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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen

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Contents: 62 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37 vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43 Ende der Periode. *
  44. § 44 werden. *
  45. § 45 Landeskirche ergeben könnte. *
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61
  61. § 62
  62. § 63

62 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Finanzhaushalt, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die Haushaltkontrolle. 2 Diese Verordnung unterstützt die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kirchlichen Bedürfnissen. Der weitsichtige und wirksame Einsatz der Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.

§ 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche.

§ 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 4

Einnahmen, Ausgaben 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.

§ 5

Neue und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht. 2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

§ 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

§ 7

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der Kirchgemeinde beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche aus.

§ 8

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. 2 Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen: 1. Investitionsausgaben bis Fr. 25'000 werden der Erfolgsrechnung belastet 2. Beträge ab Fr. 100'000 sind der Investitionsrechnung zuzuweisen 3. Für Beträge zwischen Fr. 25'000 und Fr. 100'000 ist der Ertrag von einem Steuerprozent der Kirchgemeinde massgebend 3 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bilanz abgeschlossen.

§ 9

Kontenplan 1 Der vom Kirchenrat für die Kirchgemeinden vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Budgets und der Jahresrechnung verbindlich. 2. Haushaltsteuerung

§ 10

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, Wahrheit, der Dringlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit und der Wirtschaftlichkeit und ist der christlichen Ethik verpflichtet. 2 Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

§ 11

Finanzplan 1 Der Finanzplan ist von der zuständigen Behörde alle zwei Jahre mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. 2 Für kleinere und mittlere Gemeinden (unter 3'000 Gemeindeglieder) ohne geplante Investitionen kann auf einen Finanzplan verzichtet werden. 3 Der Finanzplan der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeindeversammlung, jener der Landeskirche der Synode zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

Inhalt Finanzplan 1 Der Finanzplan enthält mindestens: 1. die Rahmenbedingungen 2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung 3. eine Übersicht über die Investitionen 4. den voraussichtlichen Finanzbedarf 5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden

§ 13

Budget 1 Die zuständige Behörde erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode zur Genehmigung vor. 2 Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

§ 14

Budgetgliederung 1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach den Vorgaben des Kirchenrates (siehe auch § 9).

§ 15

Budgetinhalt 1 Das Budget enthält: 1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung 2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung 2 Mit dem Budget ist die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem letzten Budget und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

§ 16

Verfügung über Kredite 1 Über die von der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode erteilten Kredite verfügt die zuständige Behörde.

§ 17

Erneuerungsfonds 1 Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode. 2 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen. 3 Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen. 4 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst. § 17a * Spendkasse Pfarramt 1 Die Spendkasse des Pfarramtes gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient dem Pfarramt zur Hilfe für bedürftige Menschen in und ausserhalb der Kirchgemeinde. 2 Sie wird durch Spenden, Zuwendungen, Einlagen und Kollekten gespiesen und ist in der Bilanz als Fonds zu führen und in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen. 3 Einlagen aus allgemeinen Mitteln sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen. 4 Pfarrspendekassen-Fonds werden nicht ordentlich budgetiert, nicht intern verzinst und benötigen kein Reglement. 5 Innerhalb der Zweckbestimmung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Vergabe von Geldern zuständig. 6 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Führung der Kasse bzw. des Fonds, die Verantwortung, die Kontrolle der Kassenführung und die Revision. Dabei soll die Vertraulichkeit der gewährten Unterstützungsleistungen gewahrt bleiben.

§ 18

Vorfinanzierungen 1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen. 2 Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht. 3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig. 4 Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelung ist die Vorfinanzierung aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung. 5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen. 6 Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode kann diese Frist verlängert oder der Zweck geändert werden.

§ 19

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen sind durch einen Kirchgemeindebeschluss oder einen Erlass der Synode zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen. 2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Erträge oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen. 3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur bei zweckgebundenen Erträgen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind in der Regel marktüblich zu verzinsen. Die zuständige Behörde legt den Zinssatz fest. 5 Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

§ 20

Legate, Schenkungen, Fonds 1 Für zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende zweckbestimmte Legate, Schenkungen und Fonds sind Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen. 2 Legate, Schenkungen und Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen des Fondsreglements. 3 Für Legate, Schenkungen und Fonds der Kirchgemeinde oder der Landeskirche haben diese die entsprechenden Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung und die Verzinsung geben müssen.

§ 21

Veräusserungen von Vermögen 1 Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen sowie von Kult- und Kunstgegenständen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat und hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen. 2 Der Kirchenrat kann die Genehmigung der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit der Verwendung des Verkaufserlöses mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

§ 22

Haushaltsgleichgewicht 1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren ausgeglichen sein. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

§ 23

Finanzkennzahlen 1 Die Kirchgemeinden berechnen die Finanzkennzahlen nach den Vorgaben des Kirchenrates. 2 Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere: 1. Selbstfinanzierungsgrad 2. Zinsbelastungsanteil 3. Nettoschuld/Nettovermögen pro Mitglied 4. Nettoverschuldungsquotient 3 Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und kirchlichen Empfehlungen angepasst werden. 3. Kreditrecht

§ 24

Kreditbegriff 1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen. 3 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. 4 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

§ 25

Verpflichtungskredit 1 Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr. 2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

§ 26

Budgetierung 1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

§ 27

Abrechnung 1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

§ 28

Verpflichtungskreditkontrolle 1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

§ 29

Zusatzkredit für Verpflichtungskredit 1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern. 3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

§ 30

Budgetkredit 1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode die zuständige Behörde, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

§ 31

Sperrvermerk 1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

§ 32

Nachtragskredit für Budgetkredit 1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

§ 33

3 Würde eine ausserordentliche Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise der Synode zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Sie beziehungsweise er hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen. 4 Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat zuständig ist. § 33 Kreditüberschreitung 1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Kirchgemeinde beziehungsweise die Landeskirche keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat eine Kreditüberschreitung beschliessen. 2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen. 3 Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat hat die Stimmberechtigten über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren. 4. Rechnungslegung

§ 34

Zweck 1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

§ 35

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

§ 36

Wertberichtigungen 1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut

§ 37 vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht

Inhalt Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: 1. Bilanz 2. Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4. Anhang 2 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, die Grundsätze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen.

§ 38

Bilanz 1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

§ 39

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

§ 40

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

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