Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsstelle der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer
Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
2 Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen.
3 Die Schlichtungsstelle stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.
§ 43
Wahl
1 Der Kirchenrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle,
die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder
der Landeskirche.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der
Synode folgenden Jahres.
§ 44
Aufgabe, Entscheid
1 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens
liegende Fragen zwischen den Parteien geregelt werden.
2 Kommt es zu einer Einigung, so hat ein Vergleich, eine Anerkennung oder ein vorbehaltloser Rückzug des Begehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
3 Kommt es zu keiner Einigung, so stellt die Schlichtungsstelle dies in ihrem Entscheid fest. Jede Partei hat das Recht, den Streit innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs
oder Klage bei der Rekurskommission der Landeskirche anhängig zu machen.
5.2 Rekurskommission
§ 45
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer
Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie entscheidet in
Dreierbesetzung.
2 Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen.
3 Ein Mitglied muss der Landeskirche angehören.
4 Die Rekurskommission stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.
§ 46
Wahl
1 Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Rekurskommission, die
zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar des auf die
Wahl der Synode folgenden Jahres.
§ 47
Aufsicht
1 Die Rekurskommission der Landeskirche beaufsichtigt die Geschäftsführung der
Schlichtungsstelle der Landeskirche.
2 Die Synode hat die Oberaufsicht über die Rekurskommission der Landeskirche.
§ 48
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Entscheide der Rekurskommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau anfechtbar. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
5.3 Zuständigkeit und Verfahren
§ 49
Zuständigkeit
1 Verfügungen von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden oder ihrer Behörden, der Landeskirche oder ihrer Behörden können innerhalb von 20 Tagen angefochten werden, indem die betroffene Person die Schlichtungsstelle anruft.
2 Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Landeskirche, Kirchgemeinden
oder Kirchgemeindeverbänden sowie Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen können bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden.
3 Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei
der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen können innerhalb von drei Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.
§ 50
Verfahren
1 Bevor eine Beschwerde oder eine Klage an die Rekurskommission eingereicht werden kann, ist ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle durchzuführen. Ausgenommen sind Fälle gemäss § 49 Abs. 3.
2 Das Schlichtungsgesuch ist schriftlich unter Angabe der Anträge bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Schlichtungsgesuche gegen Verfügungen sind innerhalb
von 20 Tagen nach Eröffnung und unter Beilage der Verfügung einzureichen.
3 Vor der Schlichtungsstelle sind die Verfahrensbestimmungen des Schlichtungsverfahrens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1) sinngemäss anwendbar.
4 Die Rekursschrift oder die Klage ist innerhalb von 20 Tagen seit der schriftlichen
Eröffnung des Scheiterns der Schlichtungsbemühungen bei der Rekurskommission
unterzeichnet einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten
sowie die Beweismittel aufführen. Beizulegen sind die angefochtene Verfügung und
das Schreiben der Schlichtungsstelle.
5 Vor der Rekurskommission der Landeskirche sind die Verfahrensbestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2) bezüglich des Rekurses und
der Klage anwendbar.
6 Für Wahl- und Abstimmungssachen gilt § 49 Abs. 3, dazu sind die Bestimmungen
des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)3) anzuwenden.
§ 51
Kosten
1 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme.
2 Die Synode erlässt ein Gebührenreglement.
6. Finanzordnung
6.1 Finanzverwaltung
§ 52
Finanzhaushalt
1 Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen
zu führen.
2 Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
§ 53
Budget
1 Der Kirchenrat erstellt jährlich das Budget und legt es der Synode auf die Wintersitzung hin vor. Dieses enthält zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in
der Erfolgsrechnung sowie zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in
der Investitionsrechnung.
2 Das Budget wird nach einem für das öffentliche Rechnungswesen anerkannten
Standard strukturiert.
1) SR 272
2) RB 170.1
3) RB 161.1
3 Mit dem Budget sind der Synode Informationen zur Finanzierung, zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über noch laufende Verpflichtungskredite zu unterbreiten.
4 Die Synode legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr
vorausgehenden Jahres fest. Sie genehmigt die Summen der Aufwände der einzelnen
Funktionen. Ausserdem genehmigt sie allfällige Verpflichtungskredite.
5 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die
ordentliche Tätigkeit der Landeskirche notwendigen Ausgaben zu tätigen.
§ 54
Kredite und Nachtragskredite
1 Über die von der Synode erteilten Kredite verfügt der Kirchenrat. Er kann die
Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass übertragen.
2 Reichen Budgetkredite nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder
enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, um Aufgaben zu erfüllen, die
wichtig und dringlich sind, so kann der Kirchenrat Nachtragskredite im Gesamtumfang von maximal Fr. 100'000 pro Jahr gewähren.
3 Reicht dieser Nachtragskreditrahmen nicht aus, so muss der Kirchenrat vor dem
Eingehen neuer Verpflichtungen bei der Synode einen Nachtragskredit anfordern.
4 Vorbehalten bleiben Kreditüberschreitungen gemäss § 31 des Gesetzes über den
Finanzhaushalt des Staates (FHG)1).
§ 55
Rechnungslegung
1 Der Kirchenrat unterbreitet der Synode jährlich auf die Sommersitzung zusammen
mit dem Jahresbericht die Jahresrechnung zur Genehmigung. Er erläutert wesentliche Abweichungen gegenüber dem Budget.
2 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang
1) RB 611.1
6.2 Zentralsteuer
§ 56
Berechnung
1 Die von den Kirchgemeinden geforderte Zentralsteuer wird wie folgt berechnet:
Der Bruttosteuerertrag des vergangenen Jahres (ohne Grundstückgewinnsteuer) wird
durch den Kirchgemeindesteuerfuss dividiert und mit 100 multipliziert. Diese Basis
ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multiplizieren.
2 Der Kirchenrat teilt den Kirchgemeinden den von der Synode beschlossenen
Zentralsteuerfuss mit.
§ 57
Veranlagung
1 Zur Veranlagung der Zentralsteuer stellen die Kirchgemeinderäte dem Kirchenrat
jährlich bis spätestens 1. Mai die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung. Einzureichen sind die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und die Rechnungsanhänge), die Kopien der Steuerabrechnungen der
politischen Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen.
2 Der Revisor bzw. die Revisorin für die Kirchgemeinderechnungen veranlagt die
Zentralsteuer.
3 Erfolgt die Datenübergabe nicht fristgerecht, veranlagt der Kirchenrat die Zentralsteuer nach pflichtgemässem Ermessen.
§ 58
Bezug
1 Die Zentralsteuer ist zu einem Drittel bis zum 30. Juni, der Rest bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres fällig.
2 Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit ist die Kirchgemeinde im Verzug; sie schuldet
5 Prozent Verzugszins auf den Ausstand.
6.3 Beiträge an Kirchgemeinden
§ 59
Finanzausgleich
1 Die Landeskirche finanziert den Finanzausgleich, der zu Gunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden eingesetzt wird. Dieser ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre
Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.
§ 60
Fusionsbeiträge
1 An Fusionen von Kirchgemeinden kann die Landeskirche Beiträge gewähren.
7. Übergangsbestimmungen
§ 61
Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verfassung gewählte Synode bleibt bis
zum Ende der Amtsdauer am 31. Mai 2022 im Amt.
2 Der zu diesem Zeitpunkt gewählte Kirchenrat bleibt bis zum Ende der Amtsdauer
am 31. Dezember 2022 im Amt.
3 Die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission werden vor Inkrafttreten der
Verfassung gewählt und übernehmen ab Inkrafttreten ihre Aufgabe. Sind zu diesem
Zeitpunkt noch Beschwerden beim Kirchenrat hängig, so werden diese vom Kirchenrat nach altem Recht entschieden. Der Rechtszug an die Rekurskommission
bleibt offen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 50/2021
Anhang: Wahlkreise gemäss § 4
Arbon:
Amriswil
Arbon
Hagenwil
Horn
Romanshorn
Sommeri
Steinebrunn
Frauenfeld:
Basadingen
Diessenhofen
Frauenfeld-PLUS
Homburg
Müllheim
Paradies
Pfyn
Steckborn
Untersee-Rhein
Kreuzlingen:
Altnau-Güttingen-Münsterlingen
Ermatingen
Kreuzlingen-Emmishofen
Münchwilen:
Aadorf-Tänikon
Bichelsee
Fischingen
Sirnach
Wängi
Weinfelden:
Berg
Bettwiesen
Bischofszell
Bussnang
Heiligkreuz
Leutmerken
Lommis
Schönholzerswilen
Sulgen
Tobel
Weinfelden
Welfensberg
Wertbühl
Wuppenau