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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Confederation · 351.1 · statute

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit
  3. Art. 2 Ausländisches Verfahren
  4. Art. 3 Art der Tat
  5. Art. 4 Bagatellfälle
  6. Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
  7. Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
  8. Art. 7 Schweizer Bürger
  9. Art. 8 Gegenrecht
  10. Art. 8a Bilaterale Abkommen
  11. Art. 9 Schutz des Geheimbereichs
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke
  14. Art. 11a
  15. Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren
  16. Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
  17. Art. 11d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten
  18. Art. 11e Gleichbehandlung
  19. Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ
  20. Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
  21. Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
  22. Art. 12 Im Allgemeinen
  23. Art. 13 Verjährungsunterbrechung. Strafantrag
  24. Art. 14 Anrechnung der Haft
  25. Art. 15 Entschädigung
  26. Art. 16 Kantonale Behörden
  27. Art. 17 Bundesbehörden
  28. Art. 17a Gebot der raschen Erledigung
  29. Art. 18 Vorläufige Massnahmen
  30. Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  31. Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten
  32. Art. 19 Wahl des Verfahrens
  33. Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
  34. Art. 20a Durchlieferung
  35. Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen
  36. Art. 22 Rechtsmittelbelehrung
  37. Art. 23
  38. Art. 24
  39. Art. 25 Beschwerde
  40. Art. 26 Verwaltungsbeschwerde
  41. Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
  42. Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
  43. Art. 29 Übermittlung
  44. Art. 30 Schweizerische Ersuchen
  45. Art. 31 Kosten
  46. Art. 32 Ausländer
  47. Art. 33 Personen unter 20 Jahren
  48. Art. 34
  49. Art. 35 Auslieferungsdelikte
  50. Art. 36 Sonderfälle
  51. Art. 37 Ablehnung
  52. Art. 38 Bedingungen
  53. Art. 39 Ausdehnung
  54. Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten
  55. Art. 41 Unterlagen des Ersuchens
  56. Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen
  57. Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen
  58. Art. 44 Festnahme
  59. Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen
  60. Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen
  61. Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen
  62. Art. 48 Inhalt
  63. Art. 49 Vollzug
  64. Art. 50 Aufhebung der Haft
  65. Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft
  66. Art. 52 Rechtliches Gehör
  67. Art. 53 Alibibeweis
  68. Art. 54 Vereinfachte Auslieferung
  69. Art. 55 Zuständigkeit
  70. Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren
  71. Art. 56 Vollstreckbarkeit
  72. Art. 57 Auslieferung
  73. Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung
  74. Art. 59 Sachauslieferung
  75. Art. 60 Fiskalische Pfandrechte
  76. Art. 61 Übernahmefrist
  77. Art. 62 Kosten
  78. Art. 63 Grundsatz
  79. Art. 64 Zwangsmassnahmen
  80. Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts
  81. Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
  82. Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»
  83. Art. 67 Grundsatz der Spezialität
  84. Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
  85. Art. 68 Zustellungen. Allgemein
  86. Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit
  87. Art. 70 Zuführung von Häftlingen
  88. Art. 71
  89. Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft
  90. Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz
  91. Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln
  92. Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung
  93. Art. 75 Berechtigung
  94. Art. 75a Polizeiliche Ersuchen
  95. Art. 76 Inhalt und Unterlagen
  96. Art. 77 Geschäftsweg
  97. Art. 78 Annahme und Weiterleitung
  98. Art. 79 Übertragung der Ausführung
  99. Art. 79a Entscheid des BJ
  100. Art. 80 Vorprüfung
  101. Art. 80a Eintreten und Ausführung
  102. Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  103. Art. 80c Vereinfachte Ausführung
  104. Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  105. Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
  106. Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
  107. Art. 80dquater Massgebliches Recht
  108. Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit
  109. Art. 80dsexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung
  110. Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
  111. Art. 80docties Vorzeitige Übermittlung
  112. Art. 80dnovies Vertraulichkeit und Datenschutz
  113. Art. 80ddecies Medienkontakte
  114. Art. 80dundecies Kostentragung
  115. Art. 80dduodecies Einsetzungsakt
  116. Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  117. Art. 80f und 80g
  118. Art. 80h Beschwerdelegitimation
  119. Art. 80i Beschwerdegründe
  120. Art. 80k Beschwerdefrist
  121. Art. 80l Aufschiebende Wirkung
  122. Art. 80m Zustellung von Verfügungen
  123. Art. 80n Informationsrecht
  124. Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat
  125. Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen
  126. Art. 80q Kosten
  127. Art. 81–84
  128. Art. 85 Grundsatz
  129. Art. 86 Anwendbares Recht
  130. Art. 87 Gerichtsstand
  131. Art. 88 Voraussetzungen
  132. Art. 89 Wirkungen
  133. Art. 90 Unterlagen
  134. Art. 91 Entscheid über das Ersuchen
  135. Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen
  136. Art. 93 Kosten
  137. Art. 94 Grundsatz
  138. Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
  139. Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung
  140. Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt
  141. Art. 98 Wirkungen der Übernahme
  142. Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
  143. Art. 100 Grundsatz
  144. Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung
  145. Art. 102 Wirkungen der Übertragung
  146. Art. 103 Unterlagen
  147. Art. 104 Entscheid über das Ersuchen
  148. Art. 105 Zuständiger Richter
  149. Art. 106 Vollstreckbarerklärung
  150. Art. 107 Vollzug der Sanktion
  151. Art. 108 Kosten
  152. Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  153. Art. 110 Übergangsbestimmungen
  154. Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
  155. Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
  156. Art. 111 Vollzug
  157. Art. 112 Inkrafttreten und Referendum

157 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). 2 … 3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. 3bis Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: a. Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs betrifft; oder b. Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird. 3ter Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: a. die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; b. das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und c. die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. 4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden. Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413).

Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 2 Ausländisches Verfahren

Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). SR 0.101 SR 0.103.2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 3 Art der Tat

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. 2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: a. bei Völkermord; b. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; c. bei einem Kriegsverbrechen; oder d. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme. 3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden: a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). SR 313.0. Heute: Art. 14 Abs. 3. Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Art. 4 Bagatellfälle

Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn: a. in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder c. seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. 2 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anführt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Die Fassung von Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) enthält ein neues Verjährungssystem (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). SR 312.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit

1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet. 2 Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.

Art. 7 Schweizer Bürger

1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.

Art. 8 Gegenrecht

1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. 2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens: a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint; b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient. 3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern. Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114 130; BBl 1995 III 1).

Art. 8a Bilaterale Abkommen

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten bilaterale Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abschliessen, soweit sie den Grundsätzen des Europarat-Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen folgen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Nov. 2002 (AS 2002 3333; BBl 2001 4687). SR 0.343

Art. 9 Schutz des Geheimbereichs

Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. SR 312.0 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 10

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke

1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person. 2 Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 11a

1 Das BJ betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um: a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen. 2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System: a. die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden; b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind; c. Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen. 3 Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration und die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des BJ nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b. 4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte; b. die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten; c. die Dienststellen des BJ, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. SR 120 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).

Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren

1 Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: a. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung; b. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; c. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern; d. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; e. die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann. 2 Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn Gründe nach Artikel 80b Absatz 2 vorliegen oder wenn: a. es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; b. es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder c. durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Untersuchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann.

Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim BJ geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das BJ weiter. 2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das BJ ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 eröffnet hat. 4 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das BJ diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. 6 Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. 7 Das BJ ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 11d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten

1 Die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, kann von der zuständigen Behörde verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten, die unter Verstoss gegen dieses Gesetz bearbeitet werden, berichtigt oder gelöscht werden. 2 Statt die Personendaten zu löschen, schränkt die zuständige Behörde die Bearbeitung ein, wenn: a. die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden kann; b. überwiegende Interessen, insbesondere solche nach Artikel 80b Absatz 2, es erfordern; oder c. die Löschung ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen oder das Verfahren im Ausland, auf das sich das Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen stützt, gefährden kann. 3 Die zuständige Behörde benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die nach Absatz 1 oder 2 getroffenen Massnahmen. 4 Für die Prüfung der Richtigkeit von Personendaten, die zu Beweiszwecken beschafft worden sind, oder von Personendaten betreffend Straftaten, die dem Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zugrunde liegen, ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig.

Art. 11e Gleichbehandlung

1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden. 2 Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.

Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ

1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. 2 Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: a. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; b. einen völkerrechtlichen Vertrag; c. spezifische Garantien. 3 In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ

1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn: a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und c. die Voraussetzungen nach Artikel 11f erfüllt sind. 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist. 3 Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.

Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten

1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten. 2 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten. 3 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

Art. 12 Im Allgemeinen

1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. 2 Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. SR 172.021 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 13 Verjährungsunterbrechung. Strafantrag

1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen: a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung; b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist. 2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt. Die Unterbrechung der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 14 Anrechnung der Haft

Für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt Artikel 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. SR 311.0. Heute: Art. 51.

Art. 15 Entschädigung

1 Die Artikel 429 und 431 StPO gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. 2 Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen. 3 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. 4 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat: a. das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder b. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt. 5 Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen. SR 312.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 16 Kantonale Behörden

1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist. 2 … Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 17 Bundesbehörden

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a. Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden. 2 Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist. 3 Es entscheidet über: a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1); b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19); c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1). 4 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. 5 Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 17a Gebot der raschen Erledigung

1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. 2 Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. 3 Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 18 Vorläufige Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. 2 Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht. 3 Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. 2 In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; b. das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. 3 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. 4 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269–279 StPO und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). SR 312.0 [AS 2001 3096, 2003 2133 Anhang Ziff. 18 3043 Ziff. I 2, 2004 2149 3693, 2006 2197 Anhang Ziff. 84 5437 Art. 2 Ziff. 3, 2007 921 Anhang Ziff. 3 5437 Anhang Ziff. II 7, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 26 3267 Anhang Ziff. II 14, 2012 3745 Anhang Ziff. 7, 2017 4095 Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1).

Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten

1 Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn: a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder b. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269–281 StPO) von der ausführenden Behörde erhoben wurden. 2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist. 3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem BJ unverzüglich mitzuteilen. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6293; BBl 2010 4697). SR 312.0

Art. 19 Wahl des Verfahrens

Befindet sich der Verfolgte im Ausland und stehen nach dem Recht des Staates, an den das Ersuchen zu richten ist, verschiedene Verfahren zur Wahl, so soll dem der Vorzug gegeben werden, das die bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges

1 Auf Antrag des BJ kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn: a. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt; oder b. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint. 2 Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.

Art. 20a Durchlieferung

1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das BJ auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt. 2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn: a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das BJ vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat. 3 Einzig das BJ darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. 2 Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. 3 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. 4 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: a. der die Auslieferung bewilligt; oder b. der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 22 Rechtsmittelbelehrung

Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 23

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 24

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 25 Beschwerde

1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. 2bis Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2. 3 Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu. 4 Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. 5 … 6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4161; BBl 2002 4340). Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 26 Verwaltungsbeschwerde

Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

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