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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Confederation · 351.1 · statute

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit
  3. Art. 2 Ausländisches Verfahren
  4. Art. 3 Art der Tat
  5. Art. 4 Bagatellfälle
  6. Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
  7. Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
  8. Art. 7 Schweizer Bürger
  9. Art. 8 Gegenrecht
  10. Art. 8a Bilaterale Abkommen
  11. Art. 9 Schutz des Geheimbereichs
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke
  14. Art. 11a
  15. Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren
  16. Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
  17. Art. 11d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten
  18. Art. 11e Gleichbehandlung
  19. Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ
  20. Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
  21. Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
  22. Art. 12 Im Allgemeinen
  23. Art. 13 Verjährungsunterbrechung. Strafantrag
  24. Art. 14 Anrechnung der Haft
  25. Art. 15 Entschädigung
  26. Art. 16 Kantonale Behörden
  27. Art. 17 Bundesbehörden
  28. Art. 17a Gebot der raschen Erledigung
  29. Art. 18 Vorläufige Massnahmen
  30. Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  31. Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten
  32. Art. 19 Wahl des Verfahrens
  33. Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
  34. Art. 20a Durchlieferung
  35. Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen
  36. Art. 22 Rechtsmittelbelehrung
  37. Art. 23
  38. Art. 24
  39. Art. 25 Beschwerde
  40. Art. 26 Verwaltungsbeschwerde
  41. Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
  42. Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
  43. Art. 29 Übermittlung
  44. Art. 30 Schweizerische Ersuchen
  45. Art. 31 Kosten
  46. Art. 32 Ausländer
  47. Art. 33 Personen unter 20 Jahren
  48. Art. 34
  49. Art. 35 Auslieferungsdelikte
  50. Art. 36 Sonderfälle
  51. Art. 37 Ablehnung
  52. Art. 38 Bedingungen
  53. Art. 39 Ausdehnung
  54. Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten
  55. Art. 41 Unterlagen des Ersuchens
  56. Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen
  57. Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen
  58. Art. 44 Festnahme
  59. Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen
  60. Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen
  61. Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen
  62. Art. 48 Inhalt
  63. Art. 49 Vollzug
  64. Art. 50 Aufhebung der Haft
  65. Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft
  66. Art. 52 Rechtliches Gehör
  67. Art. 53 Alibibeweis
  68. Art. 54 Vereinfachte Auslieferung
  69. Art. 55 Zuständigkeit
  70. Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren
  71. Art. 56 Vollstreckbarkeit
  72. Art. 57 Auslieferung
  73. Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung
  74. Art. 59 Sachauslieferung
  75. Art. 60 Fiskalische Pfandrechte
  76. Art. 61 Übernahmefrist
  77. Art. 62 Kosten
  78. Art. 63 Grundsatz
  79. Art. 64 Zwangsmassnahmen
  80. Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts
  81. Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
  82. Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»
  83. Art. 67 Grundsatz der Spezialität
  84. Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
  85. Art. 68 Zustellungen. Allgemein
  86. Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit
  87. Art. 70 Zuführung von Häftlingen
  88. Art. 71
  89. Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft
  90. Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz
  91. Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln
  92. Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung
  93. Art. 75 Berechtigung
  94. Art. 75a Polizeiliche Ersuchen
  95. Art. 76 Inhalt und Unterlagen
  96. Art. 77 Geschäftsweg
  97. Art. 78 Annahme und Weiterleitung
  98. Art. 79 Übertragung der Ausführung
  99. Art. 79a Entscheid des BJ
  100. Art. 80 Vorprüfung
  101. Art. 80a Eintreten und Ausführung
  102. Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  103. Art. 80c Vereinfachte Ausführung
  104. Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  105. Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
  106. Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
  107. Art. 80dquater Massgebliches Recht
  108. Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit
  109. Art. 80dsexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung
  110. Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
  111. Art. 80docties Vorzeitige Übermittlung
  112. Art. 80dnovies Vertraulichkeit und Datenschutz
  113. Art. 80ddecies Medienkontakte
  114. Art. 80dundecies Kostentragung
  115. Art. 80dduodecies Einsetzungsakt
  116. Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  117. Art. 80f und 80g
  118. Art. 80h Beschwerdelegitimation
  119. Art. 80i Beschwerdegründe
  120. Art. 80k Beschwerdefrist
  121. Art. 80l Aufschiebende Wirkung
  122. Art. 80m Zustellung von Verfügungen
  123. Art. 80n Informationsrecht
  124. Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat
  125. Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen
  126. Art. 80q Kosten
  127. Art. 81–84
  128. Art. 85 Grundsatz
  129. Art. 86 Anwendbares Recht
  130. Art. 87 Gerichtsstand
  131. Art. 88 Voraussetzungen
  132. Art. 89 Wirkungen
  133. Art. 90 Unterlagen
  134. Art. 91 Entscheid über das Ersuchen
  135. Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen
  136. Art. 93 Kosten
  137. Art. 94 Grundsatz
  138. Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
  139. Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung
  140. Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt
  141. Art. 98 Wirkungen der Übernahme
  142. Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
  143. Art. 100 Grundsatz
  144. Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung
  145. Art. 102 Wirkungen der Übertragung
  146. Art. 103 Unterlagen
  147. Art. 104 Entscheid über das Ersuchen
  148. Art. 105 Zuständiger Richter
  149. Art. 106 Vollstreckbarerklärung
  150. Art. 107 Vollzug der Sanktion
  151. Art. 108 Kosten
  152. Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  153. Art. 110 Übergangsbestimmungen
  154. Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
  155. Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
  156. Art. 111 Vollzug
  157. Art. 112 Inkrafttreten und Referendum

157 provisions

Art. 80l Aufschiebende Wirkung

1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt. 2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 80m Zustellung von Verfügungen

1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu: a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten; b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz. 2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Art. 80n Informationsrecht

1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. 2 Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. SR 311.0

Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat

1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein. 2 Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind. 3 Das BJ setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.

Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen

1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen. 2 Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind. 3 Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt. 4 Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig. Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 80q Kosten

Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für: a. Sachverständige; b. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.

Art. 81–84

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 85 Grundsatz

1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn: a. die Auslieferung nicht zulässig ist; b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. 2 Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint. 3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 86 Anwendbares Recht

1 Die Tat wird nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre. 2 Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Der Richter kann nur die im schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen. 3 Ein Abwesenheitsverfahren ist unzulässig.

Art. 87 Gerichtsstand

Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Artikel 32 StPO bestimmt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). SR 312.0

Art. 88 Voraussetzungen

Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn: a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 89 Wirkungen

1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen: a. solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder b. wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind. 2 Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist. 3 Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht. Das Ruhen der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 90 Unterlagen

Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen die Akten des Strafverfahrens sowie allfällige Beweisgegenstände beizufügen.

Art. 91 Entscheid über das Ersuchen

1 Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. 2 Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen. 3 Der Entscheid verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen. 4 Das BJ kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt.

Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen

Jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung wird im Strafverfahren einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt.

Art. 93 Kosten

1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet. 2 Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände. 3 Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt. SR 312.4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

Art. 94 Grundsatz

1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; b. Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und c. die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint. 2 Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden. 3 … 4 Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung

1 Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn: a. die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre; b. die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern ein schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte; oder c. die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte. 2 Entscheide über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind. Die Fassung von Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) enthält ein neues Verjährungssystem (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung

Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder b. der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder c. er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.

Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt

Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden.

Art. 98 Wirkungen der Übernahme

Wenn die Schweiz die Vollstreckung übernimmt, so darf hier gegen den Verurteilten wegen derselben Tat kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgeführt werden.

Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland

1 Fehlen die Voraussetzungen nach Artikel 94 Absatz 1, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem andern Staat gegen Nicht-Schweizer-Bürger ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann. 2 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid. 3 Werden Personen aufgrund von Absatz 1 der Schweiz zugeführt, so dürfen sie mangels anderweitiger Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des Staates, der sie zugeführt hat, wegen Handlungen, die sie vor ihrer Zuführung begangen haben und die nicht Gegenstand ihrer Verurteilung waren, von den schweizerischen Behörden weder verfolgt noch bestraft noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Diese Wirkungen entfallen zehn Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung aus der Anstalt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 100 Grundsatz

Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn: a. die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 97 gewährleistet ist; und b. die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann.

Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung

1 Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. 2 Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4161; BBl 2002 4340).

Art. 102 Wirkungen der Übertragung

1 Übernimmt ein anderer Staat die Vollstreckung eines Strafentscheides, so sieht die schweizerische Behörde von der Vollstreckung ab, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er sie nicht zu Ende führt. 2 Zur Sicherstellung seiner Überführung kann der Verurteilte verhaftet werden. 3 Artikel 89 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 103 Unterlagen

Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen beizufügen: a. die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides mit einer Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit; b. eine Bescheinigung über die im ersuchenden Staat erstandene Haft; c. auf Verlangen des ersuchten Staates die Strafakten in Urschrift oder amtlich als richtig bescheinigter Abschrift.

Art. 104 Entscheid über das Ersuchen

1 Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat. Artikel 91 Absatz 4 gilt sinngemäss. 2 Ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben und im Ausland eine Sanktion ausgesprochen worden, die schwerer ist als die nach schweizerischem Recht vorgesehene, so kann anstelle der Vollstreckung die Strafverfolgung übernommen werden, wenn der ersuchende Staat es verlangt.

Art. 105 Zuständiger Richter

Der nach Artikel 32 StPO zuständige Richter unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). SR 312.0

Art. 106 Vollstreckbarerklärung

1 Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen. 3 Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen. Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung.

Art. 107 Vollzug der Sanktion

1 Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen. 2 Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird. 3 Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.

Art. 108 Kosten

Neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion gelten auch jene für das Exequaturverfahren und die übrige Vollstreckung als Kosten im Sinne von Artikel 31.

Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande wird aufgehoben. [tab]2 –3 … [BS 3 509] Die Änderungen können unter AS 1982 846 konsultiert werden.

Art. 110 Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt. 2 Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist. 3 Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war. [BS 3 509] SR 311.0. Entspricht heute Art. 101 StGB (AS 2006 3459). SR 321.0. Entspricht heute Art. 59 MStG (AS 2006 3389).

Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996

Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 111 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann eine ständige Kommission einsetzen zur Begutachtung der Frage, ob die Bedeutung der Tat die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich rechtfertigt. Die Kommissionsmitglieder sind wie die Beamten des Bundes zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 112 Inkrafttreten und Referendum

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1983 BRB vom 24. Febr. 1982

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