1 Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der
Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich
der Weiterbildung.
2 Spezielle Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschulen bleiben vorbehalten.
Studienordnungen
§ 2.18 Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnachweise.
§ 3 Begriffe
1 Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester
dauert.
2 Die Studierenden müssen in Kursen Leistungsnachweise erbringen.
§ 4 b. Modul
1 Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder
mehreren Kursen.
2 Ein Modul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen
können für praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z.B. Praxisausbildung, Praktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abweichungen vorsehen.5
3 Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
§ 5 c. Modulgruppen
1 Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst
werden.
a. Kurs
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2 Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten
Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.
§ 6 d. Modulkategorien
1 Modulkategorien dienen der
a. thematischen Gliederung des Studiums,
b. Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.
2 Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie
zuweisen.
§ 7 e. Modultypen
1 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die
a. von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums
belegt werden müssen (Pflichtmodule),
b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),
c.16 frei wählbar sind (Wahlmodule).
2 Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu
einem Modultyp und ihre Belegung.
Studiengangübergreifendes
Modulangebot
§ 7 a.4 1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module anbieten.
2 Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs
der Module fest.
§ 8 Credit-System
1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System
zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet.
2 Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von
25 bis 30 Stunden.
3 Die Studienordnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits
fest.
Vergabe von
§ 9 Credits
Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen
festgelegte Anzahl Credits.
2. Abschnitt: Studium
A. Allgemeines
Studienplanung
§ 10 und -beratung
1 Die Studierenden sind verantwortlich für
a. ihre Studienplanung,
b. die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen.
2 Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine
angemessene Studienberatung.
Vollzeit- oder
§ 11 Teilzeitstudium
Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studienordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden
Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen.
§ 12 Regelstudienplan
Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen.
Modul- und
§ 13 Kursbeschreibungen
1 Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen. Diese enthalten insbesondere
a. die zu erwerbenden Kompetenzen,
b. die Anzahl der zu erwerbenden Credits,
c. die Zulassungsvoraussetzungen,
d. die Bestehensvoraussetzungen,
e. Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.
2 Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht.
Anmeldung
zu Modulen
und Leistungsnachweisen
§ 14.5 1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch
erfolgen.
2 Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung
für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
Vorbehalten bleiben Fälle gemäss § 17.
3 Die Studienleitung entscheidet über Anmeldungen nach Ablauf
der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.
4 Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen
für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
Abmeldung
§ 15 von Modulen
1 Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich.
2 Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf
der Anmeldefrist.
3 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Abmeldungen nach
Ablauf der Anmeldefrist fest.4
Durchführung
von Wahlpflicht-
§ 16 und Wahlmodulen
1 Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.
2 Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für
andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen
werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.
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Anrechnung
§ 17 von Vorkenntnissen, Studienleistungen
1 Die Studierenden können Antrag auf Dispensierung von
einem Modul stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung.
Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienleitung bewilligt den Antrag, wenn die Studierenden19
a. ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls nachweisen
oder
b. andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben.
2 Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung
beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden.
3 Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu
erbringen.
4 Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für
die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.
5 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest.
Wechsel des
Studiengangs
§ 18.19 Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW
werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird.
Die Noten von bereits bestandenen Modulen werden übernommen.
Anrechnung
§ 19 von Credits
Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Studienleistung angerechnet werden.
§ 20 Modulverantwortung
Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und
Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.
§ 21.14
Vorzeitige
Beendigung
des Studiums
§ 22.5 1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung
oder Ausschluss.
2 Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung
legt den Termin fest.
3 Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der
Semestergebühr.
Urlaub § 23.5 1 Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub
ist dem Studiengangsekretariat gemäss den terminlichen Vorgaben der
Hochschulleitung schriftlich zu melden.
2 Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Studiums werden höchstens zwei Semester unbegründeter Urlaub gewährt.
3 Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft,
Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen
höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag
muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt
werden.
4 Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semester Urlaub gewährt.
5 Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert
und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht
zur Studiendauer.
Auslandsemester
§ 23 a.4 1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester
absolvieren.
2 Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester
festlegen.
3 Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden
für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt.
Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester werden im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.12
B. Bachelor
§ 24 Bachelortitel
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.15
2 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen
Bezeichnungen.
Zulassung§ 25.5 1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den
eidgenössischen und kantonalen Hochschulerlassen.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen können in den Studienordnungen präzisiert werden.
3 Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang
endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im gleichen Fachbereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die
Einzelheiten.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.12
a. Im
Allgemeinen
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§ 26 b. Aufnahmeprüfungen
1 Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen
und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes
Aufnahmeprüfungen durchführen.
2 Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten übertragen werden.
3 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.
§ 27 Eignungsabklärungen
1 Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur
Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.
2 Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausserschulische Stellen übertragen werden.
§ 28 Bachelorstudiengänge
1 Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in
a. eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits)
b. ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).
2 Die Studienordnungen können eine andere Gliederung vorsehen.
3 Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assessmentstufe bestanden ist.
4 Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind.
Verleihung des
§ 29 Bachelortitels
Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die
a. mindestens 180 Credits erworben haben,
b. mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben,
c. die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
C. Master
§ 30 Mastertitel
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang den akademischen Grad eines Masters. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.15
2 Die ZHAW kann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen
Masterstudiengang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mastertitel verleihen.
§ 31 Zulassung
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines
Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses
voraus.
2 Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstudiengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den
Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls
sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann
die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen
Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wurden.5
3 Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.12
§ 32 Masterstudiengänge
Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu
absolvierenden Module.
Verleihung des
Mastertitels
§ 33.16 1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits.
2 Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs, welche
a. mindestens die gemäss Abs. 1 erforderlichen Credits im Masterstudiengang erworben haben,
b. mindestens einen Drittel der Credits an der ZHAW erworben haben,
c. die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
2 Leistungsnachweise sind insbesondere:
a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c. Projektarbeiten,
d. Referate,
e. Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module,
f. Qualifikationen der Praxisausbildung,
g. Standortgespräche,
h. Bachelorarbeit,
i. Masterarbeit.
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3 Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt
werden.12
4 Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und
Experten.
Nachteilsausgleich
§ 34 a.7 1 Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistungen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.
2 Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungsangebot zur Verfügung.
3 Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich.
§ 35 Versäumte Leistungsnachweise
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als
nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.
3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat
«nicht bestanden» erteilt.
§ 36 b. Begründet
1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss
diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt,
Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in
der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der
Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung
beeinträchtigten, berufen.
4 Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 35 und § 36
Abs. 1–3 sinngemäss.
Ersatz für
begründet
§ 37 versäumte Leistungsnachweise
1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet
über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Erlaubte
§ 38 Hilfsmittel
Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaubten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.
a. Unbegründet
§ 39 Unredlichkeit
1 Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises
Unredlichkeiten begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.
2 Als Unredlichkeit gelten namentlich:
a. das Mitnehmen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prüfungen,
b. der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prüfung,
c. die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden
Person,
d. Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellenangaben.
3 Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim
Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.13
b. Nachträglich
entdeckte
Unredlichkeit
§ 40.5 Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann
die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen
Titel entziehen.
§ 41 Bewertungssystem
1 Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von
6 bis 1.
2 Die Noten haben folgende Bedeutung:
a. 6 sehr gut,
b. 5 gut,
c. 4 genügend,
d. 3 ungenügend,
e. 2 schwach,
f. 1 sehr schwach.
3 Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die
Note 4 erreicht wird.
4 Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» vergeben werden.
§ 42 b. Kursnoten
1 Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten
Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste
Einheit.5
2 Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen
Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.
§ 43 c. Modulnoten
1 Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten
eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modulnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
a. Allgemeine
Folgen
a. Allgemein
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2 Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten
innerhalb eines Moduls.
3 . . .6
§ 44 d. Modulgruppennoten
1 Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bildet die Modulgruppennote. Die Modulgruppennote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2 Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten
innerhalb einer Modulgruppe.
3 Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe
gehörenden Module als bestanden.
4 . . .17
Wiederholung
§ 45 von Leistungsnachweisen
1 Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder
einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.
2 Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende
Module Ausnahmen vorsehen.4
§ 46 b. Nichtbestandene Module
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise
des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. § 47
bleibt vorbehalten.
2 Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im
Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der
Wiederholung des Leistungsnachweises.
3 Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind
grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.
Nachprüfungen
§ 47 und Nachbesserungen
1 Die Studienordnungen können für nicht bestandene Module Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienleitung entscheidet über Einzelheiten.5
2 Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.
3 Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.
Wiederholung
von Modulen
§ 48.10 1 Module können einmal wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wiederholt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt werden.
a. Bestandene
Module
3 Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls
ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls
als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwendbar.
4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht bestanden, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe
substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden.
5 Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxisbezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit ausschliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder
der Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen.
Endgültige
Abweisung
§ 48 a.9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgültig abgewiesen.
B. Bachelorstufe
§ 49 Assessmentstufe
1 Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Bestehen.
2 Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge
der Prüfungen in den Modulen.
3 Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen
Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. § 44 Abs. 3
bleibt vorbehalten.
4 . . .11
§ 50 Hauptstudium
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das
Bestehen des Hauptstudiums.