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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nidwalden · 741.1 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 10 Art. 9 * …
  10. Art. 11
  11. Art. 12

11 provisions

Art. 1

Ausgleichskasse 1. Grundsatz 1 Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden» eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes. 2 Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse genannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

Art. 2

2. Zweck 1 Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2) der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden. 2 Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

Art. 3

3. Organisation a) Landrat 1 Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse. 1) SR 831.10 2) SR 831.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 741.1 2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten; 2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs; 3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe; 4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4

b) Organe der Ausgleichskasse 1 Die Organe der Ausgleichskasse sind: 1. die Verwaltungskommission; 2. der Direktor; 3. die Revisionsstelle. 2 Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.

Art. 5

c) Personal 1 Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beamtengesetzgebung3), sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschriften erlassen werden.

Art. 6

AHV-Zweigstellen 1. Grundsatz 1 Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweigstelle bewilligen. 2 Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

Art. 7

2. Führung 1 Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter. 2 Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt. 3) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 741.1 3 Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.

Art. 8

Kostentragung 1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.

Art. 10 Art. 9 * …

Haftung 1 Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für diese Schäden. 2 Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes4). 3 Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden. 4 Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinngemäss anwendbar.

Art. 11

Vollzug 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel. 4) NG 161.2 741.1

Art. 12

Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund5) mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6). 5) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996 6) A 1960, 463 741.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1993 25.04.1993 Erlass Erstfassung A 1993, 755 24.10.2007 01.01.2008 Art. 9 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 741.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1993 25.04.1993 Erstfassung A 1993, 755 Art. 9 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92

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