1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Treuhändern und Treuhandgesellschaften.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.
3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung sowie damit verbundene Interventionen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden;
b) Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften;
c) Finanzberatung und Wirtschaftsberatung;
d) Steuerberatung;
e) Buchführung und prüferische Durchsicht (Review), soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten ist, sowie die Tätigkeit als Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "geschäftsmässig": das Ausüben einer Tätigkeit, die selbständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder deren gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist;
b) "Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit": eine Bewilligung, die zur geschäftsmässigen Ausübung sämtlicher Tätigkeiten nach Art. 2 berechtigt;
c) "Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit": eine Bewilligung, die zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und b berechtigt;
d) "qualifizierte Beteiligung": das direkte Halten oder das Halten im Rahmen eines Kontrollverhältnisses von mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einer Treuhandgesellschaft;
e) "Geschäftssitz": der Ort im Inland, an dem eine natürliche Person die nach diesem Gesetz bewilligte Tätigkeit tatsächlich ausübt;
f) Eigengeschäfte: Geschäfte, bei denen ein Eigeninteresse des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft aufgrund einer finanziellen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung oder eines Beschäftigungsverhältnisses besteht, wodurch der Verdacht nahe liegt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft gefährdet sein könnte;
g) "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
1a) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Bewilligungspflicht
Treuhänder bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 ist;
c) den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 erbringt;
d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
e) eine praktische Betätigung nach Art. 8 nachweist;
f) die Treuhänderprüfung nach Art. 9 mit Erfolg abgelegt hat;
g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachweist;
h) über einen Geschäftssitz nach Art. 12 verfügt;
i) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachweist; und
k) offenlegt, dass keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllt;
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d, e, g, h, i und k erfüllt; und
c) die Zusatzprüfung nach Art. 10 mit Erfolg abgelegt hat.
3) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
Art. 6 Vertrauenswürdigkeit
1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist;
b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;
d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist;
e) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger disziplinarischer Entscheid ergangen ist;
f) gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
g) gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt;
h) der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in einer der Aufsicht der FMA unterstellten juristischen Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde, als Geschäftsführer tätig war.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.
Art. 7 Ausbildungsnachweis
Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gelten:
a) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studien an einer Universität oder Hochschule;
b) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung:
1. die eine Mindestdauer von vier Semestern aufweist;
2. deren Mindestpunkteanzahl 60 ECTS-Punkte beträgt;
3. die Lehrinhalte in Sachgebieten vermittelt, die nach Art. 9 Abs. 3 Gegenstand der Treuhänderprüfung sind; diese Lehrinhalte müssen mindestens zwei Drittel der Ausbildung umfassen; und
4. bei der Kenntnisse in den Lehrinhalten nach Ziff. 3 durch erfolgreiche Ablegung einer standardisierten Prüfung nachzuweisen sind.
Art. 8 Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Treuhänderberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden Tätigkeit bei einem Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft, bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei einem Rechtsanwalt, bei einer Bank, bei einem Versicherungsunternehmen oder bei einer Verwaltungsbehörde des Landes zu bestehen.
2) Die praktische Betätigung muss in Zusammenhang mit den in Art. 2 genannten Tätigkeiten stehen, wobei die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuführen sind. Dies ist vom Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
3) Die praktische Betätigung hat zwei Jahre in Vollzeit zu dauern, wobei mindestens ein Jahr bei einem zur Treuhändertätigkeit zugelassenen Arbeitgeber im Inland zu verbringen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Dauer entsprechend.
Art. 9 Treuhänderprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Treuhänderprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e erfüllt.
2) Die Treuhänderprüfung ist vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.
3) Die Treuhänderprüfung umfasst:
a) schriftliche Arbeiten in Buchführung und Revisionstätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Gewerberecht, Steuer- und Abgabenrecht, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht, Schuldrecht sowie Erbrecht einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts, Finanzberatung sowie Vermögensverwaltung; und
b) eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufs wichtigen Sachgebieten.
4) Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung:
a) eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Revisionstätigkeit, Steuer- und Abgabenrecht, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht, Finanzberatung sowie Vermögensverwaltung; und
b) eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufs wichtigen Sachgebieten.
5) Die Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10 Zusatzprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 Bst. a erfüllt.
2) Die Zusatzprüfung umfasst:
a) eine schriftliche Arbeit über das Sorgfaltspflichtrecht, das Sanktionenrecht sowie das Steuer- und Abgabenrecht; und
b) eine mündliche Prüfung:
1. in den Sachgebieten nach Bst. a;
2. über die Grundzüge der folgenden weiteren Sachgebiete: Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Gewerberecht, Buchführung und Revisionstätigkeit sowie Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
3) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Zusatzprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11 Haftpflichtversicherung und andere finanzielle Sicherheiten
1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g muss:
a) die Haftpflicht für Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, c, d und e abdecken;
b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall und 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen;
c) eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist;
d) einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen; und
e) das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist befreit, wer:
a) als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde;
b) eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet. Abs. 1 Bst. c findet sinngemäss Anwendung. Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob eine gleichwertige Sicherheit vorliegt.
Art. 12 Geschäftssitz
Der Geschäftssitz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Treuhänderberufs erfüllen.
Art. 13 Bewilligungspflicht
Treuhandgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) in der Leitung der Gesellschaft eine Person tatsächlich tätig ist, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f erfüllt;
b) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Anstalt oder eines Treuunternehmens mit Persönlichkeit besteht;
c) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich im Inland befinden;
d) Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber, die eine qualifizierte Beteiligung an der Gesellschaft halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung einer Treuhandgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
e) die Mitglieder der Verwaltung und weitere Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauenswürdig (Art. 6) sind;
f) die Gesellschaft selbst unter sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis d, f und g sowie Abs. 3 vertrauenswürdig ist;
g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachgewiesen wird;
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachgewiesen wird; und
i) die Gesellschaft offenlegt, dass keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) in der Leitung der Gesellschaft eine Person tatsächlich tätig ist, welche:
1. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllt;
2. die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d und e erfüllt; und
3. die Zusatzprüfung nach Art. 10 mit Erfolg abgelegt hat; und
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b bis i erfüllt sind.
Art. 15 Bewilligungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 und 14 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen; die FMA kann anstelle von Originaldokumenten Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 16 Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
1a) Die Bewilligung wird mit Verfügung verweigert, wenn der Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) zwischen dem Antragsteller und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der der Antragsteller eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
2) Die Bewilligung wird entweder als Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit oder als Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit erteilt.
3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
Art. 17 Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
Die FMA stellt für Treuhandgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Treuhandgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
Art. 18 Verzeichnis der Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1) Die FMA hat die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufzunehmen, das mittels Abrufverfahren auf der Homepage der FMA eingesehen werden kann.
2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:
a) bei Treuhändern: den Namen und Vornamen, den Titel sowie den Geschäftssitz;
b) bei Treuhandgesellschaften: die Firma, die Rechtsform, den Sitz sowie den Namen und Vornamen der tatsächlich leitenden Person.
3) Das Verzeichnis ist von der FMA regelmässig zu aktualisieren.
Art. 19 Berufs-, Geschäfts- und Firmabezeichnung
1) Treuhänder haben die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen. Treuhänder mit einer Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit haben zudem im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.
2) Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.
Art. 20 Pflicht zur Einhaltung der Standesregeln
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
2) Die Standesregeln haben Bestimmungen zu enthalten über:
a) das Ansehen des Standes;
b) die Lauterkeit;
c) die Werbung;
d) die Honorare;
e) die Aus- und Weiterbildung;
f) die Datensicherheit;
g) die Prozesse zur Mandatsübertragung.
h) Aufgehoben
Art. 21 Geheimhaltungspflicht
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Geheimhaltung über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Kunden gelegen ist, verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.
2) Das Recht der Treuhänder und Treuhandgesellschaften auf Geheimhaltung darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Art. 21a Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet:
a) ihre Vermögenswerte von Kundengeldern strikt zu trennen;
b) keine Eigengeschäfte zu betreiben (Verbot von Eigengeschäften);
c) Interessenkonflikte gegenüber Kunden offenzulegen und zu dokumentieren.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 21b Auslagerung (Outsourcing)
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften können Tätigkeiten mit schriftlicher Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dienstleister übertragen. Nicht ausgelagert werden dürfen:
a) Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und b;
b) Funktionen und Tätigkeiten des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung.
2) Bei einer Auslagerung nach Abs. 1 bleiben der Treuhänder und die Treuhandgesellschaft für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz selbst und vollumfänglich verantwortlich.
3) Treuhänder und Treuhandgesellschaften stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher.
4) Die Auslagerung von Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintreten kann:
a) Beeinträchtigung der Qualität der Governance;
b) übermässige Steigerung des operationellen Risikos;
c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der FMA, die Einhaltung der Pflichten des Treuhänders und der Treuhandgesellschaft zu überwachen; oder
d) Beeinträchtigung der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
5) Die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 21c Finanzielle Solidität
Treuhänder und Treuhandgesellschaften müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Verpflichtungen stets fristgerecht erfüllen zu können.
Art. 22 Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:
a) der Wechsel der tatsächlich leitenden Person, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines weiteren Mitglieds der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft;
b) die Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft;
c) die Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft;
d) die Änderung der Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit.
3) Der FMA sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 22a Grundsatz
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) sowie das Risikomanagement festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Geschäfte gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.
2) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement verschiedenen Personen zuzuweisen. Ist die Funktionstrennung aufgrund der Art, Grösse und Komplexität der Tätigkeiten unangemessen, kann die FMA auf Antrag eine Ausnahme von der Funktionstrennung gewähren.
3) Das Vorliegen der Regelungen nach Abs. 1 für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement ist vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Art. 22b Interne Kontrolle
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen. Dieses System muss mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion der Überwachung der Einhaltung rechtlicher und unternehmerischer Anforderungen umfassen.
2) Das interne Kontrollsystem muss ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen umfassen. Es muss entsprechend der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft ausgestaltet sein; es unterliegt einer regelmässigen Überprüfung.
Art. 22c Risikomanagement
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein auf ihre Grösse und interne Organisation ausgerichtetes wirksames Risikomanagement zu verfügen.
2) Das Risikomanagement hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu umfassen, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen und handzuhaben sowie darüber Bericht zu erstatten.
Art. 22d Rechnungslegung
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.
2) Für sämtliche Treuhänder und Treuhandgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.
Art. 22e Verpflichtung zur externen Revision
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch einen von ihnen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine von ihnen unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a prüfen zu lassen.
2) Sie haben dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft und in ihre Bücher zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
3) Sie tragen die Kosten der externen Revision.
Art. 23 Widerruf
1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber sie durch falsche Angaben erschlichen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
b) bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Die FMA hat vor dem Widerruf einer Bewilligung die Treuhandkammer anzuhören.
3) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 24 Erlöschen
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber stirbt oder handlungsunfähig wird oder im Handelsregister gelöscht wird;
b) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist ab Bewilligungserteilung aufgenommen wird;
c) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wird;
d) schriftlich auf die Bewilligung verzichtet wird;
e) die Berufsausübung in einem Disziplinarverfahren auf Dauer untersagt worden ist;
f) die Einleitung der Liquidation des Bewilligungsinhabers beschlossen wird; oder
g) über das Vermögen des Bewilligungsinhabers ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c angemessen verlängern.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 25 Entzug
1) Die Bewilligung kann von der FMA entzogen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder mit der Bewilligung in Zusammenhang stehende Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden;
b) gesetzliche Pflichten oder behördliche Anordnungen in schwerwiegender Weise verletzt werden, insbesondere der Aufforderung der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Folge geleistet wird.
2) Die FMA hat vor dem Entzug einer Bewilligung die Treuhandkammer anzuhören.
3) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 26 Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Art. 2 ausübt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgt durch das Amt für Justiz.
4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.
5) Die FMA hat vor der Zwangsauflösung die Treuhandkammer anzuhören.
6) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen beziehungsweise auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 27a b) Zusammenarbeit
1) Die Standeskommission verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 27 Abs. 1 gegenüber den Gerichten, dem Masseverwalter sowie der FMA über umfassende Auskunftsrechte; sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2) Die FMA informiert die Standeskommission unverzüglich über die Beendigung einer Bewilligung.
3) Die Standeskommission informiert die FMA unverzüglich über:
a) das Vorliegen eines Abwicklungsfalles;
b) den Abwicklungsplan;
c) die Sicherstellung der Kundenbetreuung.
Art. 27b c) Kosten
1) Die Kosten der Abwicklung von Mandaten gehen zu Lasten des bisherigen Bewilligungsinhabers (Verursacherprinzip).
2) Im Falle einer Mandatsübertragung sind die damit zusammenhängenden Kosten von den mandatsübernehmenden Treuhändern und Treuhandgesellschaften zu tragen.
Art. 28 Grundsatz
1) Personen, die das Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind und die nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates zur geschäftsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 zugelassen sind, können sich zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Inland niederlassen.
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.
Art. 29 Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 28 bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen über:
a) die Befugnis nach Art. 28 Abs. 1;
b) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und k;
c) eine Berufsqualifikation, die mit der Berufsqualifikation eines liechtensteinischen Treuhänders vergleichbar ist;
d) eine mindestens einjährige Ausübung des Treuhänderberufs im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf beziehungsweise die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
e) die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung nach Art. 30;
f) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11;
g) den Geschäftssitz nach Art. 12;
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a.
3) Aufgehoben
Art. 30 Eignungsprüfung
1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Treuhänderberuf im Inland auszuüben, beurteilt werden soll.
2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Treuhänderberufs verfügt.
3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die FMA. Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder abgibt.
4) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer Personen- und Gesellschaftsrecht, Steuer- und Abgabenrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht und zwei Wahlfächer. Der Antragsteller hat je ein Wahlfach aus den folgenden beiden Wahlfachgruppen zu wählen, wobei eines der beiden gewählten Wahlfächer für die schriftliche Prüfung und eines für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist:
a) Schuldrecht oder Erbrecht einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts;
b) Buchführung und Revisionstätigkeit oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
5) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Eignungsprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.