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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Confederation · 0.916.026.81 · treaty

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Ziel
  2. Art. 2 Zollzugeständnisse
  3. Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
  4. Art. 4 Ursprungsregeln
  5. Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
  6. Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
  7. Art. 7 Streitbeilegung
  8. Art. 8 Austausch von Informationen
  9. Art. 9 Vertraulichkeit
  10. Art. 10 Schutzmassnahmen
  11. Art. 11 Änderungen
  12. Art. 12 Überprüfung
  13. Art. 13 Evolutivklausel
  14. Art. 14 Durchführung des Abkommens
  15. Art. 15 Anhänge
  16. Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
  17. Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
  18. Art. 1 Gegenstand
  19. Art. 2 Grundsätze
  20. Art. 3
  21. Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
  22. Art. 5 Einfuhrkontrolle
  23. Art. 6 Schutzmassnahmen
  24. Art. 7 Ausnahmeregelung
  25. Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
  26. Art. 9 Informationsaustausch
  27. Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
  28. Art. 1 Zielsetzung
  29. Art. 2 Definitionen
  30. Art. 3 Informationsaustausch
  31. Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
  32. Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
  33. Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
  34. Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
  35. Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
  36. Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
  37. Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
  38. Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
  39. Art. 12 Geheimhaltungspflicht
  40. Art. 1 Gegenstand
  41. Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften
  42. Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
  43. Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften
  44. Art. 5 Sorten
  45. Art. 6 Ausnahmeregelungen
  46. Art. 7 Drittländer
  47. Art. 8 Vergleichsversuche
  48. Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut
  49. Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern
  50. Art. 1 Ziele
  51. Art. 2 Geltungsbereich
  52. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  53. Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere
  54. Art. 5 Geschützte Namen
  55. Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz
  56. Art. 7 Sonstige Begriffe
  57. Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
  58. Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken
  59. Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe
  60. Art. 11 Schutzmassnahmen
  61. Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen
  62. Art. 13 Kontaktstellen
  63. Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien
  64. Art. 15 Kontrollierte Personen
  65. Art. 16 Kontrollmassnahmen
  66. Art. 17 Probenahme
  67. Art. 18 Massgeblicher Tatbestand
  68. Art. 19 Amtshilfeersuchen
  69. Art. 20 Verfahren
  70. Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe
  71. Art. 22 Informationen und Unterlagen
  72. Art. 23 Kosten
  73. Art. 24 Vertraulichkeit
  74. Art. 25 Ausschlüsse
  75. Art. 26 Konsultationen
  76. Art. 27 Arbeitsgruppe
  77. Art. 28 Übergangsbestimmungen
  78. Art. 1
  79. Art. 2
  80. Art. 3
  81. Art. 4
  82. Art. 5
  83. Art. 6
  84. Art. 7
  85. Art. 8
  86. Art. 9
  87. Art. 10
  88. Art. 11
  89. Art. 12
  90. Art. 13
  91. Art. 14
  92. Art. 15
  93. Art. 16
  94. Art. 17
  95. Art. 18
  96. Art. 19
  97. Art. 1 Zielsetzung
  98. Art. 2 Geltungsbereich
  99. Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
  100. Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
  101. Art. 5 Etikettierung
  102. Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern
  103. Art. 7 Informationsaustausch
  104. Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
  105. Art. 9 Schutzmassnahmen
  106. Art. 1 Anwendungsbereich
  107. Art. 2 Gegenstand
  108. Art. 3 Bescheinigung der Konformität
  109. Art. 4 Informationsaustausch
  110. Art. 5 Schutzklausel
  111. Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»
  112. Art. 1
  113. Art. 2
  114. Art. 3
  115. Art. 4
  116. Art. 5
  117. Art. 6
  118. Art. 7 Zielsetzung
  119. Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen
  120. Art. 9 Geltungsbereich
  121. Art. 10 Definitionen
  122. Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen
  123. Art. 12 Gleichwertigkeit
  124. Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit
  125. Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen
  126. Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
  127. Art. 16 Überprüfung
  128. Art. 17 Notifizierung
  129. Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
  130. Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss
  131. Art. 20 Schutzklausel
  132. Art. 1 Ziele
  133. Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien
  134. Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren
  135. Art. 4 Gegenstand des Schutzes
  136. Art. 5 Geltungsbereich
  137. Art. 6 Berechtigung zum Schutz
  138. Art. 7 Schutzumfang
  139. Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen
  140. Art. 9 Beziehung zu Marken
  141. Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen
  142. Art. 11 Legitimation
  143. Art. 12 Angaben und Zeichen
  144. Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen
  145. Art. 14 Massnahmen an der Grenze
  146. Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit
  147. Art. 16 Revisionsklausel
  148. Art. 17 Übergangsbestimmungen

148 provisions

Art. 10 Definitionen

Im Sinne dieses Titels gelten folgende Definitionen: a) tierische Erzeugnisse: die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6; b) veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinne des Anhangs A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse; c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse; d) zuständige Behörden:i) Schweiz – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil A; ii) Europäische Gemeinschaft – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil B.

Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels gelten für den Handel zwischen den Parteien die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2. 2. Beansprucht eine der Parteien in Bezug auf eine spezifische Tierseuche einen besonderen Gesundheitsstatus, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Darüber hinaus kann die betreffende Partei für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zusätzliche Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status Rechnung tragen. Die Garantien für die einzelnen Tierseuchen sind in Anlage 8 festgelegt.

Art. 12 Gleichwertigkeit

1. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der – Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie laufenden Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird; – Organisation (schriftlich dokumentiert) der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen; – Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Garantieniveaus. Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung. 2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf geltende veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen bzw. Teilbereichen der tierischen Erzeugung, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen bzw. ‑teilregelungen oder auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und/oder Hygiene.

Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit

1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei gerecht wird, verfahren die Parteien wie folgt: i) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll; ii) die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden Massnahme verfolgt wird, legt dabei entsprechend den Umständen eine Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhütet werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest; iii) die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre Massnahme dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird; iv) die Einfuhrpartei bestimmt, ob die Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird; v) die Einfuhrpartei erkennt die Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird. 2. Wurde eine Massnahme nicht als gleichwertig anerkannt, so kann der Handel gemäss Anlage 6 unter den Bedingungen erfolgen, die die Einfuhrpartei im Interesse ihres Gesundheitsschutzniveaus zur Auflage macht. Unbeschadet des Ergebnisses des Verfahrens gemäss Absatz 1 steht es der Ausfuhrpartei frei, die Bedingungen der Einfuhrpartei anzunehmen.

Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen

1. In Anlage 6 sind die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die betreffenden veterinärhygienischen Massnahmen mit Inkrafttreten dieses Anhangs für Handelszwecke als gleichwertig anerkannt werden. In diesen Bereichen und Teilbereichen unterliegt der Handel mit tierischen Erzeugnissen den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 6. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in Anlage 6 vorgesehenen Sonderbedingungen gebunden. 2. In Anlage 6 sind auch die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden.

Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

Art. 16 Überprüfung

1. Um das Vertrauen in die ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu stärken, können die Parteien die Ausfuhrpartei einem Prüfverfahren unterziehen, das Folgendes beinhalten kann: a) Gesamt- oder Teilbewertung des Kontrollprogramms der zuständigen Behörden sowie ggf. der Überwachungs- und Prüfprogramme; b) Kontrollen vor Ort. Diese Verfahren werden nach dem Verfahren der Anlage 9 durchgeführt. 2. Im Falle der Gemeinschaft: – die Gemeinschaft ist zuständig für die Durchführung der Prüfverfahren gemäss Absatz 1; – die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15. 3. Im Falle der Schweiz fallen die Prüfverfahren gemäss Absatz 1 sowie die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15 in den Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Behörden. 4. Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen a) die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen mit Ländern austauschen, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben; b) die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen von Ländern verwenden, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben.

Art. 17 Notifizierung

1. Es gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 und 20 dieses Anhangs fallen. 2. Die Parteien unterrichten einander – innerhalb von 24 Stunden: über wesentliche Änderungen ihres Gesundheitsstatus; – so schnell wie möglich: über die epidemiologische Entwicklung nicht unter Absatz 1 fallender Krankheiten oder neuer Krankheiten; – über alle zusätzlichen Massnahmen, die über die grundlegenden Massnahmen, die zur Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen wurden, hinausgehen, sowie über jede Änderung ihrer Seuchenverhütungspolitik, einschliesslich ihrer Impfpolitik. 3. Die Unterrichtung gemäss Absatz 2 erfolgt schriftlich an die in Anlage 11 genannten Verbindungsstellen. 4. Besteht die Gefahr, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht wird, kann die betroffene Partei die Verbindungsstelle gemäss Anlage 11 mündlich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen. 5. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, werden auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abgehalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Falle alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.

Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten

1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Titels betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustauschs geschehen. 2. Der Austausch von Informationen über Änderungen veterinärhygienischer Massnahmen und anderer einschlägiger Informationen betrifft insbesondere – die Möglichkeit zur Prüfung der Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die sich auf diesen Titel auswirken können, vor deren Ratifizierung; auf Antrag einer der Parteien könnte gegebenenfalls der Gemischte Veterinärausschuss befasst werden; – die Mitteilung von Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit tierischen Erzeugnissen beeinflussen; – die Mitteilung von Informationen über die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 16. 3. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung bzw. ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien. 4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anlage 11 angegeben.

Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss

1. Es wird ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. Er nimmt alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr. 2. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Die Parteien führen die Entscheidungen des Ausschusses nach ihren einschlägigen internen Verfahren durch. 3. Der Gemischte Veterinärausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der auf den Gebieten dieses Anhangs erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Der Ausschuss kann beschliessen, die Anlagen dieses Anhangs zu ändern und zu aktualisieren. 4. Der Gemischte Veterinärausschuss entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen. 5. Der Gemischte Veterinärausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann erforderlichenfalls von einer der Parteien einberufen werden. 6. Der Gemischte Veterinärausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Anhangs auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären. Sofern ein Gutachten erforderlich ist, kann der Gemischte Veterinärausschuss auch technische, insbesondere wissenschaftliche, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, deren Zusammensetzung nicht unbedingt auf Vertreter der Parteien begrenzt wird.

Art. 20 Schutzklausel

1. Beabsichtigt die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz, gegen die jeweils andere Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die andere Partei im Voraus entsprechend unterrichtet. Unbeschadet der Möglichkeit, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz umgehend zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden. 2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, gegen die Schweiz vorläufige Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die Schweiz im Voraus entsprechend unterrichtet. 3. Beschliesst die Europäische Gemeinschaft, hinsichtlich eines Teils ihres Hoheitsgebiets oder hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet die zuständige Dienststelle umgehend die zuständigen schweizerischen Behörden. Nach Prüfung der Lage übernimmt die Schweiz die beschlossenen Schutzmassnahmen, es sei denn, sie hält die Massnahmen für ungerechtfertigt. In diesem Falle finden die Bestimmungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels Anwendung. 4. Beschliesst die Schweiz, hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie umgehend die zuständigen Dienststellen der Kommission. Unbeschadet der Möglichkeit für die Schweiz, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz schnellstmöglich zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.

Art. 1 Ziele

Die Parteien kommen überein, die harmonische Entwicklung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden «g.A.») untereinander zu fördern und durch deren Schutz den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Parteien, die eine g.A. im Sinne deren jeweiligen Rechtsvorschriften besitzen, zu erleichtern.

Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien

(1) Die Rechtsvorschriften der Parteien zum Schutz der g.A. in ihren jeweiligen Gebieten ermöglichen ein einheitliches Schutzverfahren, das den gemeinsamen Zielen der Parteien entspricht. (2) Mit diesen Rechtsvorschriften wird insbesondere Folgendes eingeführt: – ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, dass die g.A. tatsächlich den aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort stammenden Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln entsprechen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt; – die Verpflichtung, dass die geschützten g.A. spezifischen Erzeugnissen entsprechen, die bestimmte in einer Spezifikation aufgezählte Bedingungen erfüllen, und dass diese Bedingungen nur im Rahmen des besagten Verwaltungsverfahrens geändert werden können; – die Umsetzung des Schutzes durch die Parteien mittels amtlicher Kontrollen; – das Recht eines jeden Erzeugers, der sich im betreffenden geografischen Gebiet niedergelassen hat und sich dem Kontrollsystem unterwirft, die betreffende g.A. in Anspruch zu nehmen, solange die betreffenden Erzeugnisse der geltenden Spezifikation entsprechen; – ein dem Schutz vorausgehendes Verfahren, das jeder natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse die Möglichkeit gibt, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen, vor allem wenn diese Inhaber einer angesehenen, notorisch bekannten oder berühmten Marke sind, die es seit langem gibt.

Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren

Jede Partei unterzieht die g.A. der anderen Partei einer Prüfung und einer öffentlichen Konsultation.

Art. 4 Gegenstand des Schutzes

(1) Jede Partei schützt die in Anlage 1 aufgeführten g.A. der anderen Partei. (2) Die Anlage kann nach dem Verfahren des Artikels 16 ergänzt werden. (3) Der Schutz im Rahmen dieses Anhangs greift der Behandlung eines individuellen Eintragungsantrags nach den jeweiligen Verfahren der Parteien nicht vor.

Art. 5 Geltungsbereich

Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gilt dieser Anhang für die in Anlage 1 aufgeführten g.A., die Erzeugnisse bezeichnen, die den in Anlage 2 genannten Rechtsvorschriften beider Parteien unterliegen.

Art. 6 Berechtigung zum Schutz

(1) Um für den in diesem Anhang vorgesehenen Schutz in Betracht zu kommen, müssen die g.A. der Parteien in ihrem jeweiligen Gebiet schon geschützt sein und ihren Ursprung im Gebiet der Parteien haben. (2) Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine g.A. der anderen Partei zu schützen, die im Gebiet dieser Partei nicht mehr geschützt ist.

Art. 7 Schutzumfang

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der das Erzeugnis gemäss der entsprechenden geltenden Spezifikation vermarktet. (2) Jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten g.A. ist untersagt: a) für ein vergleichbares Erzeugnis, das der Spezifikation nicht entspricht; b) für ein nicht vergleichbares Erzeugnis, sofern durch diese Verwendung das Ansehen der betreffenden g.A. ausgenutzt wird. (3) Der Schutz im Rahmen dieses Abkommens gilt bei widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn: – der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist; – die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transliteration oder Transkription verwendet wird; – die Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder dergleichen verwendet wird. (4) Die g.A. sind unter anderem auch geschützt vor: – allen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf den tatsächlichen Ursprung, die Herkunft, das Produktionsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und die auf der Aufmachung, der Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zum betreffenden Erzeugnis erscheinen; – jeder Verwendung von Behältnissen oder Verpackungen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; – jedem Rückgriff auf die Form des Erzeugnisses, sofern es sich um eine besondere Form handelt; – allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (5) Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen

(1) Der Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. «Bündnerfleisch» («Viande des Grisons») aus der Schweiz steht der Verwendung dieser Bezeichnung zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen. (2) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung ausserhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Salame di Varzi; b) Schwarzwälder Schinken. (3) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Schweiz steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Sbrinz; b) Gruyère. (4) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung ausserhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Munster; b) Taleggio; c) Fontina; d) Φέτα (Feta); e) Chevrotin; f) Reblochon; g) Grana Padano (einschliesslich der Bezeichnung «Grana» als alleinstehender Begriff). (5) Die folgenden in Anlage 1 aufgeführten gleichlautenden g.A. aus der Schweiz und der Union sind geschützt und können gleichzeitig weiter bestehen: – «Vacherin Mont-d’Or» (Schweiz) und «Vacherin du Haut-Doubs» oder «Mont d’Or» (Union). Falls erforderlich, sind bestimmte Kennzeichnungsmassnahmen vorgesehen, um die Erzeugnisse voneinander zu unterscheiden und jeglicher Irreführungsgefahr vorzubeugen. (6) Der Schutz der g.A. «Grana Padano» und «Parmigiano Reggiano» schliesst nicht aus, dass das Reiben und die Aufmachung (einschliesslich des Portionierens und Verpackens) von für den schweizerischen Markt bestimmten Erzeugnissen, bei denen alle erforderlichen Massnahmen getroffen wurden, um ihre Wiederausfuhr zu verhindern, während einer Übergangszeit von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs und ohne Anspruch auf Benutzung der Zeichen und Angaben der Union für diese g.A. auf Schweizer Gebiet erfolgen darf. (7) Die g.A. «Gruyère» einerseits und die g.A. «Γραβιέρα Κρήτης (Graviera Kritis)», «Γραβιέρα Αγράφων (Graviera Agrafon)», «Κεφαλογραβιέρα (Kefalograviera)» und «Γραβιέρα Νάξου (Graviera Naxou)» andererseits bezeichnen zwei Käsesorten, die sich insbesondere durch ihren geografischen Ursprung, ihre Produktionsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften deutlich voneinander unterscheiden. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Parteien, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jegliche missbräuchliche Verwendung dieser g.A. oder Verwendung, die zwischen der g.A. «Gruyère» und dem Begriff «Γραβιέρα/Graviera» Verwirrung stiften könnte, unter Einhaltung der Artikel 13 und 15 zu verhindern oder gegebenenfalls zu beenden. In diesem Zusammenhang sind die Parteien insbesondere übereingekommen, dass der Begriff «Γραβιέρα/Graviera» in keinem Fall mit «Gruyère» übersetzt werden darf und umgekehrt.

Art. 9 Beziehung zu Marken

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft, für die in Anlage 1 genannten g.A. von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Diese allgemeine Verpflichtung zielt insbesondere darauf ab, dass der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a beschriebene Tatbestand zutrifft, nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt wird. Marken, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen eingetragen werden, werden für ungültig erklärt. (2) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der betroffenen Partei erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes einer g.A. durch diesen Anhang unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäss den Rechtsvorschriften der Parteien vorliegen.

Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen

Dieser Anhang gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und allen anderen multilateralen Abkommen zum Recht des geistigen Eigentums, bei dem die Schweiz und die Union Vertragsparteien sind. SR 0.632.20

Art. 11 Legitimation

Natürliche und juristische Personen mit berechtigtem Interesse, insbesondere Verbände, Vereinigungen und Zusammenschlüsse von Herstellern, Händlern und Verbrauchern, die im Gebiet der anderen Partei niedergelassen sind oder dort ihren Sitz haben, sind legitimiert, den Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. sicherzustellen.

Art. 12 Angaben und Zeichen

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Konvergenz der Rechtsvorschriften der Parteien lässt jede Partei in ihrem Gebiet die Vermarktung der Erzeugnisse zu, die unter diesen Anhang fallen können und mit den Angaben und gegebenenfalls den amtlichen Zeichen der von der anderen Partei verwendeten g.A. versehen sind.

Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen

Die Parteien führen den in Artikel 7 vorgesehenen Schutz mittels angemessener Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren durch, gegebenenfalls auf Antrag der anderen Partei.

Art. 14 Massnahmen an der Grenze

Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, damit ihre jeweiligen Zollbehörden jegliche Erzeugnisse, auf denen der Verdacht haftet, dass sie widerrechtlich mit einer durch diesen Anhang geschützten g.A. gekennzeichnet wurden, und die für die Einfuhr in das Zollgebiet einer Partei, für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet einer Partei, für die Wiedereinfuhr, für die Überführung in eine Freizone oder in ein Freilager oder für die Überführung in eines der folgenden Zollverfahren vorgesehen sind, an der Grenze aufhalten können: internationaler Transitverkehr, Zolllager, aktive oder passive Veredelung oder vorübergehende Verwendung im Zollgebiet einer Partei.

Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit

(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe. (2) Die Parteien tauschen regelmässig oder auf Antrag einer Partei alle für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs nützlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien oder ihrer g.A. (Änderung der Angaben, Zeichen und Logos, wesentliche Änderungen der Spezifikation, Löschungen usw.), aus. (3) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer g.A. für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel aus diesem Drittland vor, die gleichlautend ist mit einer geschützten g.A. der anderen Partei, ist die andere Partei zu informieren, um dieser Partei zu ermöglichen, eine Stellungnahme zum Schutz der betreffenden g.A. abzugeben. (4) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. (5) Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Anhangs und seiner Entwicklung. Der Ausschuss entscheidet insbesondere über Änderungen von Artikel 8 und gegebenenfalls über die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die gleich lautenden Angaben voneinander unterschieden werden können. (6) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «g.U./g.g.A.» unterstützt den Ausschuss auf Ersuchen desselben.

Art. 16 Revisionsklausel

(1) Neu eingetragene g.A. der Parteien werden von den Parteien im Hinblick auf ihren Schutz der in Artikel 3 vorgesehenen Prüfung und Konsultation unterzogen. Die Aufnahme neuer g.A. in Anlage 1 erfolgt im Ausschussverfahren. (2) Die Parteien verpflichten sich, Fälle von nicht in Anlage 1 aufgeführten g.A. spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Anhangs zu prüfen. (3) Bei dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt handelt es sich um denjenigen der Übermittlung des Antrags an die andere Partei. (4) Bei jeglichen anderen Änderungen dieses Anhangs finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. (5) Nicht in diesem Anhang vorgesehene Anwendungsbestimmungen werden gegebenenfalls vom Ausschuss beschlossen.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 dürfen Erzeugnisse, für die in Anlage 1 eine g.A. aufgeführt ist und die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien rechtmässig in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Abkommen nicht zulässig ist, bis zur Erschöpfung der Bestände höchstens während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs vermarktet werden. (2) Die vorstehenden Übergangsvorschriften gelten entsprechend auch für g.A., die zu einem späteren Zeitpunkt gemäss Artikel 16 in Anlage 1 aufgenommen werden. (3) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss erlassener anderslautender Vorschriften dürfen Erzeugnisse, die gemäss den Vorschriften dieses Anhangs hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Herstellung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

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