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Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich

Zürich · 415.31 · ordinance

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Contents: 65 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Ausführungsbestimmungen
  4. § 4 Datenschutz
  5. § 5 von Daten
  6. § 6 Infrastruktur
  7. § 7 Informationen
  8. § 8 und Entscheide
  9. § 9 Grundsätze
  10. § 10 Unterrichtssprache
  11. § 11 Grundsatz
  12. § 12 Studienprogramme
  13. § 13 an der UZH
  14. § 14 an einer anderen Hochschule
  15. § 15 Studierunfähigkeit
  16. § 16 Disziplinarmassnahmen
  17. § 17 Handeln
  18. § 18 Zulassungsbeschränkung
  19. § 19 Grundsätze
  20. § 20 und Auflagen
  21. § 21 Bewerbung
  22. § 22 Unterlagen
  23. § 23 Anmeldung
  24. § 24 Universitäten
  25. § 25 Behinderung
  26. § 26 zu allen Fakultäten
  27. § 27 Fakultäten
  28. § 28 zu allen Fakultäten
  29. § 29 Reifezeugnisse
  30. § 30 Zulassungsvoraussetzungen
  31. § 31 Zulassungsvoraussetzungen
  32. § 32 Auflagen
  33. § 33 Zulassungsvoraussetzungen
  34. § 34 Zulassungsvoraussetzungen
  35. § 35 Doktoratsprogramme
  36. § 36 Auflagen
  37. § 37 Qualifikation
  38. § 38 Immatrikulation
  39. § 39 erlangte Rechte
  40. § 40 Pflichten
  41. § 41 Immatrikulationsobligatorium
  42. § 42 Immatrikulationsnachweis
  43. § 43 an der UZH
  44. § 44 Hochschulen
  45. § 45 Urlaub
  46. § 46 oder Studienprogrammwechsel
  47. § 47 Studierfähigkeit
  48. § 48 Grundsatz
  49. § 49 Exmatrikulation auf Antrag
  50. § 50 UZH
  51. § 51 Abkommens
  52. § 52 freien Mobilität
  53. § 53 Gaststudierende
  54. § 54 Notariatsprogramm
  55. § 55 Berufsausübung
  56. § 56 Kurzprogramme
  57. § 57 Immatrikulation
  58. § 58 Gebühren
  59. § 59 Exmatrikulation
  60. § 60 und Auditoren
  61. § 61 Registrierung
  62. § 62 Registrierung
  63. § 63 Gebühren
  64. § 64 Rekurs
  65. § 65 Übergangsbestimmungen

65 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH) a. die Zulassung zum Studium, b. die mit der Immatrikulation verbundenen Rechte und Pflichten, c. die Exmatrikulation, d. die Rechte und Pflichten der Auditorinnen und Auditoren.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für a. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, b. Studierende der UZH, insbesondere 1. Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium, 2. Doktorierende, 3. Studierende in besonderen Programmen, 4. Weiterbildungsstudierende, c. Studierende anderer Hochschulen an der UZH, d. Auditorinnen und Auditoren. 2 Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» geht dessen Rahmenverordnung6 vor. 3 Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse- Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich5.

§ 3 Ausführungsbestimmungen

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

§ 4 Datenschutz

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern, Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Studienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni- Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe bekannt. 3 Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen, Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen gesuchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlichkeit gegenüber bekannt geben. Verifizierung

§ 5 von Daten

1 Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung und Immatrikulation bekannt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden. 2 Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärterin oder dem Studienwärter besuchten Gymnasien und Hochschulen Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss §§ 13–16 bestehen. Digitale

§ 6 Infrastruktur

Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung. 2 Vorbehalten ist § 40 a.9

§ 7 Informationen

1 Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise, insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gegeben. 2 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren. Anordnungen

§ 8 und Entscheide

1 Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnungen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsausweis) werden postalisch oder elektronisch zugestellt. 2 Die elektronische Zustellung erfolgt in der digitalen Infrastruktur. 3 Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird. 2. Teil: Zulassung 1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze

§ 9 Grundsätze

1 Die Zulassung ist die Berechtigung zur Immatrikulation in einen bestimmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienprogrammkombination sowie allfällige Schwerpunkte. 2 Sie setzt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung voraus. 3 Sie berechtigt zur Immatrikulation in das auf dem Zulassungsentscheid aufgeführte Semester. Kenntnisse der

§ 10 Unterrichtssprache

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter haben vor der Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienprogramme zu erbringen. 2 Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des Sprachnachweises in einem Reglement. 2. Abschnitt: Zulassungshindernisse

§ 11 Grundsatz

1 Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn ein Zulassungshindernis vorliegt. 2 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die UZH über sämtliche Zulassungshindernisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind einzureichen. Äquivalente

§ 12 Studienprogramme

Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm ist in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Endgültige Abweisung

§ 13 an der UZH

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, gilt: a. Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen eine Sperre auferlegt wurde oder für die eine unter früherem Recht verfügte endgültige Abweisung besteht, ist ausgeschlossen. b. Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss § 20 eine Sperre auferlegt wurde, ist ausgeschlossen. 2 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist die Zulassung zu einem Doktoratsstudium, für das gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung eine Sperre auferlegt wurde, ausgeschlossen. Endgültige Abweisung

§ 14 an einer anderen Hochschule

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogrammen auf allen Studienstufen ausgeschlossen. 2 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen.

§ 15 Studierunfähigkeit

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die von der UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, zugelassen werden. 2 In Zweifelsfällen kann die Universitätsleitung eine vertrauensärztliche Begutachtung verlangen. 3 Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Universitätsleitung.

§ 16 Disziplinarmassnahmen

Besteht ein von der UZH oder einer anderen Hochschule als Disziplinarmassnahme verhängter und zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert. Unlauteres

§ 17 Handeln

1 Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Studienanwärter die Zulassung in unlauterer oder strafrechtlich relevanter Weise zu erlangen versucht, so wird das Gesuch um Zulassung abgewiesen. 2 Unlauter und allenfalls strafrechtlich relevant handelt insbesondere, wer gegenüber der UZH a. falsche oder unvollständige Angaben macht, b. gefälschte, verfälschte oder nicht auf sie oder ihn ausgestellte Urkunden, Zeugnisse oder Ausweisschriften verwendet. 3 Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester verweigert werden.

§ 18 Zulassungsbeschränkung

Die Zulassung kann für Studiengänge und -programme mit Zulassungsbeschränkung verweigert werden. 3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen

§ 19 Grundsätze

1 Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder zum Doktoratsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist § 32 Abs. 2. 2 Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums benötigt werden. 3 Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet werden und parallel dazu erworben werden können. 4 Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorbereitungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Doktoratsmodule belegen. 5 Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstudiengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Auflagen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS Credits, wird keine Zulassung erteilt. Erfüllung von Bedingungen

§ 20 und Auflagen

1 Für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen gelten a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen, b. allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Modultypen oder Anzahl der maximal zulässigen Fehlversuche. 2 Mit der Zulassung kann zudem verfügt werden, dass die Bedingungen und Auflagen innert einer Frist von vier Semestern vollständig zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für das die Immatrikulation erfolgt ist. 3 Können Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen oder Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht ein, erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm. 4 Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss Abs. 3 bewirkt eine Sperre für das betreffende Studienprogramm sowie für alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme auf allen Studienstufen. 5 Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsverordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät. 4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

§ 21 Bewerbung

1 Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröffnet. 2 Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrichten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet wird. 3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Erforderliche

§ 22 Unterlagen

1 Für die Bewerbung haben die Studienanwärterinnen und Studienanwärter die für die Zulassung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 aufgeführt. 2 Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original einzureichen sind, damit a. deren Authentizität überprüft und b. die schweizerische Matrikelnummer zugeteilt werden kann. 3 Falls ein Dokument nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.

§ 23 Anmeldung

1 Für Studiengänge mit Bachelorabschluss der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei der UZH eine Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich5 erforderlich. 2 Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zuständigen Fakultät für weitere Studiengänge eine obligatorische Anmeldung einführen. Umleitung an andere

§ 24 Universitäten

Für die Aufnahme des Studiums in Studiengängen mit obligatorischer Anmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazität können Studienanwärterinnen und Studienanwärter an eine andere Universität umgeleitet werden. Studium und

§ 25 Behinderung

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen lassen, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirken. 2 Die Fachstelle Studium und Behinderung kann diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vorschlagen. 5. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium Schweizerische Ausweise zur Zulassung

§ 26 zu allen Fakultäten

Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise: a. eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturitätsausweis, b. Maturitätszeugnis der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Maturitätskommission, c. Bachelordiplom, Masterdiplom, Lizenziat, Diplom, Doktorat einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, d. Abschlusszeugnis eines mindestens dreijährigen ordentlichen Studiengangs einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, e. eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung, f. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung. Schweizerische Ausweise zur Zulassung zu einzelnen

§ 27 Fakultäten

1 Zur Zulassung zu allen Fakultäten mit Ausnahme der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich folgende Ausweise: a. Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission, b. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung der UZH, c. Lehramtsmaturitätszeugnis und Abschlusszeugnis von Unterseminaren des Kantons Zürich, d. schweizerische Lehramtsmaturität und Primarlehrerpatent, wenn die Dauer der gesamten Ausbildung mindestens 12,5 Jahre betragen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule), e. kantonales Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplom, f. Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschule, sofern dieses nicht älter als zwei Jahre ist. 2 Zur Zulassung zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berechtigt zusätzlich die Handelsmatur des Kantons Tessin (Attestato cantonale di maturità commerciale). Ausländische Ausweise zur Zulassung

§ 28 zu allen Fakultäten

1 Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise: a. ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, das hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis gemäss § 26 lit. a entspricht, b. Diplom einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schweizerischen Diplom gemäss § 26 lit. c anerkannt wird, c. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, bei dem die Voraussetzungen nach lit. a nur teilweise erfüllt sind, ergänzt mit einem Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Studienjahre (gemäss Regelstudienplan eines Vollzeitstudiums) an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs in einer Studienrichtung, die auch an einer schweizerischen Universität angeboten wird, 2. Diplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schweizerischen Diplom gemäss § 26 lit. d anerkannt wird. 2 Zusätzlich muss der Ausweis an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule (keine Fernuniversität) des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Bachelorstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis). 3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Länderspezifische Zulassungsvoraussetzungen für ausländische gymnasiale

§ 29 Reifezeugnisse

1 Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche ausländischen gymnasialen Reifezeugnisse aus welchen Ländern unter welchen Voraussetzungen im jeweils folgenden Studienjahr die Zulassung zum Bachelorstudium ermöglichen. 2 Sie kann Mindestnoten für die Zulassung festlegen. Zudem kann sie die Zulassung zum Bachelorstudium vom Bestehen einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. 3 Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen. 6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium Formale

§ 30 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus: a. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, b. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule, c. Bachelordiplom mit mindestens der Gesamtnote 5 (ungerundet) auf einer Skala von 1 (Minimum) bis 6 (Maximum) einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, d. Bachelordiplom mit mindestens einer der Note 5 gemäss lit. c entsprechenden Gesamtnote einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat. 2 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an ihrer Hochschule nicht nach einem zweistufigen Studiensystem studieren oder studiert haben und über keinen akademischen Abschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen werden. Für sie ist, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 26 ff. erfüllt sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich. 3 Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Masterstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis). 4 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Fachwissenschaftliche

§ 31 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen der gewählten Studienprogramme des Masterstudiengangs voraus. 2 Die für die einzelnen Masterstudienprogramme qualifizierenden Studienrichtungen oder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt. 3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Zulassung zum Masterstudium mit Bedingungen und/oder

§ 32 Auflagen

1 Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen. 2 Für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudienprogramm können Bedingungen nur dann verfügt werden, wenn kein Bachelorstudienprogramm einer kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule vorliegt, das einer entsprechenden Studienrichtung zugeordnet ist. 7. Abschnitt: Zulassung zum Doktoratsstudium Formale

§ 33 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus: a. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, b. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule. 2 Die Fakultäten können in ihren Promotionsverordnungen vorsehen, dass zusätzlich folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichen können: a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat. 3 Ein Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs berechtigt nicht zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium. 4 Ein Masterdiplom gemäss Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechtigen. 5 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Fachwissenschaftliche

§ 34 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus. 2 Die fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen geregelt.

§ 35 Doktoratsprogramme

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm setzt die vorgängige Aufnahme gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung voraus. 2 Für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm können in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden. Zulassung zum Doktoratsstudium mit Bedingungen und/oder

§ 36 Auflagen

Die Zulassung zum Doktoratsstudium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen. Herausragende

§ 37 Qualifikation

Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit herausragender Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss § 33, können mit Zustimmung der zuständigen Fakultät zum Doktoratsstudium zugelassen werden, sofern folgende Gutachten vorliegen: a. je ein Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren der UZH und b. ein Gutachten einer von der zuständigen Fakultät bestimmten externen Fachperson. 3. Teil: Immatrikulation und Exmatrikulation 1. Abschnitt: Immatrikulation

§ 38 Immatrikulation

1 Die Immatrikulation vollzieht die Zulassung und begründet die Aufnahme als Studentin oder Student an der UZH mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. 2 Für die Teilnahme an einem Studiengang sind Studiengebühren zu entrichten. Die Immatrikulation wird wirksam, wenn die Studiengebühren beglichen wurden. 3 Nachdem die Immatrikulation wirksam ist, erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis und eine Bestätigung über die Immatrikulation. Durch Immatrikulation

§ 39 erlangte Rechte

1 Die Immatrikulation berechtigt insbesondere, a. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leistungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen der Fakultäten erfüllt sind, b. universitäre Einrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur und Beratungsangebote zu nutzen. 2 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben. 3 Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben. Mit der Immatrikulation verbundene

§ 40 Pflichten

Die Immatrikulation verpflichtet insbesondere, a. die Studiengebühren fristgerecht zu entrichten, b. die Änderung der Identitätsdaten unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise der UZH umgehend zu melden, c. die Änderung der Kontaktdaten der UZH innert zehn Tagen zu melden, d. die digitale Infrastruktur mindestens alle sieben Tage zu nutzen, um Dokumente bzw. Daten abzurufen, e. die administrativen Vorgänge wie Modulbuchung, Studiengangs- und -programmwechsel und Anmeldung zum Abschluss fristgerecht über die digitale Infrastruktur vorzunehmen. Pflicht zur Beibringung von Hilfsmitteln § 40 a.9 1 Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel für ihr Studium beizubringen. 2 Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizubringen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten. 3 Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung.

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