1 Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit
verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen
mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelorarbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die
betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.
4 Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13
a. Bestehen
414.252.3 RPO ZHAW
C. Masterstufe
§ 52 Bestehen
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das
Bestehen der Masterstufe.
§ 53 Masterarbeit
1 Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begründeten Fällen können auch Gruppenarbeiten verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen
mit der Masterarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit
fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende
Lehrperson regelt die Einzelheiten.
4 Wer die Masterarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres
eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13
D. Ermittlung des Gesamtergebnisses
§ 54 Abschluss
1 Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Masternote) bewertet.
2 Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
3 Die Studienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der
Abschlussnote fest. Die Gewichtungen innerhalb einer Modulgruppe
werden für die Berechnung der Abschlussnote übernommen.5
Überzählige
Module und
Credits
§ 55.16 1 Die Studienordnungen legen fest, ob überzählige Wahlpflichtmodule und Wahlmodule gewählt werden können.
2 Die Studienordnungen legen fest, nach welchen Kriterien bestimmt
wird, welche der überzähligen Wahlpflichtmodule in die allfällige Modulgruppennote und die Abschlussnote einfliessen.
3 Eine Note eines überzähligen Wahlpflichtmoduls, die in der Modulgruppennote berücksichtigt wird, fliesst auch in die Abschlussnote ein.
4 Wahlmodule werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt.
Credits für
gleiche oder
§ 56 ähnliche Module
1 Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur
einmal Credits angerechnet.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.
§ 57 ECTS-Einstufungstabelle
1 Die Häufigkeit der erteilten Noten in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen gemäss § 41 wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen
für den Studiengang oder dessen Vertiefungen zusammenfassend dargestellt. Berücksichtigt werden die Modulnoten im Zeitraum von höchstens drei Jahren.16
2 Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.
§ 58 Datenabschrift
Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an
der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und Semester sowie die erworbenen Credits.
4. Abschnitt: Diplome
§ 59 Verleihung
1 Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf
Antrag der Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmenprüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.
2 Sie stellt dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.
§ 60 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält keine Noten.
2 Sie wird mit Name und Funktion der Rektorin oder des Rektors
sowie eines Mitglieds der Hochschulleitung versehen.19
§ 61 Diplomzeugnis
1 Das Diplomzeugnis enthält:5
a.16 sämtliche im Studiengang besuchten Module mit den erworbenen
Credits,
b. die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule
oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen
mit den übernommenen Credits,
c. die Modulbewertungen,
d. die Abschlussnote.
2 Das Diplomzeugnis wird mit Name und Funktion der Departementsleiterin oder des Departementsleiters sowie der Studienleitung
versehen.19
§ 62 Diplomzusatz
Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Studiengang enthält.
414.252.3 RPO ZHAW
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Rechtsmitttel § 63.13 1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet
sich nach dem Fachhochschulgesetz3 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.
2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
§ 64 Übergangsbestimmung
1 Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in
Kraft.
2 Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Studienordnung.
3 Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.
1 OS 63, 50.
2 LS 175.2.
3 LS 414.10.
4 Eingefügt durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
5 Fassung gemäss B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
6 Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
7 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In
Kraft seit 1. April 2015.
8 Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In
Kraft seit 1. April 2015.
9 Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
10 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
11 Aufgehoben durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
12 Eingefügt durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
13 Fassung gemäss B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
14 Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
15 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
16 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
17 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft
seit 1. April 2023.
18 Fassung gemäss B vom 9. Juli 2024 (OS 79, 316; ABl 2024-07-26). In Kraft
seit 1. August 2024.
19 Fassung gemäss B vom 8. Juli 2025 (OS 80, 222; ABl 2025-07-25). In Kraft
seit 1. September 2025.