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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit
  3. Art. 2 Ausländisches Verfahren
  4. Art. 3 Art der Tat
  5. Art. 4 Bagatellfälle
  6. Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
  7. Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
  8. Art. 7 Schweizer Bürger
  9. Art. 8 Gegenrecht
  10. Art. 8a Bilaterale Abkommen
  11. Art. 9 Schutz des Geheimbereichs
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke
  14. Art. 11a
  15. Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren
  16. Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
  17. Art. 11d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten
  18. Art. 11e Gleichbehandlung
  19. Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ
  20. Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
  21. Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
  22. Art. 12 Im Allgemeinen
  23. Art. 13 Verjährungsunterbrechung. Strafantrag
  24. Art. 14 Anrechnung der Haft
  25. Art. 15 Entschädigung
  26. Art. 16 Kantonale Behörden
  27. Art. 17 Bundesbehörden
  28. Art. 17a Gebot der raschen Erledigung
  29. Art. 18 Vorläufige Massnahmen
  30. Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  31. Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten
  32. Art. 19 Wahl des Verfahrens
  33. Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
  34. Art. 20a Durchlieferung
  35. Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen
  36. Art. 22 Rechtsmittelbelehrung
  37. Art. 23
  38. Art. 24
  39. Art. 25 Beschwerde
  40. Art. 26 Verwaltungsbeschwerde
  41. Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
  42. Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
  43. Art. 29 Übermittlung
  44. Art. 30 Schweizerische Ersuchen
  45. Art. 31 Kosten
  46. Art. 32 Ausländer
  47. Art. 33 Personen unter 20 Jahren
  48. Art. 34
  49. Art. 35 Auslieferungsdelikte
  50. Art. 36 Sonderfälle
  51. Art. 37 Ablehnung
  52. Art. 38 Bedingungen
  53. Art. 39 Ausdehnung
  54. Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten
  55. Art. 41 Unterlagen des Ersuchens
  56. Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen
  57. Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen
  58. Art. 44 Festnahme
  59. Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen
  60. Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen
  61. Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen
  62. Art. 48 Inhalt
  63. Art. 49 Vollzug
  64. Art. 50 Aufhebung der Haft
  65. Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft
  66. Art. 52 Rechtliches Gehör
  67. Art. 53 Alibibeweis
  68. Art. 54 Vereinfachte Auslieferung
  69. Art. 55 Zuständigkeit
  70. Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren
  71. Art. 56 Vollstreckbarkeit
  72. Art. 57 Auslieferung
  73. Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung
  74. Art. 59 Sachauslieferung
  75. Art. 60 Fiskalische Pfandrechte
  76. Art. 61 Übernahmefrist
  77. Art. 62 Kosten
  78. Art. 63 Grundsatz
  79. Art. 64 Zwangsmassnahmen
  80. Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts
  81. Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
  82. Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»
  83. Art. 67 Grundsatz der Spezialität
  84. Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
  85. Art. 68 Zustellungen. Allgemein
  86. Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit
  87. Art. 70 Zuführung von Häftlingen
  88. Art. 71
  89. Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft
  90. Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz
  91. Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln
  92. Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung
  93. Art. 75 Berechtigung
  94. Art. 75a Polizeiliche Ersuchen
  95. Art. 76 Inhalt und Unterlagen
  96. Art. 77 Geschäftsweg
  97. Art. 78 Annahme und Weiterleitung
  98. Art. 79 Übertragung der Ausführung
  99. Art. 79a Entscheid des BJ
  100. Art. 80 Vorprüfung
  101. Art. 80a Eintreten und Ausführung
  102. Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  103. Art. 80c Vereinfachte Ausführung
  104. Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  105. Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
  106. Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
  107. Art. 80dquater Massgebliches Recht
  108. Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit
  109. Art. 80dsexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung
  110. Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
  111. Art. 80docties Vorzeitige Übermittlung
  112. Art. 80dnovies Vertraulichkeit und Datenschutz
  113. Art. 80ddecies Medienkontakte
  114. Art. 80dundecies Kostentragung
  115. Art. 80dduodecies Einsetzungsakt
  116. Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  117. Art. 80f und 80g
  118. Art. 80h Beschwerdelegitimation
  119. Art. 80i Beschwerdegründe
  120. Art. 80k Beschwerdefrist
  121. Art. 80l Aufschiebende Wirkung
  122. Art. 80m Zustellung von Verfügungen
  123. Art. 80n Informationsrecht
  124. Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat
  125. Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen
  126. Art. 80q Kosten
  127. Art. 81–84
  128. Art. 85 Grundsatz
  129. Art. 86 Anwendbares Recht
  130. Art. 87 Gerichtsstand
  131. Art. 88 Voraussetzungen
  132. Art. 89 Wirkungen
  133. Art. 90 Unterlagen
  134. Art. 91 Entscheid über das Ersuchen
  135. Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen
  136. Art. 93 Kosten
  137. Art. 94 Grundsatz
  138. Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
  139. Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung
  140. Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt
  141. Art. 98 Wirkungen der Übernahme
  142. Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
  143. Art. 100 Grundsatz
  144. Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung
  145. Art. 102 Wirkungen der Übertragung
  146. Art. 103 Unterlagen
  147. Art. 104 Entscheid über das Ersuchen
  148. Art. 105 Zuständiger Richter
  149. Art. 106 Vollstreckbarerklärung
  150. Art. 107 Vollzug der Sanktion
  151. Art. 108 Kosten
  152. Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  153. Art. 110 Übergangsbestimmungen
  154. Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
  155. Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
  156. Art. 111 Vollzug
  157. Art. 112 Inkrafttreten und Referendum

157 provisions

Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind

1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. 2 Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. 3 Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»

1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. 2 Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 67 Grundsatz der Spezialität

1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. 2 Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig: a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder b. wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. 3 Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: a. ein Strafverfahren einzuleiten; oder b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. 2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. 3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ. 4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen. 5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. 6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 68 Zustellungen. Allgemein

1 Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden. 2 Der Bundesrat kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen. 3 Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.

Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit

1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. 2 Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt. 3 Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein.

Art. 70 Zuführung von Häftlingen

1 Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden. 2 Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und Schweizer Bürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit andern Personen im Ausland die Zuführung erfordert.

Art. 71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft

1 Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam. 2 Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des BJ in Haft. 3 Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.

Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz

1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. 2 Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. 3 Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.

Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln

1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. 2 Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. 3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. 4 Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. 2 Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen: a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert. 3 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. 4 Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder d. die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. 5 Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: a. der ersuchende Staat zustimmt; b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. 6 Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. 7 Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). SR 312.4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

Art. 75 Berechtigung

1 Um Rechtshilfe können Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist. 2 Schweizerische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen. 3 Das BJ stellt Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfahrens benötigt wird. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 75a Polizeiliche Ersuchen

1 Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen. 2 Ausgenommen sind Ersuchen: a. welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern; b. um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung; c. um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Art. 76 Inhalt und Unterlagen

Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: a. in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes; b. den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41; c. den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.

Art. 77 Geschäftsweg

1 Ausländische Ersuchen sind durch Vermittlung des BJ an die zuständige kantonale Behörde zu richten. 2 Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister oder zur Feststellung der Identität einer Person sind an das BJ zu richten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 78 Annahme und Weiterleitung

1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen. 2 Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint. 3 Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück. 4 Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden. 5 Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.

Art. 79 Übertragung der Ausführung

1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44–47, 52 und 53 StPO gelten sinngemäss. 2 Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. 3 Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. 4 Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. SR 312.0 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 79a Entscheid des BJ

Das BJ kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn: a. das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert; b. die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder c. es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.

Art. 80 Vorprüfung

1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft. 2 Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.

Art. 80a Eintreten und Ausführung

1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an. 2 Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.

Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. 2 Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: a. im Interesse des ausländischen Verfahrens; b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. 3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Art. 80c Vereinfachte Ausführung

1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. 3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.

Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1 Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen: a. wenn die ausländischen Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität oder Terrorismus ohne diese Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig erschwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Vertraulichkeit des Verfahrens; oder b. um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren. 2 Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung stehen. 3 Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen. Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nicht personenbezogenen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat. 4 Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet: a. die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken, keinesfalls aber zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines Endentscheids zu verwenden; b. die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, sobald es das ausländische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person nach Artikel 80m zur Kenntnis gebracht werden kann, damit diese vor dem Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann; c. die durch die vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird. 5 Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben. 6 Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem BJ unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe

1 Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teilnehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unterstützt. 2 Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung eingesetzt werden, die einen oder mehrere andere Staaten betrifft und erhebliche Mittel sowie koordiniertes und konzertiertes Handeln erfordert. 3 Sie kann ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde vorliegt. 4 Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen. Der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden. 5 Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen. 6 Der Einsetzungsakt wird dem BJ in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Art. 80dquater Massgebliches Recht

Die Tätigkeit der GEG richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchung durchgeführt wird.

Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit

Für die einzelnen Untersuchungshandlungen ist jeweils der Vertreter der Straf- oder Rechtshilfebehörde verantwortlich, in deren Staat die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

Art. 80dsexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung

Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 sind während eines Einsatzes auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwortlichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen ebenfalls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihres Einsatzes verursachen.

Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln

1 Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu: a. Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen; b. Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden. 2 Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden. 3 Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Art. 80docties Vorzeitige Übermittlung

Die vorzeitige Übermittlung von Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80dbis.

Art. 80dnovies Vertraulichkeit und Datenschutz

1 Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden. 2 Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

Art. 80ddecies Medienkontakte

Beabsichtigen die üblicherweise für eine Medienmitteilung zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden, eine Mitteilung zu veröffentlichen, so sprechen sich die schweizerische Straf- oder Rechtshilfebehörde und die ausländische Partnerbehörde über den Inhalt vorgängig ab.

Art. 80dundecies Kostentragung

1 Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird. 2 Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen. 3 Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.

Art. 80dduodecies Einsetzungsakt

1 Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten: a. den Zweck der GEG; b. die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshilfebehörde; c. den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen; d. die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie der verfolgten Straftaten; e. die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt; f. die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung; g. die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen, die nicht Mitglied der GEG sind, namentlich von solchen, die aus anderen Diensten oder Verwaltungseinheiten der teilnehmenden Staaten stammen, sowie die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen von Eurojust und Europol; h. das Vorgehen bei Kontakten mit Medien; i. die Kostentragung für die Strafuntersuchung und Untersuchungshandlungen; j. die Kostentragung für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen, der weiteren Mitglieder der GEG sowie der Experten und Hilfspersonen; k. die technischen Mittel, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind. 2 Der Einsetzungsakt kann angepasst werden, wenn die Ermittlungen dies erfordern. Insbesondere können der GEG weitere Mitglieder hinzugefügt werden oder kann die Befristung verlängert werden.

Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde

1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. 3 Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 80f und 80g

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 80h Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: a. das BJ; b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 80i Beschwerdegründe

1 Mit Beschwerde kann gerügt werden: a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 80k Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

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