§ 41
Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
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Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Anlagespiegel * 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am
Beteiligungsspiegel * 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch die Kirchgemeinden massgeblich beeinflusst
Gewährleistungsspiegel * 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung der Kirchgemeinde beziehungsweise der
Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Das Handbuch regelt das Nähere. Die Anlagekategorien und die zugehörigen Abschreibungssätze werden im Anhang aufgeführt. 3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich. 4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. § 48 * … 5. Finanzielle Führung
Aufgabe Pflegeramt 1 Der oder die Inhaber/in des Pflegeramtes ist für die Führung des Rechnungswesens der Kirchgemeinde verantwortlich. 2 Die Kirchenvorsteherschaft kann die operative Buchführung delegieren.
Buchführung 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. 2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Budget- und Rechnungsvorlage, Kurzfassung von Budget und Rechnung 1 Die der Kirchgemeinde zum Entscheid vorzulegende Rechnung und das Budget können detailliert oder in einer Kurzfassung zugestellt werden. In der Botschaft an die Stimmberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Rechnung und das ausführliche Budget bei der Kirchgemeinde unentgeltlich bezogen werden können. * 2 Die Kurzfassung von Budget und Rechnung muss mindestens enthalten: * 1. * Bilanz (nur in der Rechnung, vierstellige Kto-Nr., Anfangs- und Endbestand) 2. * Erfolgsrechnung 2.1 * Gestufter Erfolgsausweis (Kostenarten zweistellig) 2.2 * Funktionale Gliederung (Funktionen dreistellig) 3. * Investitionsrechnung (Funktionen/Kostenarten, vierstellig) 4. * Anhang zur Jahresrechnung: 4.1 * Zusätzliche Informationen gemäss § 37 Abs. 2 und Abs. 3 4.2 * Eigenkapitalnachweis gemäss § 41 (inkl. Vorfinanzierungen gemäss § 18) 4.3 * Anlagenspiegel gemäss § 42 4.4 * Finanzkennzahlen gemäss § 23 (Zur Veröffentlichung empfohlen) 4.5 * Revisionsbericht gemäss § 60 4.6 * Beteiligungsspiegel gemäss § 43 4.7 * Gewährleistungsspiegel gemäss § 44 5. * …
Aufbewahrung der Belege 1 Die Kirchgemeinden beziehungsweise die Landeskirche bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. 2 Der Registratur- und Archivplan ist sinngemäss anzuwenden.
Zusammenarbeit mit der Landeskirche 1 Die Kirchgemeinden sorgen für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kirchenrat verlangten Daten. 6. Haushaltskontrolle
Instanzen 1 Die Haushaltkontrolle erfolgt: 1. für die Kirchgemeinderechnung durch: 1.1 die Kirchenvorsteherschaft 1.2 die Rechnungsprüfungskommission 1.3 das Revisorat des Kirchenrates, bestehend aus dem Präsidium und dem Quästorat 2. für die Rechnung der Landeskirche durch 2.1 den Kirchenrat 2.2 die Geschäftsprüfungskommission der Synode
Aufgaben der Behörde 1 Die Kirchenvorsteherschaft prüft die Kirchgemeinderechnung, der Kirchenrat die Rechnung der Landeskirche formell und materiell im Hinblick auf die Einhaltung der Beschlüsse.
Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische oder technische Massnahmen. 2 Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Kirchgemeinde.
Aufgaben der Rechnungsprüfungs- und der Geschäftsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde und von paritätischen Fonds, die Geschäftsprüfungskommission der Synode jene der Landeskirche in formeller und materieller Hinsicht. 2 Sie erstellen zuhanden der zuständigen Behörde und der für die Genehmigung zuständigen Organe einen schriftlichen Bericht. 3 Sie sind berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle weiteren Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachten.
Inhalt der Prüfung 1 Zur Prüfung gehören insbesondere: 1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen 2. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Aktivierungen 3. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Abschreibungen 4. * die Einhaltung des Kontenplans 5. * die Belegordnung 6. * die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung 7. * der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven 8. * die Ordnungsmässigkeit der Bewertung 9. * die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung 10. * die Einhaltung der Druckfassung von Budget und Rechnung 11. * die Einhaltung der im Revisionsprotokoll vermerkten Änderungen 2 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der Jahresrechnung Experten beiziehen. 3 Die Geschäftsprüfungskommission der Synode kann eine Prüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnung der Landeskirche beauftragen.
Kontrollen 1 Die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise die Geschäftsprüfungskommission oder die beauftragte Prüfungsgesellschaft können während des Jahres angemeldete Zwischenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.
Berichte 1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise der Geschäftsprüfungskommission unterzeichneten Bericht festzuhalten. Dieser ist in der Botschaft an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen und im Original der Jahresrechnung beizulegen. * 2 Details zur Prüfung werden im Revisionsprotokoll zuhanden der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise des Revisorates und des Kirchenrates festgehalten. * 3 Das Revisionsprotokoll ist zu unterzeichnen und dient der gegenseitigen Information der Rechnungsprüfung, der Feststellungen und der Nachverfolgung von allfälligen Änderungsvorschlägen. *
Revisorat des Kirchenrates 1 Das Revisorat des Kirchenrates prüft die Rechnungen der Kirchgemeinden nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde stichprobenweise. * 2 Die für die Stichproben ausgewählten Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Rechnungen zur Prüfung ein. * 3 Der Kirchenrat bezeichnet die Unterlagen, die zusammen mit der Rechnung zur Prüfung eingereicht werden müssen. * 4 … * § 61a * Durchführung 1 Das Revisorat nimmt eine formelle Prüfung der Rechnungen vor. Nicht geprüft werden namentlich die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung, die Belegordnung und die Richtigkeit der Kontenverbuchungen. Ebenso findet keine Beurteilung bezüglich Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit von Finanzbewegungen statt. 2 Stellt das Revisorat Unkorrektheiten fest, übergibt es die Angelegenheit dem Kirchenrat, der Weisungen erteilen und nötigenfalls Berichtigungen veranlassen kann.
Termine 1 Es gelten in den Kirchgemeinden als letzte Termine: 1. Entscheid über Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: bis spätestens Ende März 2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März 3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni 4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli 2 Als Termine für den Haushalt der Landeskirche gelten: 1. Entscheid über das Budget und die Steueransätze in der ordentlichen Herbstsynode 2. Genehmigung der Jahresrechnung in der ordentlichen Sommersynode 7. Übergangs-und Schlussbestimmungen
Umstellungsbestimmung von degressiver auf lineare Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Es wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. 2 Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. 3 Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden. § 64 * … Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.10.2017 01.01.2018 Erstfassung 42/2017 § 17a 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 42 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019 § 42 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 43 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019 § 43 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 44 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019 § 44 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 48 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019 § 51 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 1. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 2., 2.1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 2., 2.2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.1 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.2 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.3 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.4 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.5 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.6 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 4., 4.7 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 51 Abs. 2, 5. 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019 § 58 Abs. 1, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 5. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 6. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 7. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 58 Abs. 1, 8. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 58 Abs. 1, 9. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 58 Abs. 1, 10. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 58 Abs. 1, 11. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 60 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt § 60 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019 § 60 Abs. 3 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019 § 61 Abs. 1 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024 § 61 Abs. 2 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024 § 61 Abs. 3 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024 § 61 Abs. 4 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024 § 61a 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024 § 64 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024 Anhang Kategorien Nutzungsdauer Abschreibungssatz linear Gebäude, Hochbauten 25 Jahre 4 % Mobilien, Ausstattungen, Maschinen, Fahrzeuge sowie übrige Sachgüter 8 Jahre 12,5% Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25% Orgel(revision) 20 Jahre 5%