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Reglement für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen mit Motorfahrzeugen

Chur · 563 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Februar 2022
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 (
  6. Art. 6 (
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Februar 2022

Zweck Dieses Reglement regelt das Befahren von Alp- Feld- und Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Motorwagen, Motorräder, Motorfahrräder) auf Stadtgebiet.

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Art. 2

Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht Vom Fahrverbot und Verkehrsbeschränkungen auf Alp- Feld- und Waldstrassen ausgenommen und keiner Bewilligung bedürfen: a) Fahrten im Dienste des Bundes; b) Alle Dienstfahrten von Polizei, Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forstdienstes, der Justizorgane; c) Fahrten für Motorfahrzeuge jeglicher Art, welche im Rahmen einer Ereignisbewältigung vom Kanton oder den Gemeinden zur Hilfeleistung eingesetzt werden; d) Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; e) Fahrten zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten; f) Fahrten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke; g) Fahrten zum Zwecke der Erfüllung amtlicher oder gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten (z.B. Kaminfeger, Chemiewehren und Beauftragte, Ölfeuerungskontrolleure etc.); h) Fahrten von Ärzten und Tierärzten, wenn sie in Erfüllung der beruflichen Tätigkeit unternommen werden; i) gesetzlich zugelassene Fahrten ins Jagdgebiet, für den Transport von erlegtem Schalenwild sowie Fahrten von Jägerinnen und Jägern mit einer schweren Gehbehinderung.

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Art. 3

Ausnahmen mit Bewilligungspflicht Dienen Alp-, Feld- und Waldstrassen neben der Alp-, Land- und Forstwirtschaft noch weiteren Zwecken, werden auf Gesuch hin Fahrbewilligungen erteilt: a) für Grundeigentümer/-innen, Pächter/-innen und Mieter/-innen zu ihrer Liegenschaft; 2 1.7.2022 b) für Lieferanten, Handwerker-/innen und für Berufsleute zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit; c) für gehbehinderte Personen (nur Tagesbewilligungen); d) für begründete Ausnahmen wie Abtransport von Material, Mithilfe beim Heuen, Hirten- und Hüttenbesuche, usw. (nur Tagesbewilligungen).

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Art. 4

Bewilligungsarten Für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen im Sinne von Art. 3 werden Tages-, Monats- und Jahresbewilligungen sowie Gästekarten ausgestellt

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Art. 5 (

Diese sind bei der Abteilung Wald und Alpen gegen Gebühr zu beziehen

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Art. 6 (

Art. 5 Gültigkeit und Übertragbarkeit der Bewilligungen 1 Die Tagesbewilligung gilt für eine Hin- und Rückfahrt und ist ab Ausstellungsdatum maximal drei Tage gültig. 2 Eine Jahresbewilligung lautet auf maximal drei verschiedene Kontrollschilder. 3 Gästekarten sind für ein Jahr gültig und werden nur an Inhaber-/innen von Jahresbewilligungen ausgestellt. Gastwirtschaftsbetriebe erhalten bis zu vier, Privatpersonen höchstens zwei Gästekarten. 4 Die Bewilligungen sind mit Ausnahme der Gästekarte nicht übertragbar und nur auf der bezeichneten Fahrstrecke gültig. Sie sind gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Art. 6 Gebühren 1 Für die Bewilligung von Fahrten mit Motorfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben: a) Jahresbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t, Gästekarte Fr. 100.– b) Monatsbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t Fr. 50.– c) Tagesbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t Fr. 10.– 2 Für Fahrzeuge über 3.5 t wird der doppelte Betrag (a-c) erhoben.

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Art. 7

Besondere Bestimmungen 1 Bei ungünstigen Wegverhältnissen kann die Abteilung Wald und Alpen vorübergehend alle Fahrten verbieten oder auf bestimmte Zeiten und Fahrzeugkategorien beschränken. In der Regel erfolgt kein Winterdienst. 2 Abschrankungen sind nach jeder Durchfahrt wieder zu schliessen. 3 Das an die Alp-, Feld- und Waldstrassen angrenzende Gelände darf nicht befahren werden. Parkieren und Kreuzen darf nur an dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen erfolgen. 1.7.2022 3

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Art. 8

Strafbestimmungen 1 Übertretungen gegen dieses Reglement werden gemäss den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung oder der Waldgesetzgebung geahndet. 2 Der Missbrauch der Bewilligung kann den dauernden oder vorübergehenden Entzug derselben zur Folge haben.

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Art. 9

Inkraftsetzung, Übergangsbestimmung 1 Dieses Reglement wird auf den 1. März 2022 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird das Reglement für das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen vom 13. Dezember 1999 (Anhang II zum Waldgesetz der Stadt Chur) aufgehoben. 2 Die für das Jahr 2022 von der Abteilung Wald und Alpen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Bewilligungen behalten bis zu deren Ablauf ihre Gültigkeit.

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