Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss
Strafgesetzbuch6) und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 19277), der
vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektronischen Überwachung
gemäss ZGB8).*
2 Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen, zudem insbesondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, sofern der
Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gesetz erfolgt:*
a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafprozessordnung9),
Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 200910) und Militärstrafprozess (MStP)
vom 23. März 197911);
b) Auslieferungshaft;
c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP;
d) Polizeigewahrsam;
e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts;
1) SR 101.
2) SR 210.
3) SR 311.0.
4) SR 312.0.
5) BGS 111.1.
6) SR 311.0.
7) SR 321.0.
8) SR 210.
9) SR 312.0.
10) SR 312.1.
11) SR 322.1.
GS 2013, 49
f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.
§ 2
Übergeordnetes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkordats der Kantone
der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 20061) bleiben vorbehalten.
§ 3
Zusammenarbeit
1 Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs, mit anderen Kantonen und weiteren
Partnern zusammenarbeiten.*
2 …*
2. Zuständigkeiten
2.1. Behörden*
§ 4
Behörden des Justizvollzugs
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgenden Behörden:
a) dem Regierungsrat;
b) dem Departement;
c)* dem Amt;
d)* der Jugendanwaltschaft;
e)* der Migrationsbehörde.
§ 5
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:*
a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;
abis)* ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanzreferendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten
bleiben;
ater)* schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab;
b)* wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.
2 In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden:*
a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;
b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss
Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs2);
c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen;
d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen
anderer Kantone;
1) BGS 333.111.
2) SR 311.0.
e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur
Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;
f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone
und der einweisenden Kantone;
g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugsplanung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.
§ 6
Departement
1 Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes
aus.*
2 Ihm obliegen folgende Aufgaben:*
a)* Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen,
sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht;
b)* …
c)* Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinrichtungen;
cbis)* Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Justizvollzugskommission;
cter)* Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von
strafrechtlichen Landesverweisungen;
d)* …
§ 7 e)* …
Amt*
1 Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs1) und der
Strafprozessordnung2). Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach
kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden.*
2 Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:*
a)* …
abis)* Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der
Vollzugseinrichtungen des Kantons;
ater)* Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen
und Massnahmen verbundener Aufgaben;
aquater)* Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewährungshilfe,
soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention,
wie insbesondere Gewaltberatungen;
aquinquies)* Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen;
asexies)*Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle;
b)* …
c)* Anordnung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherungsmassnahmen;
cbis)* Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von
selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss
Strafprozessordnung;
1) SR 311.0.
2) SR 312.0.
cter)* Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirechten im Rahmen
von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss
Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe cbis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19773);
cquater)* Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über besondere Leistungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind;
cquinquies)* Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvollzugsregisters.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesondere jene Aufgaben
§ 8 wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden.*
Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.
2 Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen
§ 8 bis nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.*
Migrationsbehörde
1 Die Migrationsbehörde vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.
§ 8 ter
Kantonale Justizvollzugskommission
1 Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungsunabhängig und
berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft näher geregelt.
2 Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Politik zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kantonalen Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mit Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungieren in diesem Zusammenhang als Ombudspersonen.
4 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Mitarbeitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beigezogenen Privaten
sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeheimnis entbunden.
§ 9
…
3. …*
§ 10
Vollzugseinrichtungen
1 Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vollzug von Strafen
und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
3) BGS 125.12.
2 Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und
weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regierungsrat legt im
Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstimmung mit den konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in
welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.
2.2 Beizug von Privaten*
§ 11
Private Vollzugseinrichtungen
1 Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von
Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.*
1bis Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtung, unter sinngemässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigenständige Betriebsbewilligung erteilt werden.*
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn:*
a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten verfügen;
b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist;
c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.
3 Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehältlich von Absatz 3bis,
dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.*
3bis Das Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privat geführten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfügungskompetenzen.*
4 …*
§ 11 bis
Private Personen
1 Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den
Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, private Personen beiziehen.
2 Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das Amt kann sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterziehen lassen.
3 Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beigezogenen privaten Personen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Leistungsvereinbarungen ab und legt darin deren Befugnisse und Pflichten fest. Bei
beigezogenen privaten Personen mit Sicherheitsaufgaben sind insbesondere deren Befugnisse zur Anwendung von unmittelbarem Zwang gemäss
§ 25bis zu bestimmen.
§ 11ter* Gemeinsame Bestimmungen
1 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departements.
2 Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten Einrichtungen und die
zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten:
a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte;
b) Gewährung der Akteneinsicht;
c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität;
d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungserteilung oder
den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind;
e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten.
3bis. Vollzugsverfahren*
§ 11quater* Grundsätze
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die Förderung des
sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähigung zur Führung
eines straffreien Lebens.
2 Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorientierter Sanktionenvollzug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallrisiko und dem Entwicklungsbedarf der Gefangenen zur Verbesserung der Legalprognose gebührend Rechnung trägt.
§ 11quinquies* Vollzugsantritt
1 Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten.
2 Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen.
3 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der
Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden.
4 Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten
Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und
Massnahmen zugeführt werden.
§ 11sexies* Vollzugsplan
1 Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von sechs Monaten oder
länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenarbeit mit den Gefangenen einen Vollzugsplan.
2 Vollzugspläne sind während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, an die Entwicklung der
Gefangenen anzupassen.
3 Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 19701) und kann nicht angefochten werden.
§ 11septies* Vollzugsaufschub und -unterbrechung
1 Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung,
aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung des
Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse;
b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3 Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit mittels Arztzeugnis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen
können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchungen oder andere
notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
4 Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs
sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche
Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.
§ 11octies* Verlegungen
1 Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können die Verlegung von
Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, sofern dies:
a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwendig machen;
b) ihre Behandlung erfordert;
c) ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden Fällen die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen:
a) bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer von 30 Tagen
aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b;
b) bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis zu 30 Tagen;
c) bei anderen Gefangenen nach Rücksprache mit der einweisenden
Behörde.
3 Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend
über die Verlegung.
§ 11 novies
Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
1 Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere Anhörungen, die
Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vollzugskonferenzen und die
Vollzugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
2 Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
1) BGS 124.11.
3 Das sinngemässe Protokoll wird nach der Vornahme der betreffenden
Vollzugshandlung gestützt auf die Aufzeichnungen erstellt, sofern der Gefangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
4 Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeichnen zu lassen.
4. Rechtsstellung der Gefangenen
4.1. Allgemeines
§ 12
Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten
1 Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2 Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
§ 13
Pflichten Gefangener
1 Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu befolgen und alles
zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.*
2 Gefangene sind insbesondere verpflichtet:*
a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine
Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal
zu dulden;
b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen;
c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.
§ 14
Unterkunft und Verpflegung
1 Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in
die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2 Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich.
Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benötigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach
Möglichkeit Rücksicht genommen.
§ 15
Betreuung und Beratung
1 Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen
betreut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können aussenstehende
Personen beiziehen.
2 Die medizinische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen ist sichergestellt.
3 Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme
an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seelsorgerische Betreuung.
§ 16
Visuelle Überwachung
1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit Anlagen
zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die
Anlagen dienen:*
a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit
in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen;
b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen
und Dritter;
c) der Durchsetzung der Hausordnung;
d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefangenen.
2 Visuell überwacht werden:
a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitären Einrichtungen
alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Gefangenen aufhalten können;
b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie besonders eingerichtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände, wie insbesondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder die von diesem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten,
sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung erfordern;
c)* Besuchsräume;
d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In den Fällen gemäss
Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen
Personen zu erfolgen.*
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann erfolgen, wenn
Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartatbestands vorliegen.*
3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens
100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.*
§ 16 bis
Aufzeichnung von Telefongesprächen
1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangenen ist zum Schutz
der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zulässig.
2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben
werden.
3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden,
wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung von Disziplinartatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, g und h vorliegen.
4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern und
Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder aufgezeichnet noch abgehört werden.
5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über die Aufzeichnung der
Telefongespräche zu informieren.
§ 16 ter
Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle
1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte eingesetzt werden:
a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch1);
b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafgesetzbuch,
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
vom 20. Juni 20032) und MStG3);
c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozessordnung4);
d) elektronische Überwachung gemäss ZGB5);
e)* Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2
Buchstabe aquinquies;
f)* elektronische Überwachung gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom
21. März 19976).
2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen,
sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens
beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen gemäss Absatz 1
Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu
vernichten oder zu überschreiben.
3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Vollzug der elektronischen Überwachung gemäss ZGB7) und BWIS8) unter Berücksichtigung der
für die elektronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs geltenden
§ 17 Ansätze in einer Verordnung fest.*
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung.
Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücksicht genommen.
2 Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilweise ausserhalb der
Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weiterbildung der Gefangenen.
§ 18
Arbeitsentgelt
1 Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Bestimmungen des
Konkordats9).
§ 19
…
1) SR 311.0.
2) SR 311.1.
3) SR 321.0.
4) SR 312.0.
5) SR 210.
6) SR 120.
7) SR 210.
8) SR 120.
9) BGS 333.111.
4.2. Beziehungen zur Aussenwelt
§ 20
Kontakte zur Aussenwelt
1 Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb
der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern.*
2 Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt
oder untersagt.
§ 21
Mittel der Kontaktpflege
1 Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch:*
a) Versand und Empfang von Postsendungen;
b) Telefongespräche;
c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;
d) Empfang von Besuchen;
e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2 Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektronischer Geräte zulässig ist.
4.3. Sicherheit und Ordnung
§ 21 bis
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1 Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung1) vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet
wird und sie:
a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder
b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen könnte.
2 Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafprozessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die
Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach
den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entscheide des Haftgerichts
können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3 Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines
selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids vom Vorliegen von
Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Verfahrensleitung die
Anordnung der Sicherheitshaft.
1) SR 312.0.
§ 22
Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
1 Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen
sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähnlichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf können Angehörige der Polizei beigezogen werden.*
2 Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.
3 Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19901).
§ 22 bis
Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugseinrichtungen
1 Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstands von 5 m zu den
Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ein Annäherungsverbot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder nonverbale Weise in Kontakt zu treten.
2 Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein
Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 23
Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
a) Abnahme von Fingerabdrücken;
b) Erstellen von Fotografien;
c) Durchführung von Messungen;
d) Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der Polizei zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt
werden.
3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach dem definitiven Abschluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.*
§ 24
Kontrollen und Durchsuchungen
1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen kann
die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen eine oberflächliche
Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts durchführen lassen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.*
1bis Aus denselben Gründen können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen durchsucht werden.*
2 Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich oder in ihrem Körper
und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführen lassen.*
1) BGS 511.11.
3 Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen
und Ähnliches angeordnet werden.*
4 Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefangenen und des Personals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventionsmassnahmen
können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.*
§ 24 bis
Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen
1 Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher und Besucherinnen:
a) einer Identitätskontrolle unterziehen;
b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäss anwendbar ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ordnung und Sicherheit
der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besuchen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein dauerhafter Ausschluss
angeordnet werden.
3 Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Personen, wie Ehegatten,
Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister, ist
nicht zulässig.
§ 25
Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder
die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen.*
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a)* Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentlich Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke, bei welchen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden
muss;
abis)* Kontaktverbot während des Spaziergangs;
b)* Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle;
c)* Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle;
d) Fesselung.
3 Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten
folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen:*
a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, sofern
Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen;
b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafgesetzbuch1) vorliegen.
1) SR 311.0.
§ 25 bis
Unmittelbarer Zwang
1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden
Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine
andere Weise erreicht werden kann:
a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen;
b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreifung von
flüchtigen Gefangenen;
c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmittelbaren Umgebung.
2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang:
a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus;
b) ist zu protokollieren.
4.4. Zwangsbehandlungen
§ 26
Zwangsbehandlung
1 Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen
den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulässig:*
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden;
b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten
oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2 Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen
versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.
§ 27
Zwangsernährung
1 Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unter fachärztlicher Leitung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr
oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der gefangenen Person bestehen.*
2 Solange von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf
die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt
von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
§ 28
Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
1 Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische
Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.*
2 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie
durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher
Leitung durchzuführen.
4 Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit
angeordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.
§ 29
Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
1 Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation anordnen:*
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung);
b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdung).
2 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie
durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4 Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willensbestimmung der
gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
5. Umgang mit Personendaten*
§ 29 bis
Datenbearbeitung und -vernichtung
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen.
2 Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erfolgt vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen:
a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt oder
nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung;
b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3 Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten
Unterlage der Vollzugsakte massgebend.