Sekretariat
1 Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Beirats in Lohnsachen.
2 Sie oder er muss über einen juristischen Hochschulabschluss verfügen.
3 Das Sekretariat unterstützt das Präsidium des Beirats in fachlicher und administrativer Hinsicht.
§ 42
Beizug des Beirats in Lohnsachen
1 In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen oder Einsprachen den Beirat in Lohnsachen zur
Entscheidvorbereitung bei.
2 Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Beirats gebunden.
3 Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne Beizug des Beirats fällen. Er teilt dem Beirat seine Entscheidungen mit.
4 Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse oder Einsprachen mit Ausnahme der in Abs. 3
genannten Fälle unverzüglich dem Beirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.
§ 43
Fallbearbeitung durch den Beirat
1 Für die Beratung eines Rekurses oder einer Einsprache ordnet die Präsidentin oder der Präsident jeweils eine paritätische Besetzung von je zwei Mitgliedern des Beirats an.
2 Handelt es sich um einen Rekurs oder eine Einsprache, welche den Schulbereich betrifft, so wird die
oder der Delegierte der Freiwilligen Schulsynode für die Beratung aufgeboten.
3 Betrifft die Lohnstreitigkeit nicht den Schulbereich, so werden Vertretungen der anderen Personalverbände zur Beratung aufgeboten.
4 Seine Beschlüsse fasst der Beirat in Lohnsache mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsidentden Stichentscheid.
5 Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stel -
lungnahme enthält einen Antrag.
§ 44
Verfahren
1 Die Präsidentin oder der Präsident trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.
§ 45
Mündliche Anhörung
1 Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Beirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die
Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Beirat an.
Das Anhörungsrecht gilt auch bei Einsprachen.
2 Das Anhörungsrecht vor dem Gemeinderat wird durch die Anhörung vor dem Beirat nicht tangiert.
§ 46
Akteneinsicht
1 Den Mitgliedern des Beirats in Lohnsachen wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2 Werden zur Beurteilung der Sachlage Auskünfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung benötigt, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme
anordnen.
3 Die Akteneinsicht der rekurrierenden oder einsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet
sich nach dem kantonalen Datenschutzrecht.
§ 47
Entschädigung
1 Die Mitglieder des Beirats in Lohnsachen werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt.
2 … *
§ 48
Datenschutz
1 Die Mitglieder des Beirats in Lohnsachen wahren den Datenschutz.
2 Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusam -
menhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.
3 Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
VII. 1. Übergangsregelung
§ 49 a) Neue Lohnordnung per 1.1.2009 *
Erstmalige Einreihung
1 Zuständig für die erstmalige Einreihung gemäss § 36 Lohnordnung ist die Leitung Personelles. Sie
trifft ihren Entscheid in Absprache mit der Anstellungsinstanz.
§ 50
Anrechnung der nutzbaren Erfahrung
1 Bei der Überführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird für die Zuordnung zur passenden Erfahrungsstufe die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung berücksichtigt.
2 Die bis zum 31. Dezember 2008 in der aktuellen Funktion erworbenen Erfahrungsjahre werden unabhängig vom Pensum als berufliche Erfahrungsjahre berücksichtigt.
3 Weitere berufliche Erfahrungen vor dem Eintritt in die aktuelle Funktion werden berücksichtigt,
wenn sie für die jetzige Funktion nutzbar sind. Dabei kann berufliche Erfahrung frühestens ab Abschluss der für die betreffende Funktion verlangten Ausbildung in Betracht kommen. Teilzeitlich erbrachte Tätigkeiten als Gemeindeangestellte werden unabhängig vom Pensum berücksichtigt, teilzeitlich erbrachte Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern entsprechend ihrem zeitlichen Anteil.
4 Werden ausserberufliche oder nebenberufliche Tätigkeiten als nutzbare Erfahrungen geltend gemacht, so können diese analog zu § 5 Abs. 3 hiervor angemessen angerechnet werden.
5 Das konkrete Vorgehen und die Berechnung der nutzbaren Erfahrung werden in der gemäss § 5 Abs.
4 zu erlassenden Richtlinie geregelt.
§ 51
Erste lohnwirksame Leistungsbeurteilung
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Gehalt erst ab dem 1. Juli 2009 nach der Lohnordnung
berechnet wird, wird das Kalenderjahr 2009 für die zweijährige Beurteilungsphase voll angerechnet.
2 Die im 2010 durchgeführte Leistungsbeurteilung wird erstmals auf den 1. Januar 2011 lohnwirksam.
Bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt sich das am 1. Juli 2009 festgelegte individuelle Gehalt auf der zugeordneten Lohnkurve weiter.
§ 52
Zuwachs an Erfahrung
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Gehalt erst ab dem 1. Juli 2009 nach der Lohnordnung
berechnet wird, wird das Kalenderjahr 2009 für den Zuwachs an Erfahrungsstufen voll angerechnet.
§ 53
Treueprämie und Besitzstand Jubiläumsgeschenk
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche am 31. Dezember 2008 in einem Anstellungsverhältnis
bei der Gemeinde Riehen sind und zehn oder mehr Dienstjahre haben, wird nebst der Treueprämie gemäss § 18 der Lohnordnung zusätzlich der Besitzstand auf das altrechtliche Jubiläumsgeschenk gemäss § 41 Lohnordnung wie folgt gewährt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter *
a) * mit 10 bis 14 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 15. Dienstjahrs zusätzlich einen
Viertel Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
b) * mit 15 bis 19 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 20. Dienstjahrs zusätzlich einen
halben Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
c) * mit 20 bis 24 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs
zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
d) * mit 25 bis 29 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs
zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
e) * mit 30 bis 34 Dienstaltersjahren erhalten beim Erreichen des 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich einen Monatslohn.
2 … *
3 … *
§ 54
Reduktion der erhöhten Sollarbeitszeit
1 Als Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche bislang eine erhöhte, von § 16 des
Personalreglements abweichende wöchentliche Sollarbeitszeit gilt, gilt ab 1. Juli 2009 die ordentliche
wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss § 16 des Personalreglements.
§ 55
Altrechtliche Haushaltzulagen
1 Bislang gewährte altrechtliche Haushaltzulagen werden gemäss § 36 Abs. 2 Lohnordnung bei der
Überführung der betreffenden Arbeitsverhältnisse im Sinne eines Besitzstandes berücksichtigt. Die
Zulage von CHF 194 pro Monat wird dem Überführungslohn als fester Betrag (nicht indexiert) zugeschlagen.
b) Neueinreihung der pädagogischen Funktionen ohne Leistungslohnkomponente per 1.8.2015 *
§ 55a * Gehalt auf Erfahrungsstufe 25
1 Das Gehalt von Mitarbeitenden, welches am 31. Dezember 2014 gemäss bisheriger Regelung auf der
Erfahrungsstufe 25 lag, wird auf die spezielle Lohnkurve überführt. Dabei wird der Zuwachs an effek -
tiv erworbenen Erfahrungsjahren bei den Gemeindeschulen, welcher gemäss bisheriger Regelung
nicht angerechnet wurde, per 1. August 2015 nachträglich für die neue Erfahrungsstufe berücksichtigt. *
2 Das Gehalt wächst ab 1. Januar 2016 jährlich um je eine Erfahrungsstufe gemäss dem Lohnkurven -
verlauf in Anhang 2A der Lohnordnung weiter an.
§ 55b * Befristete Anstellungen
1 Lehr- und Fachpersonen, welche am 31. Juli 2015 befristet angestellt sind, werden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt, wenn nach Ablauf der zweijährigen Befristung gemäss § 21 Abs. 2 des
Schulreglements die Voraussetzungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis per 1. August 2015 erfüllt sind. In diesem Fall werden die Arbeitsverhältnisse gemäss den §§ 42b bis 42g überführt.
2 Sind sie zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr befristet angestellt, werden sie mit einem befristeten
Arbeitsvertrag überführt. Für die Überführung gelten die Regelungen des Neueintritts. Erfolgt im Ausnahmefall bereits nach einem Jahr Befristung eine unbefristete Anstellung per 1. August 2015 gelten
ebenfalls die Regelungen des Neueintritts.
§ 55c * Ausbildungen ohne EDK-Anerkennung
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, deren Ausbildung von der Erziehungsdirektorenkonferenz
(EDK) nicht anerkannt wird bzw. für die keine Gleichwertigkeitsanerkennung der EDK vorliegt, wird
gemäss § 11 Abs. 4 der Lohnordnung auf die entsprechende spezielle Lohnkurve überführt.
2 Sobald die oder der betroffene Mitarbeitende die notwendige Anerkennung oder Gleichwertigkeitsankerkennung der EDK nachweist, erfolgt zu Beginn des folgenden Semesters ein Zuwachs der Erfahrungsstufe.
§ 55d * Anstellungen «ad personam»
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche mit Bewilligung des Kantons «ad personam» angestellt wurden, wird im Rahmen der Überführung entsprechend derjenigen Funktion festgesetzt, welche
die betroffenen Lehr- und Fachpersonen am 31. Juli 2015 ausüben.
§ 55e * Pensionierungen im 2015
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche bis Ende 2015 vorzeitig oder ordentlich pensioniert
werden und ab dem 1. August 2015 nicht mehr unterrichten, wird per 1. August 2015 nicht in das neue
Entlöhnungssystem überführt.
2 Der Abbau der Guthaben aus dem Urlaubs- und Einzellektionen bzw. das Gehalt basieren bis zur
Pensionierung weiterhin auf der bisherigen Entlöhnungsregelung.
§ 55f * Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen
1 Die Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen mit Unterrichtsberechtigung für den Kindergarten 1 und 2 im Sinne von § 42g der Lohnordnung muss die Lehrperson fachdidaktisch befähigen, insbesondere in den Bereichen Mathematik und Sprachen die Primarstufen 3 bis 5 unterrichten zu kön -
nen.
2 Die Schulleitung und die betroffene Kindergartenlehrperson vereinbaren die Modalitäten der Nachqualifikation.
3 Die Nachqualifikation umfasst 100 Stunden, welche zusätzlich zu der ordentlichen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Weiterbildungszeit geleistet werden müssen. Sie wird in der unterrichtsfreien Zeit
geleistet und muss schriftlich belegt werden. Der notwendige Zeitaufwand geht zu Lasten der Lehrperson.
4 Bisher geleistete Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen von
Abs. 1 entsprechen und während den letzten sechs Jahren vor dem Abschluss der Vereinbarung geleistet wurden.
5 Die Leitung Gemeindeschulen regelt die Anforderungen der Nachqualifikation, das Verfahren und
die Zuständigkeiten in einem Weiterbildungskonzept, welches vom Gemeinderat genehmigt wird.
§ 56 VII. 2. Änderungen anderer Erlasse 3)
1 Das Personalreglement vom 16. Juli 2002 4) wird wie folgt geändert:
3) Die Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
4) RiE 162.110.
2 Das Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni
2002 5) wird wie folgt geändert:
§ 57 VII. 3. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) Reglement betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 9. August 1994.
b) Reglement betreffend Zulagen für spezielle Erschwernisse und Belastungen für alle Mitarbeiter vom 12. Dezember 1989.
c) Reglement betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten
und Angestellten vom 9. August 1994.