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Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich

Zürich · 415.31 · ordinance

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Contents: 65 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Ausführungsbestimmungen
  4. § 4 Datenschutz
  5. § 5 von Daten
  6. § 6 Infrastruktur
  7. § 7 Informationen
  8. § 8 und Entscheide
  9. § 9 Grundsätze
  10. § 10 Unterrichtssprache
  11. § 11 Grundsatz
  12. § 12 Studienprogramme
  13. § 13 an der UZH
  14. § 14 an einer anderen Hochschule
  15. § 15 Studierunfähigkeit
  16. § 16 Disziplinarmassnahmen
  17. § 17 Handeln
  18. § 18 Zulassungsbeschränkung
  19. § 19 Grundsätze
  20. § 20 und Auflagen
  21. § 21 Bewerbung
  22. § 22 Unterlagen
  23. § 23 Anmeldung
  24. § 24 Universitäten
  25. § 25 Behinderung
  26. § 26 zu allen Fakultäten
  27. § 27 Fakultäten
  28. § 28 zu allen Fakultäten
  29. § 29 Reifezeugnisse
  30. § 30 Zulassungsvoraussetzungen
  31. § 31 Zulassungsvoraussetzungen
  32. § 32 Auflagen
  33. § 33 Zulassungsvoraussetzungen
  34. § 34 Zulassungsvoraussetzungen
  35. § 35 Doktoratsprogramme
  36. § 36 Auflagen
  37. § 37 Qualifikation
  38. § 38 Immatrikulation
  39. § 39 erlangte Rechte
  40. § 40 Pflichten
  41. § 41 Immatrikulationsobligatorium
  42. § 42 Immatrikulationsnachweis
  43. § 43 an der UZH
  44. § 44 Hochschulen
  45. § 45 Urlaub
  46. § 46 oder Studienprogrammwechsel
  47. § 47 Studierfähigkeit
  48. § 48 Grundsatz
  49. § 49 Exmatrikulation auf Antrag
  50. § 50 UZH
  51. § 51 Abkommens
  52. § 52 freien Mobilität
  53. § 53 Gaststudierende
  54. § 54 Notariatsprogramm
  55. § 55 Berufsausübung
  56. § 56 Kurzprogramme
  57. § 57 Immatrikulation
  58. § 58 Gebühren
  59. § 59 Exmatrikulation
  60. § 60 und Auditoren
  61. § 61 Registrierung
  62. § 62 Registrierung
  63. § 63 Gebühren
  64. § 64 Rekurs
  65. § 65 Übergangsbestimmungen

65 provisions

§ 41 Immatrikulationsobligatorium

1 Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der UZH beanspruchen. 2 Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft.

§ 42 Immatrikulationsnachweis

1 Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierendenausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch nehmen möchten. 2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen. Immatrikulation in mehreren Studiengängen

§ 43 an der UZH

1 Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in mehreren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein. 2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständigen Fakultäten. 3 Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten. 4 Abs. 1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatrikuliert sind in a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und b. einen Masterstudiengang, dessen Abschluss zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach oder den jeweiligen Unterrichtsfächern vorausgesetzt ist. Immatrikulation an mehreren

§ 44 Hochschulen

1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein. 2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständige Fakultät.

§ 45 Urlaub

1 Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden. Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden: a. Krankheit, b. Unfall, c. Mutterschaft, d. Betreuung von Kindern und Familienangehörigen, e. Militär- oder Zivildienst, f. nichtobligatorisches Praktikum, g. freie Mobilität. 2 Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden. 3 Doktorierende können zudem während der Publikationsphase für maximal vier Semester beurlaubt werden. 4 Studierenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immatrikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig gewährt. 5 Während des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert, sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden. 6 Es sind keine Studiengebühren zu entrichten. Reguläre und erhöhte Studiengebühren § 45 a.9 1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten. 2 Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studienstufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die Zählung. 3 Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 überschritten, ist die erhöhte Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten. 4 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlängerung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu entrichten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt werden. Studiengangs-

§ 46 oder Studienprogrammwechsel

Wird ein Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel beantragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt.

§ 47 Studierfähigkeit

1 Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das zuständige Universitätsleitungsmitglied bei der Universitätsleitung einen Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen. 2 Die Universitätsleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu verlangen sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. 3 Wird die Mitwirkungspflicht seitens der oder des Studierenden verweigert, entscheidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten. 4 Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung die Exmatrikulation beschliessen. 2. Abschnitt: Exmatrikulation

§ 48 Grundsatz

Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

§ 49 Exmatrikulation auf Antrag

Studierende können die Exmatrikulation auf Ende eines Semesters beantragen. Exmatrikulation durch die

§ 50 UZH

Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen: a. nach Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs gemäss § 59, eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitätsaufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen, a.bis9 nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Doktoratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat, b.10 als Folge einer endgültigen Abweisung aus einem Studiengang oder Studienprogramm, sofern die oder der betreffende Studierende keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat, c. als Folge eines von der zuständigen Fakultät verfügten Exmatrikulationsgrunds bei einem Doktoratsstudium, sofern keine Immatrikulation in einem anderen Studiengang vorliegt, d. auf das Ende des vorangegangenen Semesters, sofern die Studiengebühren nicht fristgerecht beglichen wurden, e. als Folge eines von den Disziplinarorganen verfügten Ausschlusses von der UZH, f. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung gemäss Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich3, g. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung wegen Studierunfähigkeit. 4. Teil: Studierende anderer Hochschulen an der UZH Studierende im Rahmen eines

§ 51 Abkommens

1 Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rahmen eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Bestimmungen. 2 Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double Degree). 3 Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. Studierende im Rahmen der

§ 52 freien Mobilität

1 Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienstufe zugelassen werden. 2 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

§ 53 Gaststudierende

1 Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der UZH im Rahmen eines selbstorganisierten Aufenthalts als Gaststudierende zugelassen werden, wenn sie a. an der Heimuniversität auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe studieren und b. die zuständige Fakultät zustimmt. 2 Die Zulassung wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt. 3 Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begründeten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden. 4 Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatrikulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert zu bleiben. 5 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. 5. Teil: Studierende in besonderen Programmen

§ 54 Notariatsprogramm

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich auf eine Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zugelassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung verfügen. Ergänzungsprogramm zur

§ 55 Berufsausübung

1 Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern a. sie für die Berufsausübung in der Schweiz ein Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren durch den Bund, die Kantone oder die reformierte Kirche zu durchlaufen haben, b. sie hierfür an einer schweizerischen universitären Hochschule ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen, c. sie über ein entsprechendes Schreiben der für die Bewilligung zuständigen Stelle verfügen und d. die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt. 2 Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.

§ 56 Kurzprogramme

Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Bestimmungen des betreffenden Programms. 6. Teil: Weiterbildungsstudierende Zulassung und

§ 57 Immatrikulation

1 Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs. 2 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermittelt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nötigen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.

§ 58 Gebühren

1 Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs festgelegte Studiengebühren. 2 Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang verpflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorgesehenen Betrages.

§ 59 Exmatrikulation

1 Die Exmatrikulation erfolgt a. mit dem Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs oder b. dem definitiven Ausschluss vom Weiterbildungsstudiengang. 2 Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit. 7. Teil: Auditorinnen und Auditoren Auditorinnen

§ 60 und Auditoren

1 Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen registriert sind. 2 Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Abschlüsse zu erwerben. Voraussetzungen für die

§ 61 Registrierung

1 Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden. Umfang der

§ 62 Registrierung

1 Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind. 2 Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.

§ 63 Gebühren

Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich4. 8. Teil: Rechtsschutz Einsprache und

§ 64 Rekurs

1 Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die Abteilung Studierende. 2 Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen. 3 Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 9. Teil: Schlussbestimmungen

§ 65 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung, die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden. 2 Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden, gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten. 3 Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende finden unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. 4 Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen. 5 Die Zählung gemäss § 45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Studierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.9 1 OS 73, 467; Begründung siehe ABl 2018-09-14. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019. 3 LS 415.116. 4 LS 415.321. 5 LS 415.432. 6 LS 415.456.1. 7 SR 414.20. 8 SR 0.414.8. 9 Eingefügt durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022. 10 Fassung gemäss URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

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