Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder
1 In Angelegenheiten der Landeskirche sind ausländische Mitglieder der Landeskirche stimm- und wahlberechtigt, sobald ihnen das Stimm- und Wahlrecht in ihrer
Wohnortskirchgemeinde zukommt.
2. Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 2
Anordnung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
1 Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche werden vom Kirchenrat angeordnet
und von den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.
2 Die Wahlbüros der Kirchgemeinden melden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse dem Kirchenrat, der die Gesamtergebnisse ermittelt und veröffentlicht.
§ 3
Verfahren bei Initiativen
1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum
untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode
den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
3 Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren
einen Gegenvorschlag unterbreiten.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3. Synode
3.1 Wahl
§ 4
Wahlkreise
1 Die Wahlkreise sind im Anhang umschrieben.
2 Der Kirchenrat nimmt die Zuteilung der Synodensitze auf die einzelnen Wahlkreise
aufgrund einer amtlichen Erhebung vor.
§ 5
Erneuerungswahl
1 Die Erneuerungswahl der Synode erfolgt jeweils vor Ablauf einer Amtsdauer, und
zwar in allen Wahlkreisen und Kirchgemeinden gleichzeitig. Der Kirchenrat setzt
den Zeitpunkt fest und trifft die nötigen Anordnungen.
2 Die Amtsdauer einer neugewählten Synode beginnt mit dem 1. Juni.
§ 6
Wählbarkeit
1 Wählbar in die Synode ist jede stimmberechtigte Person, die einer Kirchgemeinde
des betreffenden Wahlkreises angehört, auch wenn sie nicht auf der Wahlvorschlagsliste steht. Nachträglicher Wohnsitzwechsel in einen anderen Wahlkreis während der Amtsdauer bleibt ohne Einfluss.
2 Die Mitglieder des Kirchenrats und der Rekurskommission, ferner die Angestellten
der Landeskirche mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 15 Prozent, dürfen der
Synode nicht angehören.
3 Die Zahl der Synodenmitglieder, die in thurgauischen Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt mehr als 15 Prozent angestellt sind, ist pro Wahlkreis auf 40 Prozent der Sitze zu begrenzen; ergibt
das Ergebnis einen Bruchteil eines Sitzes, wird es mathematisch gerundet. Werden
mehr Angestellte gewählt als zulässig, scheiden jene mit der geringsten Stimmenzahl aus. Der Kirchenrat regelt den Vollzug.
§ 7
Wahlvorschlagsliste
1 Der oder die Wahlkreisvorsitzende erstellt in Absprache mit den Kirchgemeinderäten des Wahlkreises die Wahlvorschlagsliste des Wahlkreises. Darauf sind alle Personen aufgeführt, die sich zur Wahl stellen.
2 Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass die Listen
auch je zwei bis vier Kandidierende enthalten, die mit einem bischöflichen Auftrag
in der Seelsorge tätig sind. Kandidieren weniger als zwei in der Seelsorge tätige Personen, sind die minimal erforderlichen Listenplätze mit anderen Kandidaten und
Kandidatinnen zu besetzen.
3 Die Beendigung der seelsorglichen Tätigkeit während der Amtsdauer bleibt ohne
Einfluss auf das Synodenmandat.
4 Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass nebst einer
regionalen Verteilung innerhalb eines Wahlkreises auch die Migrationsgemeinden
(Missionen) wie auch die Geschlechter angemessen mit Kandidaturen vertreten sind.
§ 8
Wahlverfahren
1 Die Wahl wird mit Listen durchgeführt, die so viele leere Zeilen enthalten, wie ordentliche und Ersatzsitze im Wahlkreis zu besetzen sind.
2 Kandidieren nicht mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, kann ein vorgedruckter Wahlzettel mitversandt werden. Dieser darf verändert werden.
3 Ein Name darf nur einmal notiert werden (kein Kumulieren).
4 Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten haben
(relatives Mehr).
§ 9
Ersatz
1 Wird während der Amtsdauer ein Mandat frei, so werden die Ersatzdelegierten in
der Reihenfolge der erzielten Stimmen angefragt.
2 Das Büro der Synode erklärt auf Antrag des Kirchenrats das entsprechende Ersatzmitglied zum Synodenmitglied.
3 Ist bei einer Vakanz kein Ersatz mehr verfügbar, ordnet der Kirchenrat Neuwahlen
im betreffenden Wahlkreis an. Er kann in Ausnahmefällen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit davon absehen.
3.2 Organisation
§ 10
Wahlkreisvorsitzende
1 Innerhalb von 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen wählen die Synodenmitglieder eines Wahlkreises aus ihren Reihen einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für die neue Amtsperiode. Der oder die Wahlkreisvorsitzende der zu
Ende gehenden Amtsperiode lädt zur ersten Wahlkreisversammlung ein.
2 Die Wahlkreisvorsitzenden und deren Stellvertretungen bilden nach der Synoden-
Gesamterneuerungswahl den Ausschuss zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte der
Synode und der Einladung zur konstituierenden Synodensitzung. Der Ausschuss
konstituiert sich selbst.
3 Wird eine Person, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz eines Wahlkreises innehat, ins Präsidium oder Vizepräsidium der Synode gewählt, so verliert
sie ihre Funktion im Wahlkreis und muss ersetzt werden.
§ 11
Synodenbüro
1 Das Synodenbüro besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode,
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin und
den fünf Wahlkreisvorsitzenden.
2 Das Synodenbüro bereitet die Sitzungen der Synode vor.
3 Es prüft und genehmigt das Protokoll und beschliesst dessen Veröffentlichung.
4 Es weist die Vorlagen des Kirchenrats, die nicht in den ordentlichen Geschäftsbereich einer ständigen Kommission fallen, einer ständigen oder einer Spezialkommission zur Vorberatung zu. Bei Geschäften geringer Bedeutung kann es von einer Vorberatung absehen.
5 Es erarbeitet Vorschläge bei Ersatzwahlen, die in der Kompetenz der Synode liegen.
6 Es äussert sich zur Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen.
§ 12
Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin nimmt die Botschaften des Kirchenrats über die
an der Sitzung der Synode zu behandelnden Geschäfte, ferner Kommissionsberichte,
Motionen, Interpellationen und sonstige an die Synode gerichtete Eingaben entgegen.
2 Die anhängig gemachten Vorstösse und Eingaben gibt das Präsidium ohne Verzug
dem Kirchenrat bekannt.
3 Das Präsidium leitet die Sitzungen der Synode, die Sitzungen des Büros und beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kommissionen.
4 Das Präsidium vertritt die Synode nach aussen. Gemeinsam mit dem Aktuar oder
der Aktuarin unterzeichnet es die Protokolle und sonstigen Akten der Synode.
§ 13
Aktuariat
1 Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll der Sitzungen der Synode und des
Büros in der Weise, dass daraus alles Wesentliche der Verhandlungen, insbesondere
der Wortlaut der Beschlüsse, ersichtlich ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei
Monaten fertigzustellen.
2 Das Synodenbüro kann die Abfassung der Protokolle dem Generalsekretariat der
Landeskirche überantworten.
3 Das Aktuariat übermittelt die Akten zur Archivierung dem Generalsekretariat.
§ 14
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
1 Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ermitteln in den Sitzungen die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
2 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen bilden die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen unter der Leitung des Vizepräsidiums das Wahlbüro. Sie sammeln
nach Weisung des Präsidiums die Stimmzettel ein und zählen sie aus, wobei sie sich
gegenseitig kontrollieren.
§ 15
Kommissionen
1 Die Synode lässt ihre Geschäfte von ständigen Kommissionen oder von Spezialkommissionen vorberaten. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben und Kompetenzen.
2 Ständige Kommissionen sind namentlich die Geschäftsprüfungskommission und
die Finanzkommission. Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der ständigen Kommissionen auf vier Jahre. In diesen Kommissionen sind möglichst alle
Wahlkreise vertreten.
3 Der Geschäftsprüfungskommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentarische Aufsicht über den Kirchenrat und die landeskirchlichen Dienststellen, ferner
die Prüfung des Jahresberichts.
4 Der Finanzkommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentarische Aufsicht
über den gesamten Finanzhaushalt der Landeskirche, insbesondere die Prüfung des
Voranschlags, der Zusatz- und Nachtragskredite, der landeskirchlichen Rechnung,
des Zentralsteuerfusses und des Finanzausgleichs.
5 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunfts-, Einsichts- und Untersuchungsrechte zu. Die Geschäftsordnung regelt die
Einzelheiten.
§ 16
Amtsdauer
1 Das Synodenpräsidium ist nach Vollendung einer ganzen Amtsperiode von vier
Jahren für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.
2 Die Präsidien der ständigen Kommissionen sind nach Vollendung von zwei ganzen
Amtsperioden für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.
3 Die übrigen Ämter unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung.
3.3 Sitzungen
§ 17
Synodensitzungen
1 Die Synode versammelt sich zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen, in der
Regel in Frauenfeld oder in Weinfelden.
2 Die Einberufung der Synode hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der
Traktanden zu erfolgen.
3 Das Präsidium lädt zu einer ausserordentlichen Sitzung ein:
1. auf Verlangen des Synodenbüros
2. auf Verlangen des Kirchenrats
3. auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode
§ 18
Vorsynodensitzungen
1 Zur Vorbesprechung der Synodengeschäfte findet jeweils innerhalb von 20 Tagen
vor der Synode pro Wahlkreis eine Wahlkreisversammlung statt. Diese wird von den
Wahlkreisvorsitzenden einberufen.
2 Die Vorsitzenden können bei Bedarf zu weiteren Sitzungen einladen.
§ 19
Parlamentarische Instrumente
1 Den Mitgliedern der Synode stehen folgende parlamentarische Instrumente zur
Verfügung:
1. Motion
2. Postulat
3. Parlamentarische Initiative
4. Interpellation
5. Schriftliche Anfrage
6. Fragestunde
7. Resolution
2 In der Fragestunde können neben Fragen an den Kirchenrat auch der Vertretung
des Bischofs Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
§ 20
Geschäftsordnung
1 Die Synode erlässt eine Verordnung, die ihren Geschäftsgang regelt.
4. Kirchenrat
4.1 Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
§ 21
Zusammensetzung
1 Dem Kirchenrat gehören in der Regel zwei Personen an, die in der Seelsorge tätig
sind.
§ 22
Beginn der Amtsdauer
1 Die Amtsdauer eines neugewählten Kirchenrats beginnt mit dem 1. Januar des
Jahres, das auf die Gesamterneuerungswahl der Synode folgt.
§ 23
Konstituierung
1 Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und teilt die Aufgaben auf die Mitglieder auf.
§ 24
Präsidium
1 Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin leitet die Sitzungen des
Kirchenrats, bereitet diese vor und besorgt die laufenden Geschäfte.
2 Er oder sie kann in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder
sie orientiert den Kirchenrat spätestens an der nächsten Sitzung darüber.
3 Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin und der Generalsekretär
oder die Generalsekretärin zeichnen für die Landeskirche und für den Kirchenrat
kollektiv zu zweien. Das Kirchenratsreglement kann ergänzende und abweichende
Regelungen zur Zeichnungsberechtigung festlegen.
4 Ist der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin verhindert, handelt
oder zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kirchenrats stellvertretend. Ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin verhindert, handelt oder
zeichnet ein Mitglied des Kirchenrats stellvertretend.
§ 25
Zusammenarbeit mit dem Bischof
1 Der Kirchenrat ist bestrebt, einvernehmlich mit dem Bischof und dessen Vertretung für den Kanton Thurgau unter gegenseitiger Berücksichtigung der Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten.
2 Der Kirchenrat und die Vertretung des Bischofs regeln miteinander die Form ihrer
Zusammenarbeit.
4.2 Zuständigkeit
§ 26
Rechtssetzung
1 Der Kirchenrat kann Verordnungen erlassen, soweit die landeskirchlichen Gesetze
ihn dazu ermächtigen.
2 Der Kirchenrat kann Reglemente erlassen, die seinen Geschäftsgang und jenen der
landeskirchlichen Dienststellen regeln.
§ 27
Landeskirchliche Dienststellen
1 Der Kirchenrat leitet die Dienststellen der Landeskirche. Er bestimmt ihren Auftrag
und legt ihre Organisation fest.
2 Der Kirchenrat arbeitet bei der strategischen Ausrichtung der Dienststellen und der
Personalführung mit der Vertretung des Bischofs zusammen. Insbesondere beteiligt
er sie an Auswahlverfahren zur Besetzung von Kaderstellen mit pastoraler Verantwortung, zieht sie bei der Erarbeitung der Stellenbeschriebe und der Arbeitszeugnisse für diese Personen bei und wirkt mit ihr für die Mitarbeitergespräche zusammen.
§ 28
Landeskirchliche Dienstverhältnisse
1 Der Kirchenrat stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche an und
regelt ihre Dienstverhältnisse.
§ 29
Landeskirchliches Vermögen
1 Der Kirchenrat besorgt das Finanzwesen und verwaltet das Vermögen der Landeskirche.
2 Der Kirchenrat kann kirchliche Stiftungen oder Fonds verwalten, die der Erfüllung
von Aufgaben der katholischen Kirche dienen.
§ 30
Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen
1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Kirchgemeinden gesetzmässig verwaltet
werden. Er trifft widrigenfalls die gebotenen Anordnungen.
§ 31
Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden
1 Vereinbarungen über die Trennung oder die Fusion von Kirchgemeinden und Vereinbarungen über Veränderungen des Gebiets bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Kirchenrat. Dieser hört vor seiner Entscheidung den Bischof
an.
2 Der Kirchenrat kann der Synode nach Anhören der betroffenen Kirchgemeinden
und des Bischofs Antrag auf Trennung oder Fusion von Kirchgemeinden oder Veränderung ihres Gebiets stellen.
3 Der Kirchenrat meldet Veränderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden den davon betroffenen staatlichen Stellen.
§ 32
Kirchgemeindeordnungen
1 Der Kirchenrat prüft die von den Kirchgemeinden erlassenen Kirchgemeindeordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und genehmigt
sie.
§ 33
Stellvertretende Führung
1 Ist ein Kirchgemeinderat vorübergehend nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig oder kann sich die Kirchgemeinde aus anderen Gründen vorübergehend nicht
mehr selbst verwalten, so handelt der Kirchenrat für diese Kirchgemeinde.
§ 34
Wahlen und Entlassung
1 Der Kirchenrat prüft die Wahlfähigkeit der Personen, die zur Wahl für die Leitung
einer Pfarrei vorgeschlagen werden, insbesondere ob ein Wählbarkeitszeugnis des
Bischofs vorliegt.
2 Er genehmigt die Wahl der Leitung der Pfarrei.
3 Er genehmigt die Wahlen der Kirchgemeindepräsidenten oder Kirchgemeindepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder der Kirchgemeinderäte.
4 Er kann in ausserordentlichen Fällen im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes der
Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau
(KGG)1) die von einer Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen entlassen. Im Fall
der Entlassung einer gewählten Leitung der Pfarrei hört der Kirchenrat den Bischof
an.
§ 35
Amtsübergaben
1 Wenn ein Kirchgemeinderat gesamthaft durch einen anderen ersetzt wird, so
nimmt eine Delegation des Kirchenrats die Amtsübergabe vor.
§ 36
Vermögen der Kirchgemeinden
1 Der Kirchenrat beaufsichtigt die Verwaltung und prüft die Jahresrechnungen der
Kirchgemeinden, ohne sie förmlich zu genehmigen.
2 Der gleichen Aufsicht unterliegen die Fonds der Kirchgemeinden.
3 Bei Gesetzwidrigkeiten, Ermessensüberschreitungen oder Widerhandlungen gegen
die anerkannten Regeln des Rechnungswesens trifft der Kirchenrat die gebotenen
Anordnungen.
§ 37 übrige Geschäftsführung der Kirchgemeinden
1 Der Kirchenrat beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kirchgemeinden. Dazu
kann er insbesondere Folgendes prüfen:
1. Zustand der Grundstücke, der Gebäude und des Inventars
2. Bestehen der notwendigen Personen- und Sachversicherungen
3. Protokollführung der Kirchgemeinde und des Kirchgemeinderats
4. Zustand und Sicherheit des Archivs
1) RB 188.23
5. Aufbewahrung und Pflege der Kult- und Kunstgegenstände
2 Der Kirchenrat kann Visitationen vornehmen.
3 Der Kirchenrat kann Dritte mit diesen Prüfungsaufgaben betrauen.
§ 38
Grundstücke der Kirchgemeinden
1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Grundstücke1) der Kirchgemeinden und ihrer Stiftungen ihrem Zweck entsprechend verwendet und in Stand gehalten werden.
Widrigenfalls trifft er die notwendigen Anordnungen.
2 Rechtsgeschäfte über Eigentumswechsel von Grundstücken oder über Eigentumsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrats.
3 Vor der Genehmigung zur Überführung von Grundstücken aus dem Verwaltungsin das Finanzvermögen (Entwidmung) hört der Kirchenrat den Bischof an.
§ 39
Bauaufwendungen der Kirchgemeinden
1 Kirchgemeinden, die in den drei vorausgegangenen Jahren mindestens einmal Finanzausgleichsbeiträge erhalten haben, holen für Bauvorhaben die Genehmigung
des Kirchenrats ein.
§ 40
Vollzug und Zwangsvollstreckung
1 Für den Vollzug und die zwangsweise Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden der Organe der Landeskirche und der Kirchgemeinden gelten die Regeln
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sinngemäss.
§ 41
Delegation von Zuständigkeiten
1 Der Kirchenrat kann bestimmte Geschäfte einzelnen Mitgliedern, dem Generalsekretär, der Generalsekretärin oder Leitern und Leiterinnen einzelner Dienststellen
übertragen.
1) Grundstücke umfassen gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB u. a. Liegenschaften, die in das Grund -
buch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte sowie die Miteigentumsanteile
an Grundstücken.
5. Richterliche Behörden
5.1 Schlichtungsstelle