1 Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie
sie Leistungen der UZH beanspruchen.
2 Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der
Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft.
§ 42 Immatrikulationsnachweis
1 Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierendenausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch nehmen möchten.
2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der
entsprechenden Leistung ausgeschlossen.
Immatrikulation
in mehreren
Studiengängen
§ 43 an der UZH
1 Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in mehreren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.
2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständigen Fakultäten.
3 Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für
jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten.
4 Abs. 1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatrikuliert sind in
a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und
b. einen Masterstudiengang, dessen Abschluss zur Erlangung des
Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach
oder den jeweiligen Unterrichtsfächern vorausgesetzt ist.
Immatrikulation
an mehreren
§ 44 Hochschulen
1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an
mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.
2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständige Fakultät.
§ 45 Urlaub
1 Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden.
Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden:
a. Krankheit,
b. Unfall,
c. Mutterschaft,
d. Betreuung von Kindern und Familienangehörigen,
e. Militär- oder Zivildienst,
f. nichtobligatorisches Praktikum,
g. freie Mobilität.
2 Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In
begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden.
3 Doktorierende können zudem während der Publikationsphase für
maximal vier Semester beurlaubt werden.
4 Studierenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immatrikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig
gewährt.
5 Während des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert,
sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS
Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden.
6 Es sind keine Studiengebühren zu entrichten.
Reguläre
und erhöhte
Studiengebühren
§ 45 a.9 1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den
ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.
2 Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation
auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studienstufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die
Zählung.
3 Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 überschritten, ist die erhöhte
Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der
Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.
4 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlängerung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu entrichten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt
werden.
Studiengangs-
§ 46 oder Studienprogrammwechsel
Wird ein Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel beantragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt.
§ 47 Studierfähigkeit
1 Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das
zuständige Universitätsleitungsmitglied bei der Universitätsleitung einen
Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen.
2 Die Universitätsleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu
verlangen sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
3 Wird die Mitwirkungspflicht seitens der oder des Studierenden
verweigert, entscheidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten.
4 Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung
die Exmatrikulation beschliessen.
2. Abschnitt: Exmatrikulation
§ 48 Grundsatz
Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
§ 49 Exmatrikulation auf Antrag
Studierende können die Exmatrikulation auf Ende eines
Semesters beantragen.
Exmatrikulation durch die
§ 50 UZH
Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen:
a. nach Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs gemäss § 59,
eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitätsaufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen,
a.bis9 nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Doktoratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende
für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangs-
oder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat,
b.10 als Folge einer endgültigen Abweisung aus einem Studiengang
oder Studienprogramm, sofern die oder der betreffende Studierende keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss
§ 46 beantragt hat,
c. als Folge eines von der zuständigen Fakultät verfügten Exmatrikulationsgrunds bei einem Doktoratsstudium, sofern keine Immatrikulation in einem anderen Studiengang vorliegt,
d. auf das Ende des vorangegangenen Semesters, sofern die Studiengebühren nicht fristgerecht beglichen wurden,
e. als Folge eines von den Disziplinarorganen verfügten Ausschlusses von der UZH,
f. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung gemäss Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich3,
g. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung wegen Studierunfähigkeit.
4. Teil: Studierende anderer Hochschulen an der UZH
Studierende
im Rahmen
eines
§ 51 Abkommens
1 Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rahmen eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Bestimmungen.
2 Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden
an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double
Degree).
3 Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
Studierende
im Rahmen der
§ 52 freien Mobilität
1 Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität
oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-,
Master- oder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH
für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienstufe zugelassen werden.
2 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
§ 53 Gaststudierende
1 Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der
UZH im Rahmen eines selbstorganisierten Aufenthalts als Gaststudierende zugelassen werden, wenn sie
a. an der Heimuniversität auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe studieren und
b. die zuständige Fakultät zustimmt.
2 Die Zulassung wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt.
3 Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begründeten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden.
4 Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatrikulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule
immatrikuliert zu bleiben.
5 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
5. Teil: Studierende in besonderen Programmen
§ 54 Notariatsprogramm
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich auf eine
Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zugelassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende
gleichwertige Ausbildung verfügen.
Ergänzungsprogramm zur
§ 55 Berufsausübung
1 Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms
können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern
a. sie für die Berufsausübung in der Schweiz ein Bewilligungs- oder
Anerkennungsverfahren durch den Bund, die Kantone oder die
reformierte Kirche zu durchlaufen haben,
b. sie hierfür an einer schweizerischen universitären Hochschule ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen,
c. sie über ein entsprechendes Schreiben der für die Bewilligung zuständigen Stelle verfügen und
d. die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt.
2 Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.
§ 56 Kurzprogramme
Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Bestimmungen des betreffenden Programms.
6. Teil: Weiterbildungsstudierende
Zulassung und
§ 57 Immatrikulation
1 Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der
Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs.
2 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermittelt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nötigen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.
§ 58 Gebühren
1 Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der
Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs festgelegte Studiengebühren.
2 Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang verpflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorgesehenen Betrages.
§ 59 Exmatrikulation
1 Die Exmatrikulation erfolgt
a. mit dem Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs oder
b. dem definitiven Ausschluss vom Weiterbildungsstudiengang.
2 Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen
Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit.
7. Teil: Auditorinnen und Auditoren
Auditorinnen
§ 60 und Auditoren
1 Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne
Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen
registriert sind.
2 Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Abschlüsse zu erwerben.
Voraussetzungen
für die
§ 61 Registrierung
1 Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder
Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen
die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden.
Umfang der
§ 62 Registrierung
1 Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden
möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind.
2 Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen
werden für ein Studium nicht angerechnet.
§ 63 Gebühren
Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich
nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität
Zürich4.
8. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und
§ 64 Rekurs
1 Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-,
Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die
Abteilung Studierende.
2 Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des
Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss
dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
9. Teil: Schlussbestimmungen
§ 65 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung,
die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden.
2 Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden,
gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten.
3 Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende finden unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung
Anwendung.
4 Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten
Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen
Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen.
5 Die Zählung gemäss § 45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Studierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.9
1 OS 73, 467; Begründung siehe ABl 2018-09-14.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 LS 415.116.
4 LS 415.321.
5 LS 415.432.
6 LS 415.456.1.
7 SR 414.20.
8 SR 0.414.8.
9 Eingefügt durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In
Kraft seit 1. August 2022.
10 Fassung gemäss URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In
Kraft seit 1. August 2022.