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Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes

Confederation · 444.12 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
  3. Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
  4. Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
  5. Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
  6. Art. 6 Antrag auf Eintragung
  7. Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
  8. Art. 8 Löschung von Einträgen
  9. Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
  10. Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis); b. das Verfahren:1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis, 2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.

Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis

1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen. 2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung; b. Einzigartigkeit oder Seltenheit; c. kunsthandwerklicher Wert; d. ikonographische Bedeutung; e. historische Bedeutung; f. Bedeutung im Kontext der Sammlung; g. materieller Wert.

Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter

1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet. 2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.

Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter

Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen: a. Signatur; b. Eintragungsdatum; c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet; d. Objekttyp; e. Material; f. Technik; g. Masse beziehungsweise Gewicht; h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang; i. Motiv; j. Inschrift; k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen; l. Epoche oder Erstellungsdatum; m. Urheber oder Urheberin; n. Titel; o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort; p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden; q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.

Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis

1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur. 2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.

Art. 6 Antrag auf Eintragung

1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis. 2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen. 3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.

Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung

Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.

Art. 8 Löschung von Einträgen

1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen. 2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.

Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis

Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.

Art. 10 Änderung eines andern Erlasses

Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005 wird wie folgt geändert: … SR 444.11 Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

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