1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben insbesondere zu prüfen:
a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Berufspflichten, mit Ausnahme der Pflichten nach Art. 20;
c) den Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht.
2) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt Art. 21 entsprechend.
3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht zusammenzufassen. Dieser ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
Art. 61c Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Entscheide schriftlich melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die insbesondere:
a) einen Verstoss gegen die Bewilligungsvoraussetzungen darstellen könnten;
b) einen Verstoss gegen die Berufspflichten, mit Ausnahme der Pflichten nach Art. 20, darstellen könnten;
c) eine mit der Geschäftsleitung oder der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten; oder
d) dazu führen könnten, dass das Prüfungsurteil eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben wird.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zuge der Prüfung Verstösse gegen die Standesrichtlinien fest, meldet er oder sie diese an die Standeskommission.
3) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfbericht aufgenommen werden.
4) Wer als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in gutem Glauben Meldungen nach Abs. 1 und 2 erstattet, verletzt dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
Art. 62 Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Treuhandkammer (Treuhandkammer) wird durch die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften gebildet.
2) Die Treuhandkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 63 Aufgaben
1) Der Treuhandkammer obliegen die Wahrung des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Treuhänderstandes.
2) Die Treuhandkammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch den Vorstand.
Art. 64 Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Standeskommission sowie der Untersuchungsperson;
d) der Erlass der Geschäftsordnung;
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
f) die Genehmigung des Voranschlags, der Einnahmen und Ausgaben;
g) die Genehmigung der Jahresrechnung;
h) der Erlass der Standesregeln;
i) der Erlass weiterer Richtlinien.
2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3) Die Geschäftsordnung der Treuhandkammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 65 Vorstand
1) Der Vorstand der Treuhandkammer besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:
a) der Verkehr mit Behörden, insbesondere der FMA, und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
c) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
d) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
e) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
f) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
g) die Namhaftmachung eines Mitglieds der Prüfungskommission für Treuhänder;
h) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
i) die Zusammenarbeit mit ausländischen Treuhänderorganisationen.
Art. 66 Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften bezahlen jährlich einen festen Mitgliederbeitrag.
2) Der Mitgliederbeitrag für Treuhandgesellschaften besteht aus:
a) einem jährlichen festen Beitrag; und
b) einem jährlichen variablen Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiter.
3) Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 67 Veröffentlichungen der Treuhandkammer
Die Geschäftsordnung der Treuhandkammer sowie ihre Standesregeln sind auf deren Homepage zu veröffentlichen.
Art. 68 Disziplinarorgane
Organe im Disziplinarverfahren sind:
a) die Standeskommission;
b) die Untersuchungsperson.
Art. 69 Bestellung der Standeskommission und der Untersuchungsperson
1) Die Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellt für eine Dauer von drei Jahren:
a) eine Standeskommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder;
b) eine Untersuchungsperson, die die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllt.
2) Die Standeskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie drei Ersatzmitgliedern zusammen.
3) Kann die Standeskommission aufgrund von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen (Art. 40) ihre Tätigkeit nicht ausüben, bestimmt der Vorstand der Treuhandkammer aus dem in Abs. 1 Bst. a genannten Personenkreis für einen konkreten Fall weitere Ersatzmitglieder. Dies gilt sinngemäss für die ersatzweise Bestellung der Untersuchungsperson.
4) Die Mitglieder der Treuhandkammer sind verpflichtet, ihre Wahl in die Standeskommission sowie als Untersuchungsperson anzunehmen.
Art. 70 Beschlussfassung der Standeskommission
Die Standeskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in der Besetzung ihres Vorsitzenden, eines Beisitzers und der Instruktionsperson.
Art. 71 Aufgaben der Standeskommission
1) Die Standeskommission entscheidet in Disziplinarverfahren. Ihr obliegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und die Anordnung von einstweiligen Massnahmen.
2) Für einzelne Disziplinarverfahren bestimmt die Standeskommission aus ihrem Kreis eine Instruktionsperson, der die Verfahrensleitung obliegt.
3) Die Standeskommission ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig.
Art. 72 Aufgaben der Untersuchungsperson
1) Die Untersuchungsperson ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen.
2) Sie übt die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission aus.
Art. 73 Zusammenarbeit mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden
1) Die Standeskommission arbeitet mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden informieren die Standeskommission über die Einleitung eines strafgerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Verfahrens; eine solche Information kann aufgeschoben werden, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens die Untersuchung erschweren könnte.
3) Ist wegen des einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verfahren vor der FMA anhängig oder ist ein solches Verfahren abgeschlossen, so steht der Standeskommission das Recht zu, in die betreffenden Verfahrensakten Einsicht zu nehmen.
Art. 74 Bestellung und Aufgaben
1) Die Prüfungskommission für Treuhänder ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter, ein Treuhänder, ein Wirtschaftsprüfer, ein Steuerexperte und ein Vermögensverwalter anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Treuhänderprüfung, der Zusatzprüfung und der Eignungsprüfung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 75 Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 76 Beschwerde gegen Entscheidungen der Standeskommission
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann gegen eine Entscheidung der Standeskommission von der betroffenen Person oder der Untersuchungsperson binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.
2) Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, sofern die Standeskommission aufgrund des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt.
Art. 77 Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Treuhandkammer
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes der Treuhandkammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 78 Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission
1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission für Treuhänder kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
Art. 79 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Treuhändern oder Treuhandgesellschaften bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 80 Vergehen
1) Wer unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine gleichlautende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder eine von der FMA nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt;
b) als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Pflichten nach Art. 61b und 61c grob verletzt, insbesondere im Prüfbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
5) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
Art. 81 Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) die Auskunfts-, Melde-, Genehmigungs-, Anzeige- oder Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA oder beauftragten Dritten verletzt oder diesen verspätet oder nicht vollständig nachkommt (Art. 22, 32 und 34);
b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
c) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Amtshilfeverfahren der FMA nicht nachkommt;
d) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen verletzt;
e) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher oder Belege nicht aufbewahrt;
f) die Bestimmungen über die Interessenkonflikte (Art. 21a) verletzt;
g) gegen die Bestimmungen über die Auslagerung (Art. 21b) verstösst;
h) die Bestimmungen über die Governance (Art. 22a), die interne Kontrolle (Art. 22b) und das Risikomanagement (Art. 22c) verletzt;
i) die externe Revision oder eine von der FMA vorgeschriebene Kontrolle nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt (Art. 22e);
k) unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig anbietet.
2) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
3) Die FMA hat die Busse nach Abs. 1 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstat) durch Personen begangen wird, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 oder 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 82 Verjährung
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 83 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.
Art. 84 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Treuhänder (Treuhändergesetz; TrHG), LGBl. 1993 Nr. 42;
b) Gesetz vom 14. September 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 1994 Nr. 66;
c) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 1995 Nr. 24;
d) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Treuhänder, LGBl. 1995 Nr. 107;
e) Gesetz vom 31. Oktober 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 1995 Nr. 230;
f) Kundmachung vom 10. Juni 1997 der Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Treuhänder durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 24. April 1997 (StGH 1996/35), LGBl. 1997 Nr. 121;
g) Gesetz vom 21. Oktober 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 1999 Nr. 241;
h) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 2003 Nr. 22;
i) Gesetz vom 18. Juni 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 2004 Nr. 185;
k) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 2005 Nr. 282;
l) Gesetz vom 26. April 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 2007 Nr. 156;
m) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, LGBl. 2007 Nr. 178;
n) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Treuhändergesetzes, LGBl. 2008 Nr. 193;
o) Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Treuhändergesetzes, LGBl. 2010 Nr. 391.
Art. 86 Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht
1) Alle aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen und vorgesehenen Berechtigungen bleiben vorbehaltlich Abs. 2 aufrecht.
2) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, ihre Geschäftstätigkeit jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht ausüben, haben innerhalb einer Frist von drei Jahren den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11 zu erbringen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft ausüben, sind weiterhin befugt, als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft tätig zu sein.
4) Bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmung des Art. 11 anzupassen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
Art. 87 Meldepflichten
1) Qualifizierte Beteiligungen müssen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA unter Angabe der Höhe der Beteiligung und des Halters der Beteiligung schriftlich gemeldet werden.
2) Geschäftstätigkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen einer ausländischen Repräsentanz, Niederlassung und Tochtergesellschaft nach Art. 34 ausgeübt werden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA schriftlich zu melden.
3) Die Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 22 gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige strafgerichtliche und aufsichtsbehördliche Verfahren.
Art. 88 Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht
Auf Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind oder bis zum 1. Januar 2015 eröffnet werden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 89 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 35 bis 50 und 68 bis 73 sowie 76 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen