Open at the publisher →
In force since 2014-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 27ba7234bb4bd425c3632bd340013d9bd3eeba528d45f1f65734c1c5b265fa96
11 provisions
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
b. das Verfahren:1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,
2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.
Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
b. Einzigartigkeit oder Seltenheit;
c. kunsthandwerklicher Wert;
d. ikonographische Bedeutung;
e. historische Bedeutung;
f. Bedeutung im Kontext der Sammlung;
g. materieller Wert.
Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.
2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.
Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
a. Signatur;
b. Eintragungsdatum;
c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
d. Objekttyp;
e. Material;
f. Technik;
g. Masse beziehungsweise Gewicht;
h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
i. Motiv;
j. Inschrift;
k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
l. Epoche oder Erstellungsdatum;
m. Urheber oder Urheberin;
n. Titel;
o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.
Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.
Art. 6 Antrag auf Eintragung
1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.
Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.
Art. 8 Löschung von Einträgen
1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.
Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005 wird wie folgt geändert:
…
SR 444.11
Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.