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Verordnung über die Gewährung von Darlehen an städtische Angestellte

Thun · 153.01.26 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Berechtigte
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Belastung

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9 provisions

Art. 1

Angestellten, die seit mindestens einem Jahr in einem Anstellungsverhältnis stehen und voraussichtlich dauernd beschäftigt werden, können Darlehen gewährt werden, um finanzielle Engpässe zu überbrücken oder einer Verschuldung vorzubeugen.

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Art. 2 Berechtigte

1 Darlehen sollen in der Regel die Höhe von einem Viertel des Jahresruttolohns nicht übersteigen. Höhe b 2 Die Laufzeit beschränkt sich auf höchstens 36 Monate.

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Art. 3

1 Darlehen bis zu 10'000 Franken werden ohne Sicherheit gewährt.Sicherheiten 2 Für höhere Beträge hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin in der Regel eine Lebensversicherungspolice für den Fall des Ablebens zu hinterlegen oder gleichwertige Sicherheiten wie Pfand, Bürgschaft zu leisten. Die Sicherheiten werden vom Finanzinspektorat geprüft. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.

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Art. 4

1 Der Zins entspricht dem vom Bund publizierten Referenzzinssatz Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen). Zinssatz ( 2 Der Zins ist im Juni und Dezember, allenfalls pro rata temporis, durch ohnabzug zu bezahlen.L 3 In Härtefällen wie Finanzproblemen infolge Unfalles, Krankheit, nicht versicherte Haftpflichtfälle, nicht jedoch bei Misswirtschaft, kann das Darlehen zinslos gewährt werden. 1 SSG 153.01 2 SSG 101.1 2 153.01.26

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Art. 5

1 Die Darlehen sind in gleichmässigen Monatsraten mittels Lohnabzug u tilgen. Tilgung z 2 Beim Ausscheiden aus dem Gemeindedienst bzw. bei Pensionierung wird der Darlehensrest sofort zur Rückzahlung fällig. Ausnahmen regelt der Gemeinderat.

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Art. 6

1 Gesuche um Gewährung eines Darlehens sind an die Vorsteherin der an den Vorsteher zu richten. Gesuche o 2 Über Gesuche bis 10'000 Franken entscheidet der Personalchef oder die Personalchefin, über höhere Beträge der Gemeinderat auf Antrag des Personalchefs oder der Personalchefin.

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Art. 7

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist zu wahrheitsgetreur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Bedingungen e 2 Stellt sich nach der Gewährung des Darlehens heraus, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, so kann das Darlehen sofort zur Rückzahlung gekündigt weren.d 3 Mit der Gewährung des Darlehens können nötigenfalls begleitende Massnahmen angeordnet werden, die von der zuständigen Abteilung zu überwachen sind.

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Art. 8

Der Darlehensbetrag ist einem speziell zu eröffnenden Debitorenkonto zu belasten.

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Art. 9 Belastung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen an Beamte und Angestellte der Einwohnergemeinde Thun vom 30. März 1984 aufgehoben. Thun, 10. September 2009 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron

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