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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Confederation · 0.916.026.81 · treaty

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Ziel
  2. Art. 2 Zollzugeständnisse
  3. Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
  4. Art. 4 Ursprungsregeln
  5. Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
  6. Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
  7. Art. 7 Streitbeilegung
  8. Art. 8 Austausch von Informationen
  9. Art. 9 Vertraulichkeit
  10. Art. 10 Schutzmassnahmen
  11. Art. 11 Änderungen
  12. Art. 12 Überprüfung
  13. Art. 13 Evolutivklausel
  14. Art. 14 Durchführung des Abkommens
  15. Art. 15 Anhänge
  16. Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
  17. Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
  18. Art. 1 Gegenstand
  19. Art. 2 Grundsätze
  20. Art. 3
  21. Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
  22. Art. 5 Einfuhrkontrolle
  23. Art. 6 Schutzmassnahmen
  24. Art. 7 Ausnahmeregelung
  25. Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
  26. Art. 9 Informationsaustausch
  27. Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
  28. Art. 1 Zielsetzung
  29. Art. 2 Definitionen
  30. Art. 3 Informationsaustausch
  31. Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
  32. Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
  33. Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
  34. Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
  35. Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
  36. Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
  37. Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
  38. Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
  39. Art. 12 Geheimhaltungspflicht
  40. Art. 1 Gegenstand
  41. Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften
  42. Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
  43. Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften
  44. Art. 5 Sorten
  45. Art. 6 Ausnahmeregelungen
  46. Art. 7 Drittländer
  47. Art. 8 Vergleichsversuche
  48. Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut
  49. Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern
  50. Art. 1 Ziele
  51. Art. 2 Geltungsbereich
  52. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  53. Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere
  54. Art. 5 Geschützte Namen
  55. Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz
  56. Art. 7 Sonstige Begriffe
  57. Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
  58. Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken
  59. Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe
  60. Art. 11 Schutzmassnahmen
  61. Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen
  62. Art. 13 Kontaktstellen
  63. Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien
  64. Art. 15 Kontrollierte Personen
  65. Art. 16 Kontrollmassnahmen
  66. Art. 17 Probenahme
  67. Art. 18 Massgeblicher Tatbestand
  68. Art. 19 Amtshilfeersuchen
  69. Art. 20 Verfahren
  70. Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe
  71. Art. 22 Informationen und Unterlagen
  72. Art. 23 Kosten
  73. Art. 24 Vertraulichkeit
  74. Art. 25 Ausschlüsse
  75. Art. 26 Konsultationen
  76. Art. 27 Arbeitsgruppe
  77. Art. 28 Übergangsbestimmungen
  78. Art. 1
  79. Art. 2
  80. Art. 3
  81. Art. 4
  82. Art. 5
  83. Art. 6
  84. Art. 7
  85. Art. 8
  86. Art. 9
  87. Art. 10
  88. Art. 11
  89. Art. 12
  90. Art. 13
  91. Art. 14
  92. Art. 15
  93. Art. 16
  94. Art. 17
  95. Art. 18
  96. Art. 19
  97. Art. 1 Zielsetzung
  98. Art. 2 Geltungsbereich
  99. Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
  100. Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
  101. Art. 5 Etikettierung
  102. Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern
  103. Art. 7 Informationsaustausch
  104. Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
  105. Art. 9 Schutzmassnahmen
  106. Art. 1 Anwendungsbereich
  107. Art. 2 Gegenstand
  108. Art. 3 Bescheinigung der Konformität
  109. Art. 4 Informationsaustausch
  110. Art. 5 Schutzklausel
  111. Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»
  112. Art. 1
  113. Art. 2
  114. Art. 3
  115. Art. 4
  116. Art. 5
  117. Art. 6
  118. Art. 7 Zielsetzung
  119. Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen
  120. Art. 9 Geltungsbereich
  121. Art. 10 Definitionen
  122. Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen
  123. Art. 12 Gleichwertigkeit
  124. Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit
  125. Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen
  126. Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
  127. Art. 16 Überprüfung
  128. Art. 17 Notifizierung
  129. Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
  130. Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss
  131. Art. 20 Schutzklausel
  132. Art. 1 Ziele
  133. Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien
  134. Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren
  135. Art. 4 Gegenstand des Schutzes
  136. Art. 5 Geltungsbereich
  137. Art. 6 Berechtigung zum Schutz
  138. Art. 7 Schutzumfang
  139. Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen
  140. Art. 9 Beziehung zu Marken
  141. Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen
  142. Art. 11 Legitimation
  143. Art. 12 Angaben und Zeichen
  144. Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen
  145. Art. 14 Massnahmen an der Grenze
  146. Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit
  147. Art. 16 Revisionsklausel
  148. Art. 17 Übergangsbestimmungen

148 provisions

Art. 4

1. Folgende Bezeichnungen sind geschützt: a) bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 1; b) bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 2; c) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 3; d) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 4. 2. Gemäss der in Anlage 5 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Verordnung kann die Bezeichnung «Tresterbrand» oder «Trester» für die in den italienischsprachigen Gebieten der Schweiz aus dort geernteten Trauben hergestellten Spirituosen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, durch die Bezeichnung «Grappa» ersetzt werden. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 5

1. In der Schweiz gilt für die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft folgendes: Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden und sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sie sich beziehen. 2. In der Gemeinschaft gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz Folgendes: Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz verwendet werden und sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten, auf welche sie sich beziehen. 3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden TRIPS genannt) aufgeführt sind, treffen die Parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks zu verhindern, die bzw. das nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird. 4. Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen. SR 0.632.20 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 6

Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks angegeben ist oder wenn die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Ausdrücken, einschliesslich graphischer Zeichen, die zur Irreführung geeignet sind, verwendet wird. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).

Art. 7

Werden für Spirituosen oder aromatisierte Getränke gleichlautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Parteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleichlautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Art. 8

Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.

Art. 9

Dieser Anhang verpflichtet keine der Parteien, eine Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

Art. 10

Werden Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung in den Gebieten der Parteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Partei nicht verwendet werden, um eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk mit Ursprung in der anderen Partei zu bezeichnen.

Art. 11

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Dachverbänden, Verbänden und Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Partei haben.

Art. 12

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

Art. 13

Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen gemäss folgenden Modalitäten zwischen den Parteien versandt werden:aa) sie werden im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren Privatverbrauch mitgeführt; bb) sie werden zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt; cc) sie gehören zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen; dd) sie werden für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke bis höchstens 1 hl eingeführt; ee) sie sind für diplomatische, konsularische oder vergleichbare Einrichtungen bestimmt und werden als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt; ff) sie befinden sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel.

Art. 14

1. Jede Partei benennt die Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung dieses Anhangs zuständig sind. 2. Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs Namen und Anschriften der betreffenden Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge und direkte Zusammenarbeit statt.

Art. 15

1. Hat eine der Stellen gemäss Artikel 14 den begründeten Verdacht, dass a) bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk im Sinne von Artikel 2, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ist oder war, dieser Anhang oder die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und b) diese Nichteinhaltung für eine Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die Kommission sowie die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Partei. 2. Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen müssen: a) Hersteller sowie Besitzer der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, b) Zusammensetzung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, c) Bezeichnung und Aufmachung, d) Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

Art. 16

1. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. 2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind. 3. Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden. 4. Haben die Parteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

Art. 17

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Spirituosen», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Schweiz. 2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben können. Sie kann insbesondere dem Ausschuss Empfehlungen geben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs beitragen können.

Art. 18

Werden die Rechtsvorschriften einer der Parteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die nicht in den Anlagen dieses Anhangs aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.

Art. 19

1. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Anhangs dürfen die unter diesen Anhang fallenden Spirituosen und aromatisierten Getränke nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden. 2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausschusses dürfen Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäss diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Art. 1 Zielsetzung

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Parteien stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen. 2. … Wort gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535). Aufgehoben gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit

1. Die Parteien erkennen an, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Parteien können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest. 2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist. 3. Bei der Einfuhr zwischen den Parteien von ökologischen Erzeugnissen, die im Gebiet einer der Parteien ihren Ursprung haben oder zum freien Verkehr abgefertigt wurden und unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Absatz 1 fallen, muss keine Kontrollbescheinigung vorgelegt werden. Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 22 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen

Die Parteien treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.

Art. 5 Etikettierung

1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Parteien in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dafür Sorge, dass – dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Parteien geschützt sind; – auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden. 2. Die Parteien können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.

Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind. 2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird. Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

Art. 7 Informationsaustausch

1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen: – das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden; – das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; – Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmässigkeit bzw. des Verstosses gemäss der Anlage abhängig. 2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäss Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden. Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse, in Folgendem «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. 2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Sie ist insbesondere dafür zuständig, – die Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen; – dem Ausschuss erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind; – dem Ausschuss die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen.

Art. 9 Schutzmassnahmen

1. Würde eine Partei auf Grund der verspäteten Anwendung von Massnahmen einen Schaden erleiden, der nur schwer wieder gutzumachen ist, so können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen erlassen werden, vorausgesetzt, unmittelbar nach dem Erlass dieser Massnahmen finden Konsultationen statt. 2. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Massnahmen gemäss Absatz 1 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, um die Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.» Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Art. 2 Gegenstand

(1) Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäss Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert. (2) Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen: – Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen. – Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus. – Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen. (3) Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.

Art. 3 Bescheinigung der Konformität

(1) «Bescheinigung der Konformität» im Sinne dieses Anhangs ist: – die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1); – die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung; – die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst; oder – die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen. (2) Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union. (3) Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen. (4) Wird der Auftrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.

Art. 4 Informationsaustausch

(1) Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – in der Europäischen Union feststellt. (2) Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird. (3) Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.

Art. 5 Schutzklausel

(1) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf. (2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen. (3) Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmassnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden. (4) Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Massnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Massnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.

Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»

(1) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen. (2) Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

Art. 1

1. Titel I dieses Anhangs regelt – die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und die Seuchenmeldung; – den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern; − über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. 2. Titel II dieses Anhangs regelt den Handel mit tierischen Erzeugnissen. Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

Art. 2

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen und für die Seuchenmeldung im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen. 2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 1 aufgeführt.

Art. 3

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

Art. 4

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen. 2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 3 aufgeführt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften unterliegt den besonderen Bedingungen derselben Anlage.

Art. 5

Die Parteien kommen überein, dass der Tierzuchtbereich den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 unterliegt.

Art. 6

Die Parteien kommen überein, dass die Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen und bei der Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 unterliegen.

Art. 7 Zielsetzung

Die Bestimmungen dieses Titels zielen darauf ab, den Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern, indem die Parteien die veterinärhygienischen Massnahmen, die sie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf die genannten Erzeugnisse anwenden, als gleichwertig anerkennen, und die gegenseitige Information und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verbessern.

Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen und insbesondere dem SPS-Übereinkommen ergeben. SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 9 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Titels gelten zunächst für die veterinärhygienischen Massnahmen, die die beiden Parteien auf die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6 anwenden. 2. Soweit in den Anlagen zu diesem Titel nicht anderweitig vereinbart und unbeschadet des Artikels 20 dieses Anhangs, gelten die Bestimmungen dieses Titels nicht für die veterinärhygienischen Massnahmen in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe (alle Zusatzstoffe und Farbstoffe, Verarbeitungshilfen und Essenzen), die Bestrahlung, Schadstoffe (äussere physikalische Schadstoffe und Tierarzneimittelrückstände), aus Verpackungsmaterialien austretende chemische Stoffe, unzulässige chemische Substanzen (unzulässige Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfen, gesetzlich verbotene Tierarzneimittel usw.) und die Etikettierung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimittelvormischungen.

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