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Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 52 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 3 Begriffe
  3. § 4 b. Modul
  4. § 5 c. Modulgruppen
  5. § 6 d. Modulkategorien
  6. § 7 e. Modultypen
  7. § 8 Credit-System
  8. § 9 Credits
  9. § 10 und -beratung
  10. § 11 Teilzeitstudium
  11. § 12 Regelstudienplan
  12. § 13 Kursbeschreibungen
  13. § 15 von Modulen
  14. § 16 und Wahlmodulen
  15. § 17 von Vorkenntnissen, Studienleistungen
  16. § 19 von Credits
  17. § 20 Modulverantwortung
  18. § 24 Bachelortitel
  19. § 26 b. Aufnahmeprüfungen
  20. § 27 Eignungsabklärungen
  21. § 28 Bachelorstudiengänge
  22. § 29 Bachelortitels
  23. § 30 Mastertitel
  24. § 31 Zulassung
  25. § 32 Masterstudiengänge
  26. § 34 Leistungsnachweise
  27. § 35 Versäumte Leistungsnachweise
  28. § 36 b. Begründet
  29. § 37 versäumte Leistungsnachweise
  30. § 38 Hilfsmittel
  31. § 39 Unredlichkeit
  32. § 41 Bewertungssystem
  33. § 42 b. Kursnoten
  34. § 43 c. Modulnoten
  35. § 44 d. Modulgruppennoten
  36. § 45 von Leistungsnachweisen
  37. § 46 b. Nichtbestandene Module
  38. § 47 und Nachbesserungen
  39. § 49 Assessmentstufe
  40. § 50 Hauptstudium
  41. § 51 b. Bachelorarbeit
  42. § 52 Bestehen
  43. § 53 Masterarbeit
  44. § 54 Abschluss
  45. § 56 ähnliche Module
  46. § 57 ECTS-Einstufungstabelle
  47. § 58 Datenabschrift
  48. § 59 Verleihung
  49. § 60 Diplomurkunde
  50. § 61 Diplomzeugnis
  51. § 62 Diplomzusatz
  52. § 64 Übergangsbestimmung

52 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich der Weiterbildung. 2 Spezielle Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschulen bleiben vorbehalten. Studienordnungen § 2.18 Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnachweise.

§ 3 Begriffe

1 Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester dauert. 2 Die Studierenden müssen in Kursen Leistungsnachweise erbringen.

§ 4 b. Modul

1 Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen. 2 Ein Modul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen können für praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z.B. Praxisausbildung, Praktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abweichungen vorsehen.5 3 Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

§ 5 c. Modulgruppen

1 Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden. a. Kurs 414.252.3 RPO ZHAW 2 Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.

§ 6 d. Modulkategorien

1 Modulkategorien dienen der a. thematischen Gliederung des Studiums, b. Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche. 2 Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie zuweisen.

§ 7 e. Modultypen

1 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die a. von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums belegt werden müssen (Pflichtmodule), b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule), c.16 frei wählbar sind (Wahlmodule). 2 Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu einem Modultyp und ihre Belegung. Studiengangübergreifendes Modulangebot § 7 a.4 1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module anbieten. 2 Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest.

§ 8 Credit-System

1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. 2 Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden. 3 Die Studienordnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits fest. Vergabe von

§ 9 Credits

Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits. 2. Abschnitt: Studium A. Allgemeines Studienplanung

§ 10 und -beratung

1 Die Studierenden sind verantwortlich für a. ihre Studienplanung, b. die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen. 2 Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung. Vollzeit- oder

§ 11 Teilzeitstudium

Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studienordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen.

§ 12 Regelstudienplan

Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen. Modul- und

§ 13 Kursbeschreibungen

1 Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen. Diese enthalten insbesondere a. die zu erwerbenden Kompetenzen, b. die Anzahl der zu erwerbenden Credits, c. die Zulassungsvoraussetzungen, d. die Bestehensvoraussetzungen, e. Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise. 2 Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht. Anmeldung zu Modulen und Leistungsnachweisen § 14.5 1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch erfolgen. 2 Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. Vorbehalten bleiben Fälle gemäss § 17. 3 Die Studienleitung entscheidet über Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul. 4 Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest. Abmeldung

§ 15 von Modulen

1 Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich. 2 Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist. 3 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.4 Durchführung von Wahlpflicht-

§ 16 und Wahlmodulen

1 Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule. 2 Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt. 414.252.3 RPO ZHAW Anrechnung

§ 17 von Vorkenntnissen, Studienleistungen

1 Die Studierenden können Antrag auf Dispensierung von einem Modul stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung. Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienleitung bewilligt den Antrag, wenn die Studierenden19 a. ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls nachweisen oder b. andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben. 2 Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden. 3 Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen. 4 Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt. 5 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest. Wechsel des Studiengangs § 18.19 Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von bereits bestandenen Modulen werden übernommen. Anrechnung

§ 19 von Credits

Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Studienleistung angerechnet werden.

§ 20 Modulverantwortung

Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich. § 21.14 Vorzeitige Beendigung des Studiums § 22.5 1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss. 2 Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest. 3 Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr. Urlaub § 23.5 1 Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub ist dem Studiengangsekretariat gemäss den terminlichen Vorgaben der Hochschulleitung schriftlich zu melden. 2 Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Studiums werden höchstens zwei Semester unbegründeter Urlaub gewährt. 3 Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft, Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt werden. 4 Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semester Urlaub gewährt. 5 Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer. Auslandsemester § 23 a.4 1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren. 2 Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester festlegen. 3 Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester werden im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.12 B. Bachelor

§ 24 Bachelortitel

1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.15 2 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen. Zulassung§ 25.5 1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantonalen Hochschulerlassen. 2 Die Zulassungsvoraussetzungen können in den Studienordnungen präzisiert werden. 3 Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im gleichen Fachbereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten. 4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.12 a. Im Allgemeinen 414.252.3 RPO ZHAW

§ 26 b. Aufnahmeprüfungen

1 Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen. 2 Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten übertragen werden. 3 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

§ 27 Eignungsabklärungen

1 Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen. 2 Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausserschulische Stellen übertragen werden.

§ 28 Bachelorstudiengänge

1 Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in a. eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits) b. ein Hauptstudium (ca. 120 Credits). 2 Die Studienordnungen können eine andere Gliederung vorsehen. 3 Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assessmentstufe bestanden ist. 4 Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind. Verleihung des

§ 29 Bachelortitels

Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die a. mindestens 180 Credits erworben haben, b. mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben, c. die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben. C. Master

§ 30 Mastertitel

1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang den akademischen Grad eines Masters. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.15 2 Die ZHAW kann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen Masterstudiengang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mastertitel verleihen.

§ 31 Zulassung

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. 2 Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstudiengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wurden.5 3 Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung. 4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.12

§ 32 Masterstudiengänge

Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module. Verleihung des Mastertitels § 33.16 1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits. 2 Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs, welche a. mindestens die gemäss Abs. 1 erforderlichen Credits im Masterstudiengang erworben haben, b. mindestens einen Drittel der Credits an der ZHAW erworben haben, c. die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben. 3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise A. Allgemeine Bestimmungen

§ 34 Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht. 2 Leistungsnachweise sind insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module, f. Qualifikationen der Praxisausbildung, g. Standortgespräche, h. Bachelorarbeit, i. Masterarbeit. 414.252.3 RPO ZHAW 3 Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.12 4 Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten. Nachteilsausgleich § 34 a.7 1 Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistungen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. 2 Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungsangebot zur Verfügung. 3 Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich.

§ 35 Versäumte Leistungsnachweise

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden. 2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. 3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt.

§ 36 b. Begründet

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. 2 Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung. 3 Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen. 4 Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 35 und § 36 Abs. 1–3 sinngemäss. Ersatz für begründet

§ 37 versäumte Leistungsnachweise

1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten. 2 Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. Erlaubte

§ 38 Hilfsmittel

Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaubten Hilfsmittel frühzeitig bekannt. a. Unbegründet

§ 39 Unredlichkeit

1 Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises Unredlichkeiten begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. 2 Als Unredlichkeit gelten namentlich: a. das Mitnehmen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prüfungen, b. der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prüfung, c. die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden Person, d. Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellenangaben. 3 Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.13 b. Nachträglich entdeckte Unredlichkeit § 40.5 Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen.

§ 41 Bewertungssystem

1 Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1. 2 Die Noten haben folgende Bedeutung: a. 6 sehr gut, b. 5 gut, c. 4 genügend, d. 3 ungenügend, e. 2 schwach, f. 1 sehr schwach. 3 Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird. 4 Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» vergeben werden.

§ 42 b. Kursnoten

1 Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste Einheit.5 2 Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.

§ 43 c. Modulnoten

1 Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modulnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. a. Allgemeine Folgen a. Allgemein 414.252.3 RPO ZHAW 2 Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls. 3 . . .6

§ 44 d. Modulgruppennoten

1 Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bildet die Modulgruppennote. Die Modulgruppennote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe. 3 Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden. 4 . . .17 Wiederholung

§ 45 von Leistungsnachweisen

1 Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden. 2 Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.4

§ 46 b. Nichtbestandene Module

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. § 47 bleibt vorbehalten. 2 Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises. 3 Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen. Nachprüfungen

§ 47 und Nachbesserungen

1 Die Studienordnungen können für nicht bestandene Module Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienleitung entscheidet über Einzelheiten.5 2 Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung. 3 Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise. Wiederholung von Modulen § 48.10 1 Module können einmal wiederholt werden. 2 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wiederholt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt werden. a. Bestandene Module 3 Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwendbar. 4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht bestanden, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden. 5 Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxisbezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit ausschliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder der Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Endgültige Abweisung § 48 a.9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgültig abgewiesen. B. Bachelorstufe

§ 49 Assessmentstufe

1 Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Bestehen. 2 Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen. 3 Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. § 44 Abs. 3 bleibt vorbehalten. 4 . . .11

§ 50 Hauptstudium

Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums.

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