) «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung des Spirituose- bzw. des aromatisierten Getränks dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen; e) «Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden; f) «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

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