Die Bestimmungen von Art. 28 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.
Art. 31 Grundsatz
Staatsangehörige eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
Art. 32 Meldepflicht
1) Die in Art. 31 genannten Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der FMA vorher schriftlich zu melden. Die FMA bestätigt den Eingang der Meldung schriftlich.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
3) Die Meldung ist umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 32a Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausübt; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11;
e) ein Nachweis über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 31 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 32 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungserbringung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Art. 32b Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation geltenden Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.
2) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 32c Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die in Art. 31 genannten Personen wird von der Standeskommission nach Massgabe von Art. 35 bis 50 ausgeübt.
Art. 33 Berufsbezeichnung
Wer nach Art. 31 tätig wird, hat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaates zu verwenden.
Art. 33a Ausländische Unternehmen
Die Bestimmungen von Art. 31 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.
Art. 34 Meldepflicht
Beabsichtigen Treuhänder oder Treuhandgesellschaften mit Sitz im Inland eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Ausland zu errichten, so teilen sie dies der FMA mit. Der FMA sind auf Verlangen die für die Beaufsichtigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 35 Disziplinarvergehen
Wer als Treuhänder, als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrates einer Treuhandgesellschaft schuldhaft die Standesregeln verletzt, begeht ein Disziplinarvergehen.
Art. 36 Verjährung
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung einer von einem Disziplinarverfahren betroffenen Person wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Untersuchungsperson von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist; oder
b) innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts keine Disziplinarentscheidung der Standeskommission ergangen ist.
2) Ist vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches oder aufsichtsbehördliches Verfahren anhängig oder werden deswegen strafrechtliche Voruntersuchungen geführt, so ist die Frist für die Dauer eines solchen Verfahrens gehemmt.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht die betroffene Person innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Art. 37 Disziplinarstrafen
1) Disziplinarstrafen sind:
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) die Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit bis zur Dauer eines Jahres;
d) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer.
2) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Bst. c und d können unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um die betroffene Person von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Bst. c und d kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen.
Art. 38 Einstweilige Massnahmen
1) Die Standeskommission kann gegen eine von einem Disziplinarverfahren betroffene Person einstweilige Massnahmen anordnen, wenn:
a) gegen sie in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde; und
b) die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu befürchtender schwerer Nachteile, insbesondere für Kunden der betroffenen Person oder das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
2) Vor Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind:
a) die Überwachung der Geschäftstätigkeit durch die Standeskommission;
b) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Angestellten;
c) die vorläufige Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Einstweilige Massnahmen treten mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens ausser Kraft.
6) Die Standeskommission ist verpflichtet, für die Umsetzung der einstweiligen Massnahmen zu sorgen und deren Beachtung zu überprüfen. Für die Tragung der entsprechenden Kosten gilt Art. 27b sinngemäss.
7) Die Standeskommission hat die FMA erforderlichenfalls um Zusammenarbeit zu ersuchen.
Art. 39 Rechte der betroffenen Person
1) Der von einem Disziplinarverfahren betroffenen Person stehen volle Parteirechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und das Fragerecht, zu.
2) Sie kann zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beiziehen.
3) Sie hat vorbehaltlich Art. 49 keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Art. 40 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern der Standeskommission sowie der Untersuchungsperson
1) Die Mitglieder der Standeskommission und die Untersuchungsperson sind von der Teilnahme an einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) mit der vom Disziplinarverfahren betroffenen Person oder dem Anzeiger verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt; oder
c) Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte der betroffenen Person oder des Anzeigers sind.
2) Die Mitglieder der Standeskommission und die Untersuchungsperson können selbst den Ausschluss verlangen oder von der betroffenen Person oder vom Anzeiger abgelehnt werden, wenn:
a) zur betroffenen Person oder zum Anzeiger eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; oder
b) sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
3) Über das Vorliegen von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen entscheidet:
a) beim Vorsitzenden der Standeskommission: der Präsident des Obergerichts;
b) bei einem anderen Kommissionsmitglied oder der Untersuchungsperson: der Vorsitzende der Standeskommission.
4) Gegen Entscheidungen nach Abs. 3 ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 41 Unterbrechung des Verfahrens
Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein strafgerichtliches oder aufsichtsbehördliches Verfahren geführt, kann die Standeskommission das Disziplinarverfahren bis zu deren rechtskräftigen Erledigung unterbrechen. Die Anordnung einstweiliger Massnahmen bleibt hiervon unberührt.
Art. 42 Einstellung des Verfahrens
Die Standeskommission kann das Disziplinarverfahren in jedem Verfahrensstadium einstellen, wenn:
a) keine Gründe für die Weiterverfolgung vorliegen;
b) das Verschulden der betroffenen Person geringfügig ist und ihr Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; oder
c) wegen des dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts bereits eine Sanktion durch ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde verhängt worden ist.
Art. 42a Unterrichtung der FMA
1) Die Standeskommission teilt der FMA unverzüglich mit:
a) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
b) die Anordnung, Sistierung oder Aufhebung einstweiliger Massnahmen;
c) die Unterbrechung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens.
2) Die Untersuchungsperson kann die FMA über die Durchführung von Untersuchungen nach Art. 43 informieren.
Art. 42b Einsichtsrecht der FMA
Ist wegen des einem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so steht der FMA das Recht zu, in die betreffenden Verfahrensakten der Standeskommission Einsicht zu nehmen.
Art. 42c Berichterstattung
1) Die Standeskommission hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich einer detaillierten Aufstellung aller Disziplinaruntersuchungen und Disziplinarverfahren, zu erstellen.
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist jeweils auf den 31. Dezember zu erstellen und bis spätestens 30. April des folgenden Jahres bei der Regierung einzureichen.
Art. 43 Durchführung von Untersuchungen
1) Die Untersuchungsperson führt von sich aus oder auf Anzeige hin Untersuchungen wegen Verdachts eines Disziplinarvergehens durch.
2) Sie kann eine Untersuchung über ein Disziplinarvergehen ohne weiteres Verfahren nach Prüfung mit kurzer Aufzeichnung der sie dazu bestimmenden Erwägungen aus einem Grund nach Art. 42 Bst. a oder b einstellen.
3) Stellt die Untersuchungsperson die Untersuchung ein, so hat sie die betroffene Person, sofern sie bereits vernommen worden ist, hiervon zu verständigen.
4) Gegen die Entscheidung über die Einstellung der Untersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 44 Einleitung des Disziplinarverfahrens
1) Die Untersuchungsperson erstattet der Standeskommission Bericht über die Erkenntnisse ihrer Untersuchungen und stellt Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
2) Die Standeskommission hat unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder aus einem Grund nach Art. 42 einzustellen ist. Die Einleitungsentscheidung hat auch die Bestellung einer Instruktionsperson zu enthalten. Gegen Einleitungs- oder Einstellungsentscheidungen ist kein Rechtsmittel zulässig.
3) Die Instruktionsperson führt im Rahmen des Disziplinarverfahrens weitere Ermittlungen durch.
Art. 45 Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens
1) Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Instruktionsperson der Standeskommission einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen und einen Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder auf Einstellung des Disziplinarverfahrens vorzulegen.
2) Die Standeskommission hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Disziplinarverfahren aus einem Grund nach Art. 42 einzustellen ist. Die Einstellungsentscheidung ist der Untersuchungsperson und der betroffenen Person zuzustellen.
3) In der Verweisungsentscheidung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
4) Gegen Verweisungs- und Einstellungsentscheidungen ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 46 Mündliche Verhandlung
1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden der Standeskommission zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und gegebenenfalls ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Verweisungsentscheidung und Bekanntgabe der Mitglieder der Standeskommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
3) Beratungen und Abstimmungen sind geheim.
Art. 47 Disziplinarentscheidung
1) Mit der Disziplinarentscheidung der Standeskommission ist die betroffene Person freizusprechen oder für schuldig zu erklären. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat sich die Entscheidung zugleich über die Strafe auszusprechen.
2) Im Fall eines Schuldspruches kann auch von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der betroffenen Person angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, sie von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Die Disziplinarentscheidung ist zusammen mit den Entscheidungsgründen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und innerhalb von vier Wochen der betroffenen Person und der Untersuchungsperson zuzustellen.
4) Die Standeskommission teilt ihre Entscheidung der FMA und der Treuhandkammer schriftlich mit. Die Treuhandkammer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Art. 48 Vollzug der Entscheidung
1) Rechtskräftige Entscheidungen der Standeskommission sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
2) Wird eine tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft bestraft, so haftet die betreffende Treuhandgesellschaft solidarisch für Geldstrafen und Verfahrenskosten.
Art. 49 Kostentragung durch Dritte
Wer gegen einen Treuhänder oder eine tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft mutwillig Anzeige wegen eines Disziplinarvergehens erstattet, kann von der Standeskommission verpflichtet werden, die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 50 Ergänzende Verfahrensbestimmungen
Sofern dieses Gesetz nichts anders bestimmt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist, finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren sinngemäss Anwendung.
Art. 51 Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die FMA;
abis) der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
b) die Treuhandkammer;
c) die Disziplinarorgane;
d) die Prüfungskommission für Treuhänder.
Art. 52 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der Treuhandkammer nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der Treuhandkammer nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Treuhandkammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Art. 53 Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
Art. 54 Aufgaben
1) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Überprüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und die Durchführung entsprechender Kontrollen;
c) die Zulassung zur Treuhänder-, Zusatz- und Eignungsprüfung;
d) die Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften;
e) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden;
f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 81;
g) die Überprüfung des Prüfberichts nach Art. 61b Abs. 3.
2) Die FMA kann zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden.
Art. 55 Befugnisse
1) Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
2) Sie kann insbesondere:
a) von Treuhändern und Treuhandgesellschaften sowie deren Angestellten alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b) die Einstellung einer Praxis, die gegen dieses Gesetz oder dazu erlassene Verordnungen verstösst, verlangen;
c) ein befristetes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft verhängen;
d) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan der Treuhandgesellschaft verlangen;
e) Entscheidungen und Verfügungen erlassen.
3) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
4) Die FMA ist befugt, bei Verdacht eines Verstosses gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu einem solchen Verstoss oder zum Schutz von Kunden, Prüfungen in den Geschäftsräumen von Treuhändern und Treuhandgesellschaften durchzuführen oder durchführen zu lassen (Vor-Ort-Kontrolle). Die dabei entstehenden Kosten hat der Treuhänder oder die Treuhandgesellschaft zu tragen, falls eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch das Land zu tragen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen sowie Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
6) Die FMA kann in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit nach diesem Gesetz auszuüben.
Art. 56 Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 57 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit inländischen Behörden, der Treuhandkammer und der Standeskommission zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen übermitteln einander Daten nach Art. 52, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 58 Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA
1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinar-, insolvenz-, exekutions- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Sie informieren die FMA über die Einleitung entsprechender Verfahren.
2) Die Staatsanwaltschaft informiert die FMA über die Einleitung und die Einstellung von Strafverfahren und übermittelt Informationen zu diesen Verfahren.
3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 59 Zusammenarbeit des Amtes für Justiz mit der FMA
1) Die FMA informiert das Amt für Justiz über die Erteilung, den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung sowie über das befristete Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft.
2) Das Amt für Justiz übermittelt der FMA von Amts wegen oder auf Verlangen sämtliche Unterlagen und Informationen, welche die FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Art. 60 Grundsatz
1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige ausländische Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
2) Gegenstand der Amtshilfe sind alle Informationen und Unterlagen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit über Treuhänder und Treuhandgesellschaften sowie Personen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen müssten, erforderlich sind.
3) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht den zuständigen ausländischen Behörden Informationen übermitteln, wenn:
a) die verlangten Informationen nachweislich für die Aufsichtstätigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind;
b) die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
c) die Empfänger beziehungsweise die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
d) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange verwendet werden;
e) die Informationen nur für jene Zwecke weitergeleitet werden, denen die FMA vorgängig schriftlich zugestimmt hat; und
f) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde vorliegt, die diese Informationen übermittelt hat, und gewährleistet ist, dass diese nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vorbehaltlich Art. 61 dieses Gesetzes Art. 26b FMAG Anwendung.
Art. 61 Amtshilfe ohne förmliches Verfahren
1) Informationen im Sinne der Art. 5, 6, 14, 19, 23 bis 25 und 47 Abs. 4 dürfen unter den Voraussetzungen nach Art. 60 Abs. 3 ohne förmliches Verfahren übermittelt werden.
2) Die Informationen nach Abs. 1 dürfen auch dann ohne förmliches Verfahren übermittelt werden, wenn das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die FMA weist die ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf diesen Umstand hin.
3) Die FMA informiert den Betroffenen unverzüglich über die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 oder 2.
Art. 61a Bestellung
Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, der oder die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist.