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Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau

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Contents: 60 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61

60 provisions

§ 42

Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsstelle der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. 2 Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen. 3 Die Schlichtungsstelle stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.

§ 43

Wahl 1 Der Kirchenrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskirche. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

§ 44

Aufgabe, Entscheid 1 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Fragen zwischen den Parteien geregelt werden. 2 Kommt es zu einer Einigung, so hat ein Vergleich, eine Anerkennung oder ein vorbehaltloser Rückzug des Begehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. 3 Kommt es zu keiner Einigung, so stellt die Schlichtungsstelle dies in ihrem Entscheid fest. Jede Partei hat das Recht, den Streit innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs oder Klage bei der Rekurskommission der Landeskirche anhängig zu machen. 5.2 Rekurskommission

§ 45

Zusammensetzung 1 Die Rekurskommission der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie entscheidet in Dreierbesetzung. 2 Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen. 3 Ein Mitglied muss der Landeskirche angehören. 4 Die Rekurskommission stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.

§ 46

Wahl 1 Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Rekurskommission, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

§ 47

Aufsicht 1 Die Rekurskommission der Landeskirche beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle der Landeskirche. 2 Die Synode hat die Oberaufsicht über die Rekurskommission der Landeskirche.

§ 48

Beschwerde an das Verwaltungsgericht 1 Entscheide der Rekurskommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau anfechtbar. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 5.3 Zuständigkeit und Verfahren

§ 49

Zuständigkeit 1 Verfügungen von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden oder ihrer Behörden, der Landeskirche oder ihrer Behörden können innerhalb von 20 Tagen angefochten werden, indem die betroffene Person die Schlichtungsstelle anruft. 2 Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Landeskirche, Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden sowie Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen können bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden. 3 Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen können innerhalb von drei Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.

§ 50

Verfahren 1 Bevor eine Beschwerde oder eine Klage an die Rekurskommission eingereicht werden kann, ist ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle durchzuführen. Ausgenommen sind Fälle gemäss § 49 Abs. 3. 2 Das Schlichtungsgesuch ist schriftlich unter Angabe der Anträge bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Schlichtungsgesuche gegen Verfügungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung und unter Beilage der Verfügung einzureichen. 3 Vor der Schlichtungsstelle sind die Verfahrensbestimmungen des Schlichtungsverfahrens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1) sinngemäss anwendbar. 4 Die Rekursschrift oder die Klage ist innerhalb von 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Scheiterns der Schlichtungsbemühungen bei der Rekurskommission unterzeichnet einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Beizulegen sind die angefochtene Verfügung und das Schreiben der Schlichtungsstelle. 5 Vor der Rekurskommission der Landeskirche sind die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2) bezüglich des Rekurses und der Klage anwendbar. 6 Für Wahl- und Abstimmungssachen gilt § 49 Abs. 3, dazu sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)3) anzuwenden.

§ 51

Kosten 1 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme. 2 Die Synode erlässt ein Gebührenreglement. 6. Finanzordnung 6.1 Finanzverwaltung

§ 52

Finanzhaushalt 1 Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. 2 Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

§ 53

Budget 1 Der Kirchenrat erstellt jährlich das Budget und legt es der Synode auf die Wintersitzung hin vor. Dieses enthält zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung sowie zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung. 2 Das Budget wird nach einem für das öffentliche Rechnungswesen anerkannten Standard strukturiert. 1) SR 272 2) RB 170.1 3) RB 161.1 3 Mit dem Budget sind der Synode Informationen zur Finanzierung, zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über noch laufende Verpflichtungskredite zu unterbreiten. 4 Die Synode legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Sie genehmigt die Summen der Aufwände der einzelnen Funktionen. Ausserdem genehmigt sie allfällige Verpflichtungskredite. 5 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit der Landeskirche notwendigen Ausgaben zu tätigen.

§ 54

Kredite und Nachtragskredite 1 Über die von der Synode erteilten Kredite verfügt der Kirchenrat. Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass übertragen. 2 Reichen Budgetkredite nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, um Aufgaben zu erfüllen, die wichtig und dringlich sind, so kann der Kirchenrat Nachtragskredite im Gesamtumfang von maximal Fr. 100'000 pro Jahr gewähren. 3 Reicht dieser Nachtragskreditrahmen nicht aus, so muss der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen bei der Synode einen Nachtragskredit anfordern. 4 Vorbehalten bleiben Kreditüberschreitungen gemäss § 31 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (FHG)1).

§ 55

Rechnungslegung 1 Der Kirchenrat unterbreitet der Synode jährlich auf die Sommersitzung zusammen mit dem Jahresbericht die Jahresrechnung zur Genehmigung. Er erläutert wesentliche Abweichungen gegenüber dem Budget. 2 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: 1. Bilanz 2. Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4. Anhang 1) RB 611.1 6.2 Zentralsteuer

§ 56

Berechnung 1 Die von den Kirchgemeinden geforderte Zentralsteuer wird wie folgt berechnet: Der Bruttosteuerertrag des vergangenen Jahres (ohne Grundstückgewinnsteuer) wird durch den Kirchgemeindesteuerfuss dividiert und mit 100 multipliziert. Diese Basis ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multiplizieren. 2 Der Kirchenrat teilt den Kirchgemeinden den von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss mit.

§ 57

Veranlagung 1 Zur Veranlagung der Zentralsteuer stellen die Kirchgemeinderäte dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 1. Mai die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung. Einzureichen sind die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und die Rechnungsanhänge), die Kopien der Steuerabrechnungen der politischen Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen. 2 Der Revisor bzw. die Revisorin für die Kirchgemeinderechnungen veranlagt die Zentralsteuer. 3 Erfolgt die Datenübergabe nicht fristgerecht, veranlagt der Kirchenrat die Zentralsteuer nach pflichtgemässem Ermessen.

§ 58

Bezug 1 Die Zentralsteuer ist zu einem Drittel bis zum 30. Juni, der Rest bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres fällig. 2 Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit ist die Kirchgemeinde im Verzug; sie schuldet 5 Prozent Verzugszins auf den Ausstand. 6.3 Beiträge an Kirchgemeinden

§ 59

Finanzausgleich 1 Die Landeskirche finanziert den Finanzausgleich, der zu Gunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden eingesetzt wird. Dieser ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.

§ 60

Fusionsbeiträge 1 An Fusionen von Kirchgemeinden kann die Landeskirche Beiträge gewähren. 7. Übergangsbestimmungen

§ 61

Übergangsbestimmungen 1 Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verfassung gewählte Synode bleibt bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Mai 2022 im Amt. 2 Der zu diesem Zeitpunkt gewählte Kirchenrat bleibt bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Dezember 2022 im Amt. 3 Die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission werden vor Inkrafttreten der Verfassung gewählt und übernehmen ab Inkrafttreten ihre Aufgabe. Sind zu diesem Zeitpunkt noch Beschwerden beim Kirchenrat hängig, so werden diese vom Kirchenrat nach altem Recht entschieden. Der Rechtszug an die Rekurskommission bleibt offen. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 50/2021 Anhang: Wahlkreise gemäss § 4 Arbon: Amriswil Arbon Hagenwil Horn Romanshorn Sommeri Steinebrunn Frauenfeld: Basadingen Diessenhofen Frauenfeld-PLUS Homburg Müllheim Paradies Pfyn Steckborn Untersee-Rhein Kreuzlingen: Altnau-Güttingen-Münsterlingen Ermatingen Kreuzlingen-Emmishofen Münchwilen: Aadorf-Tänikon Bichelsee Fischingen Sirnach Wängi Weinfelden: Berg Bettwiesen Bischofszell Bussnang Heiligkreuz Leutmerken Lommis Schönholzerswilen Sulgen Tobel Weinfelden Welfensberg Wertbühl Wuppenau

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